F. VII. Abschnitt. Sonstige Verzehrungssteuern.
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Rußland, Serbien, auch Deutschland führte 1909 resp. 1911 die
Besteuerung der Zünd waren und der Leuchtkörper ein.
3. Die Hundesteuer gehört mehr in die Reihe der Luxus
steuern, obwohl die Haltung von Hunden nicht immer dem Luxus
dient, sondern gewissen wirtschaftlichen Zwecken. Zum Teil ist die
Steuer mit polizeitechnischen Motiven verbunden, da sie mit tier
ärztlicher Visitation verbunden ist, wodurch die Zahl der gefähr
lichen Hunde vermindert wird. Die Hundesteuer besteht als Staats
und kommunale Steuer. Der Steuersatz ist nach dem Werte und
der Verwendung der Hunde verschieden. In England war die
Hundesteuer bis zum Jahre 1889 Staatssteuer, seitdem ist sie Ge
meindesteuer. In Frankreich ist die Hundesteuer Gemeindesteuer,
doch hat der Staat deren obligatorische Einhebung verfügt. Sie
besitzt zwei Steuersätze: einen höheren für Jagd- und Luxushunde,
einen niedrigeren für andere Hunde. In Deutschland ist die Hunde
steuer teils Staatssteuer, teils Gemeindesteuer; in einzelnen Staaten
wird sie vom Staate eingehoben und ein Teil den Gemeinden über
lassen. In Ungarn besteht die Hundesteuer als Gemeindesteuer in
Budapest.
4. Automobilsteuer. Die Automobilsteuer wurde in England
im Jahre 1909 eingeführt. Sie wurde anfangs nach dem Gewicht,
später nach der Zahl der Pferdekräfte festgesetzt. Wagen bis 6 %
Pferdekräfte zahlen zwei Guinees, stärkere Wagen 3—42 Guinees.
Praktizierende Ärzte zahlen bloß die Hälfte. Auch die zum Auto
mobilkorps gehörigen Personen zahlen weniger. Steuerfrei sind
Feuerwehr- und Ambulanzwagen, sowie in Automobilen fahrende
Ausländer.
5. Schaumw r eine. Eine kräftigere Besteuerung der Schaum
weine rechtfertigt der Luxuscharakter dieses Konsums und ermög
licht die Konzentrierung der Produktion. Gemäß der deutschen
Schaumweinsteuer (1902 und 1909) beträgt der Steuersatz 1 Mark
bei einem Preise unter 4 Mark, 2 Mark bei einem Preise von 4—5
Mark, 3 Mark bei einem Preise von mehr als 5 Mark. Flaschen
unter oder über dem Normalmaß von 850 Kubikzentimeter werden
entsprechend besteuert. In Österreich wurde die Besteuerung der
Schaumweine im Jahre 1914 eingeführt. Die Steuer beträgt pro
Flasche bei ganzen Flaschen (425—850 Kubikzentimeter) 80 Heller,
bei halben Flaschen die Hälfte, bei kleinen Flaschen ein Viertel.
Bei Flaschen mit 850 Kubikzentimeter überschreitenden Inhalt ist
für je angefangene 230 Zentimeter ein Viertel des Steuersatzes zu
zahlen. Das Erträgnis der Schaumweinsteuer war im Jahre 1912
in Preußen 5,0 Mill. Mark.
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