Full text: Finanzwissenschaft

F. VII. Abschnitt. Sonstige Verzehrungssteuern. 
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Rußland, Serbien, auch Deutschland führte 1909 resp. 1911 die 
Besteuerung der Zünd waren und der Leuchtkörper ein. 
3. Die Hundesteuer gehört mehr in die Reihe der Luxus 
steuern, obwohl die Haltung von Hunden nicht immer dem Luxus 
dient, sondern gewissen wirtschaftlichen Zwecken. Zum Teil ist die 
Steuer mit polizeitechnischen Motiven verbunden, da sie mit tier 
ärztlicher Visitation verbunden ist, wodurch die Zahl der gefähr 
lichen Hunde vermindert wird. Die Hundesteuer besteht als Staats 
und kommunale Steuer. Der Steuersatz ist nach dem Werte und 
der Verwendung der Hunde verschieden. In England war die 
Hundesteuer bis zum Jahre 1889 Staatssteuer, seitdem ist sie Ge 
meindesteuer. In Frankreich ist die Hundesteuer Gemeindesteuer, 
doch hat der Staat deren obligatorische Einhebung verfügt. Sie 
besitzt zwei Steuersätze: einen höheren für Jagd- und Luxushunde, 
einen niedrigeren für andere Hunde. In Deutschland ist die Hunde 
steuer teils Staatssteuer, teils Gemeindesteuer; in einzelnen Staaten 
wird sie vom Staate eingehoben und ein Teil den Gemeinden über 
lassen. In Ungarn besteht die Hundesteuer als Gemeindesteuer in 
Budapest. 
4. Automobilsteuer. Die Automobilsteuer wurde in England 
im Jahre 1909 eingeführt. Sie wurde anfangs nach dem Gewicht, 
später nach der Zahl der Pferdekräfte festgesetzt. Wagen bis 6 % 
Pferdekräfte zahlen zwei Guinees, stärkere Wagen 3—42 Guinees. 
Praktizierende Ärzte zahlen bloß die Hälfte. Auch die zum Auto 
mobilkorps gehörigen Personen zahlen weniger. Steuerfrei sind 
Feuerwehr- und Ambulanzwagen, sowie in Automobilen fahrende 
Ausländer. 
5. Schaumw r eine. Eine kräftigere Besteuerung der Schaum 
weine rechtfertigt der Luxuscharakter dieses Konsums und ermög 
licht die Konzentrierung der Produktion. Gemäß der deutschen 
Schaumweinsteuer (1902 und 1909) beträgt der Steuersatz 1 Mark 
bei einem Preise unter 4 Mark, 2 Mark bei einem Preise von 4—5 
Mark, 3 Mark bei einem Preise von mehr als 5 Mark. Flaschen 
unter oder über dem Normalmaß von 850 Kubikzentimeter werden 
entsprechend besteuert. In Österreich wurde die Besteuerung der 
Schaumweine im Jahre 1914 eingeführt. Die Steuer beträgt pro 
Flasche bei ganzen Flaschen (425—850 Kubikzentimeter) 80 Heller, 
bei halben Flaschen die Hälfte, bei kleinen Flaschen ein Viertel. 
Bei Flaschen mit 850 Kubikzentimeter überschreitenden Inhalt ist 
für je angefangene 230 Zentimeter ein Viertel des Steuersatzes zu 
zahlen. Das Erträgnis der Schaumweinsteuer war im Jahre 1912 
in Preußen 5,0 Mill. Mark. 
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