Full text : Finanzwissenschaft

F.  VII.  Abschnitt.  Sonstige  Verzehrungssteuern.

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Rußland,  Serbien,  auch  Deutschland  führte  1909  resp.  1911  die
Besteuerung  der  Zünd  waren  und  der  Leuchtkörper  ein.
3.  Die  Hundesteuer  gehört  mehr  in  die  Reihe  der  Luxussteuern, ­
  obwohl  die  Haltung  von  Hunden  nicht  immer  dem  Luxus
dient,  sondern  gewissen  wirtschaftlichen  Zwecken.  Zum  Teil  ist  die
Steuer  mit  polizeitechnischen  Motiven  verbunden,  da  sie  mit  tierärztlicher ­
  Visitation  verbunden  ist,  wodurch  die  Zahl  der  gefährlichen ­
  Hunde  vermindert  wird.  Die  Hundesteuer  besteht  als  Staatsund ­
  kommunale  Steuer.  Der  Steuersatz  ist  nach  dem  Werte  und
der  Verwendung  der  Hunde  verschieden.  In  England  war  die
Hundesteuer  bis  zum  Jahre  1889  Staatssteuer,  seitdem  ist  sie  Gemeindesteuer. ­
  In  Frankreich  ist  die  Hundesteuer  Gemeindesteuer,
doch  hat  der  Staat  deren  obligatorische  Einhebung  verfügt.  Sie
besitzt  zwei  Steuersätze:  einen  höheren  für  Jagd-  und  Luxushunde,
einen  niedrigeren  für  andere  Hunde.  In  Deutschland  ist  die  Hundesteuer ­
  teils  Staatssteuer,  teils  Gemeindesteuer;  in  einzelnen  Staaten
wird  sie  vom  Staate  eingehoben  und  ein  Teil  den  Gemeinden  überlassen. ­
  In  Ungarn  besteht  die  Hundesteuer  als  Gemeindesteuer  in
Budapest.
4.  Automobilsteuer.  Die  Automobilsteuer  wurde  in  England
im  Jahre  1909  eingeführt.  Sie  wurde  anfangs  nach  dem  Gewicht,
später  nach  der  Zahl  der  Pferdekräfte  festgesetzt.  Wagen  bis  6  %
Pferdekräfte  zahlen  zwei  Guinees,  stärkere  Wagen  3—42  Guinees.
Praktizierende  Ärzte  zahlen  bloß  die  Hälfte.  Auch  die  zum  Automobilkorps ­
  gehörigen  Personen  zahlen  weniger.  Steuerfrei  sind
Feuerwehr-  und  Ambulanzwagen,  sowie  in  Automobilen  fahrende
Ausländer.
5.  Schaumw r eine.  Eine  kräftigere  Besteuerung  der  Schaumweine ­
  rechtfertigt  der  Luxuscharakter  dieses  Konsums  und  ermöglicht ­
  die  Konzentrierung  der  Produktion.  Gemäß  der  deutschen
Schaumweinsteuer  (1902  und  1909)  beträgt  der  Steuersatz  1  Mark
bei  einem  Preise  unter  4  Mark,  2  Mark  bei  einem  Preise  von  4—5
Mark,  3  Mark  bei  einem  Preise  von  mehr  als  5  Mark.  Flaschen
unter  oder  über  dem  Normalmaß  von  850  Kubikzentimeter  werden
entsprechend  besteuert.  In  Österreich  wurde  die  Besteuerung  der
Schaumweine  im  Jahre  1914  eingeführt.  Die  Steuer  beträgt  pro
Flasche  bei  ganzen  Flaschen  (425—850  Kubikzentimeter)  80  Heller,
bei  halben  Flaschen  die  Hälfte,  bei  kleinen  Flaschen  ein  Viertel.
Bei  Flaschen  mit  850  Kubikzentimeter  überschreitenden  Inhalt  ist
für  je  angefangene  230  Zentimeter  ein  Viertel  des  Steuersatzes  zu
zahlen.  Das  Erträgnis  der  Schaumweinsteuer  war  im  Jahre  1912
in  Preußen  5,0  Mill.  Mark.

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