Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
6. Gegenstand der Besteuerung bilden außer jenen, mit denen 
wir uns bei den Kriegssteuern beschäftigen werden, noch Totalisator- 
und Buchmacherwesen, Gas, Elektrizität, Leuchtkörper (Glühkörper, 
Glühlampen und Brenner, Brennstifte) usw. 
Das Steuerergebnis der Zünd- und Leuchtwaren gestaltete sich 
in Preußen (1912/13): 
19 4. Mill Mtyrk 
Zündwaren 
Leuchtmittel 
Glühlampen 
hiervon Glühkörper zur Gaslampe 4,0 
d) Sonstige Steuerarten. 
I. Abschnitt. 
Primitive Steuergatt un gen . 
1. Eine der primitivsten Formen der Besteuerung ist auf dem 
Gebiete der direkten Steuern die Kopfsteuer. Die Kopfsteuer 
geht von dem Prinzipe der Gleichheit aus, sie kennt nicht die wirt 
schaftlichen Unterschiede bei den einzelnen Individuen, sie nimmt 
darum Jedermann oder jedes erwachsene Individuum in gleichem 
Maße in Anspruch. Bei primitiver wirtschaftlicher Kultur besteht 
in der Tat zwischen den Einzelnen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen 
Kraft eine große Gleichheit und so wird denn unter solchen Um 
ständen die Kopfsteuer gegen das Prinzip der Allgemeinheit und 
der Proportionalität kaum verstoßen. Auch der primitiven Natur 
der Steuerverwaltung entspricht diese Steuer am besten, während 
die Immobilität der Bevölkerung die Erfassung der Steuersubjekte 
außerordentlich erleichtert. Manchmal werden der Kopfsteuer nur 
die rechtlosen, unterdrückten Klassen unterworfen. Aber mit dem 
Eintritt der wirtschaftlichen Differentiation wird die Steuer mehr 
und mehr zur Plage, zur Ungerechtigkeit, da die Individuen hin 
sichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich immer mehr 
differenzieren. Die Erkenntnis dieser Tatsache führt zur klassifi 
zierten Kopfsteuer, Klassensteuer (capitation graduell, preußische 
Klassensteuer, österreichische Personalerwerbsteuer), bei welcher 
wohl noch immer nicht die tatsächliche Leistungsfähigkeit des
	        
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