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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
6. Gegenstand der Besteuerung bilden außer jenen, mit denen
wir uns bei den Kriegssteuern beschäftigen werden, noch Totalisator-
und Buchmacherwesen, Gas, Elektrizität, Leuchtkörper (Glühkörper,
Glühlampen und Brenner, Brennstifte) usw.
Das Steuerergebnis der Zünd- und Leuchtwaren gestaltete sich
in Preußen (1912/13):
19 4. Mill Mtyrk
Zündwaren
Leuchtmittel
Glühlampen
hiervon Glühkörper zur Gaslampe 4,0
d) Sonstige Steuerarten.
I. Abschnitt.
Primitive Steuergatt un gen .
1. Eine der primitivsten Formen der Besteuerung ist auf dem
Gebiete der direkten Steuern die Kopfsteuer. Die Kopfsteuer
geht von dem Prinzipe der Gleichheit aus, sie kennt nicht die wirt
schaftlichen Unterschiede bei den einzelnen Individuen, sie nimmt
darum Jedermann oder jedes erwachsene Individuum in gleichem
Maße in Anspruch. Bei primitiver wirtschaftlicher Kultur besteht
in der Tat zwischen den Einzelnen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Kraft eine große Gleichheit und so wird denn unter solchen Um
ständen die Kopfsteuer gegen das Prinzip der Allgemeinheit und
der Proportionalität kaum verstoßen. Auch der primitiven Natur
der Steuerverwaltung entspricht diese Steuer am besten, während
die Immobilität der Bevölkerung die Erfassung der Steuersubjekte
außerordentlich erleichtert. Manchmal werden der Kopfsteuer nur
die rechtlosen, unterdrückten Klassen unterworfen. Aber mit dem
Eintritt der wirtschaftlichen Differentiation wird die Steuer mehr
und mehr zur Plage, zur Ungerechtigkeit, da die Individuen hin
sichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich immer mehr
differenzieren. Die Erkenntnis dieser Tatsache führt zur klassifi
zierten Kopfsteuer, Klassensteuer (capitation graduell, preußische
Klassensteuer, österreichische Personalerwerbsteuer), bei welcher
wohl noch immer nicht die tatsächliche Leistungsfähigkeit des