Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen. 
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Individuums in Betracht kommt, sondern bloß gewisse größere 
Unterschiede zur Geltung kommen, welche zwischen gewissen Klassen, 
Berufen, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können. 
Bei hoher Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens genügt aber 
auch diese vollkommenere Form der Kopfsteuer nicht mehr, die 
Unterschiede zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß 
es unbedingt zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird, 
es müsse die Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert 
festgestellt werden. Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die 
Kopfsteuern verschwinden. Mit der Kopfsteuer haben Ähnlichkeit 
jene Steuern, welche in einzelnen Staaten als Korollarium der 
Rechtsgleichheit, als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes, 
von allen Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der 
Leistungsfähigkeit — eingehoben werden. Wir haben in unseren 
Erörterungen an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer 
ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Aus 
druck, daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind, 
sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staatsbürger 
in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der 
Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetz 
gebung betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet eine 
mäßige Kopfsteuer als Korollarium des Wahlrechts für gerecht 
fertigt. Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an, daß 
bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des ersten 
Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt werden 
können. 
Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von 
einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten 
Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unent- 
wickeltheit der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große 
Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten 
Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl ein 
nahmen. In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten 
wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf 
gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den 
Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint 
wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen 
Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu 
sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Am 
längsten erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten 
in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am 
längsten hat sie sich in Rumänien erhalten. In England wurde die
	        
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