F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen.
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Individuums in Betracht kommt, sondern bloß gewisse größere
Unterschiede zur Geltung kommen, welche zwischen gewissen Klassen,
Berufen, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können.
Bei hoher Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens genügt aber
auch diese vollkommenere Form der Kopfsteuer nicht mehr, die
Unterschiede zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß
es unbedingt zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird,
es müsse die Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert
festgestellt werden. Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die
Kopfsteuern verschwinden. Mit der Kopfsteuer haben Ähnlichkeit
jene Steuern, welche in einzelnen Staaten als Korollarium der
Rechtsgleichheit, als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes,
von allen Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit — eingehoben werden. Wir haben in unseren
Erörterungen an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer
ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Aus
druck, daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind,
sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staatsbürger
in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der
Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetz
gebung betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet eine
mäßige Kopfsteuer als Korollarium des Wahlrechts für gerecht
fertigt. Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an, daß
bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des ersten
Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt werden
können.
Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von
einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten
Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unent-
wickeltheit der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große
Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten
Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl ein
nahmen. In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten
wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf
gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den
Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint
wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen
Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu
sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Am
längsten erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten
in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am
längsten hat sie sich in Rumänien erhalten. In England wurde die