Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Gebäudestener; Haussteuer. 
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II. Abschnitt. 
Die Gebändesteuer; Haussteuer. 
1. Es wird natürlich jedem in der Finanzwissenschaft Bewanderten 
auffallen, daß ich die Haussteuer nicht in der Gruppe der Ertrags 
steuern behandle, wo sie ausnahmslos ihre Stelle findet. Im Folgenden 
wird sich hierfür die Erklärung finden. Die Erkenntnis eines von 
der Besteuerung des Grundes unabhängigen Besteuerungswerten des 
Hauses ist das Ergebnis der neueren wirtschaftlichen Entwicklung, 
welche namentlich in dem massenhaften Auftreten von Miethäusern 
hierfür Gelegenheit bot. 1 ) Die Haussteuer soll jenen Ertrag be 
steuern, welcher in den zu Wohnzwecken verwendeten Häusern 
steckt. In der Haussteuer vereinigt sich die Besteuerung der zu 
Bauzwecken verwendeten Grundfläche mit der Besteuerung des zum 
Bau verwendeten Kapitals, sie ist die Vereinigung von Grundsteuer 
und Kapitalsteuer. Der nach dem Kapital zu zahlende Betrag 
hängt von der Höhe des Zinsfußes ab, der auf die Grundfläche 
entfallende Betrag wechselt, wie Smith bemerkt, nach der Lage der 
selben. Auf dem Lande ist der Betrag beiläufig gleich jenem, der 
entfiele, wenn das Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken ver 
wendet wurde. Steuersubjekt der Haussteuer ist der Eigentümer 
des Hauses. Von der Besteuerung der Gebäude muß wohl unter 
schieden werden die Besteuerung des in der Befriedigung des Wohn- 
bedürfnisses zutage tretenden Einkommens der Mieter. Der Charakter 
der englischen Haussteuer war mehr der einer Wohmmgs- und 
Mietsteuer, weshalb Bicardo 2 ) den Mieter als Subjekt der Haus 
steuer bezeichnet, die auch nach Wagner den „gemischten Charakter 
einer Ertrags-Gebäudesteuer und einer Wohnungssteuer besaß“. 8 ) 
Die Gebäudesteuer besteht aus zwei Elementen, aus der Steuer von 
Grund und Boden und aus der Steuer von Kapital, sie ist aber 
eine eigentümliche Form der Grundsteuer und der Kapitalsteuer. 
Myrbach betrachtet sie als reine Kapitalsteuer. Wenn jede Grund 
fläche, aber auch die bebaute, der Grundsteuer unterliegen würde, 
und wenn jedes Kapital, auch das zum Häuserhau verwendete, der 
•) Diese Auffassung entkräftet auch die von Myrbach vertretene Ansicht 
nicht, wonach die Haussteuer sich nicht aus der Grundsteuer, sondern selbständig 
aus der eigentümlichen Holle des städtischen Hauses entwickelte. 
-) Ricardo (Worls 8. 118) bezeichnet den Mieter als Steuersubjekt, der 
aber die Steuer oft auf den Besitzer abwälzt, nachdem die Steuer wie eine Ver 
teuerung der Miete wirkt und die Nachfrage mindert. Die Steuer kann die 
Grundrente oder die Kapitalrente belasten. 
3 ) Wagner, Finanz Wissenschaft III, 8. 257.
	        
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