F. II. Abschnitt. Die Gebäudestener; Haussteuer.
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II. Abschnitt.
Die Gebändesteuer; Haussteuer.
1. Es wird natürlich jedem in der Finanzwissenschaft Bewanderten
auffallen, daß ich die Haussteuer nicht in der Gruppe der Ertrags
steuern behandle, wo sie ausnahmslos ihre Stelle findet. Im Folgenden
wird sich hierfür die Erklärung finden. Die Erkenntnis eines von
der Besteuerung des Grundes unabhängigen Besteuerungswerten des
Hauses ist das Ergebnis der neueren wirtschaftlichen Entwicklung,
welche namentlich in dem massenhaften Auftreten von Miethäusern
hierfür Gelegenheit bot. 1 ) Die Haussteuer soll jenen Ertrag be
steuern, welcher in den zu Wohnzwecken verwendeten Häusern
steckt. In der Haussteuer vereinigt sich die Besteuerung der zu
Bauzwecken verwendeten Grundfläche mit der Besteuerung des zum
Bau verwendeten Kapitals, sie ist die Vereinigung von Grundsteuer
und Kapitalsteuer. Der nach dem Kapital zu zahlende Betrag
hängt von der Höhe des Zinsfußes ab, der auf die Grundfläche
entfallende Betrag wechselt, wie Smith bemerkt, nach der Lage der
selben. Auf dem Lande ist der Betrag beiläufig gleich jenem, der
entfiele, wenn das Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken ver
wendet wurde. Steuersubjekt der Haussteuer ist der Eigentümer
des Hauses. Von der Besteuerung der Gebäude muß wohl unter
schieden werden die Besteuerung des in der Befriedigung des Wohn-
bedürfnisses zutage tretenden Einkommens der Mieter. Der Charakter
der englischen Haussteuer war mehr der einer Wohmmgs- und
Mietsteuer, weshalb Bicardo 2 ) den Mieter als Subjekt der Haus
steuer bezeichnet, die auch nach Wagner den „gemischten Charakter
einer Ertrags-Gebäudesteuer und einer Wohnungssteuer besaß“. 8 )
Die Gebäudesteuer besteht aus zwei Elementen, aus der Steuer von
Grund und Boden und aus der Steuer von Kapital, sie ist aber
eine eigentümliche Form der Grundsteuer und der Kapitalsteuer.
Myrbach betrachtet sie als reine Kapitalsteuer. Wenn jede Grund
fläche, aber auch die bebaute, der Grundsteuer unterliegen würde,
und wenn jedes Kapital, auch das zum Häuserhau verwendete, der
•) Diese Auffassung entkräftet auch die von Myrbach vertretene Ansicht
nicht, wonach die Haussteuer sich nicht aus der Grundsteuer, sondern selbständig
aus der eigentümlichen Holle des städtischen Hauses entwickelte.
-) Ricardo (Worls 8. 118) bezeichnet den Mieter als Steuersubjekt, der
aber die Steuer oft auf den Besitzer abwälzt, nachdem die Steuer wie eine Ver
teuerung der Miete wirkt und die Nachfrage mindert. Die Steuer kann die
Grundrente oder die Kapitalrente belasten.
3 ) Wagner, Finanz Wissenschaft III, 8. 257.