Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Gebäudestener;  Haussteuer.

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II.  Abschnitt.
Die  Gebändesteuer;  Haussteuer.
1.  Es  wird  natürlich  jedem  in  der  Finanzwissenschaft  Bewanderten
auffallen,  daß  ich  die  Haussteuer  nicht  in  der  Gruppe  der  Ertragssteuern ­
  behandle,  wo  sie  ausnahmslos  ihre  Stelle  findet.  Im  Folgenden
wird  sich  hierfür  die  Erklärung  finden.  Die  Erkenntnis  eines  von
der  Besteuerung  des  Grundes  unabhängigen  Besteuerungswerten  des
Hauses  ist  das  Ergebnis  der  neueren  wirtschaftlichen  Entwicklung,
welche  namentlich  in  dem  massenhaften  Auftreten  von  Miethäusern
hierfür  Gelegenheit  bot. 1 )  Die  Haussteuer  soll  jenen  Ertrag  besteuern, ­
  welcher  in  den  zu  Wohnzwecken  verwendeten  Häusern
steckt.  In  der  Haussteuer  vereinigt  sich  die  Besteuerung  der  zu
Bauzwecken  verwendeten  Grundfläche  mit  der  Besteuerung  des  zum
Bau  verwendeten  Kapitals,  sie  ist  die  Vereinigung  von  Grundsteuer
und  Kapitalsteuer.  Der  nach  dem  Kapital  zu  zahlende  Betrag
hängt  von  der  Höhe  des  Zinsfußes  ab,  der  auf  die  Grundfläche
entfallende  Betrag  wechselt,  wie  Smith  bemerkt,  nach  der  Lage  derselben. ­
  Auf  dem  Lande  ist  der  Betrag  beiläufig  gleich  jenem,  der
entfiele,  wenn  das  Grundstück  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  verwendet ­
  wurde.  Steuersubjekt  der  Haussteuer  ist  der  Eigentümer
des  Hauses.  Von  der  Besteuerung  der  Gebäude  muß  wohl  unterschieden ­
  werden  die  Besteuerung  des  in  der  Befriedigung  des  Wohnbedürfnisses
  zutage  tretenden  Einkommens  der  Mieter.  Der  Charakter
der  englischen  Haussteuer  war  mehr  der  einer  Wohmmgs-  und
Mietsteuer,  weshalb  Bicardo 2 )  den  Mieter  als  Subjekt  der  Haussteuer ­
  bezeichnet,  die  auch  nach  Wagner  den  „gemischten  Charakter
einer  Ertrags-Gebäudesteuer  und  einer  Wohnungssteuer  besaß“. 8 )
Die  Gebäudesteuer  besteht  aus  zwei  Elementen,  aus  der  Steuer  von
Grund  und  Boden  und  aus  der  Steuer  von  Kapital,  sie  ist  aber
eine  eigentümliche  Form  der  Grundsteuer  und  der  Kapitalsteuer.
Myrbach  betrachtet  sie  als  reine  Kapitalsteuer.  Wenn  jede  Grundfläche, ­
  aber  auch  die  bebaute,  der  Grundsteuer  unterliegen  würde,
und  wenn  jedes  Kapital,  auch  das  zum  Häuserhau  verwendete,  der
•)  Diese  Auffassung  entkräftet  auch  die  von  Myrbach  vertretene  Ansicht
nicht,  wonach  die  Haussteuer  sich  nicht  aus  der  Grundsteuer,  sondern  selbständig
aus  der  eigentümlichen  Holle  des  städtischen  Hauses  entwickelte.
-)  Ricardo  (Worls  8.  118)  bezeichnet  den  Mieter  als  Steuersubjekt,  der
aber  die  Steuer  oft  auf  den  Besitzer  abwälzt,  nachdem  die  Steuer  wie  eine  Verteuerung ­
  der  Miete  wirkt  und  die  Nachfrage  mindert.  Die  Steuer  kann  die
Grundrente  oder  die  Kapitalrente  belasten.
3 )  Wagner,  Finanz  Wissenschaft  III,  8.  257.
            
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