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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
groß in Familien, die mehrere dienstpflichtige Mitglieder zählen. 
Gegen die Wehrsteuer wird auch angeführt, daß der Staat durch 
dieselbe jene Auffassung zerstört, daß ihm zu dienen, eine Ehre ist, 
wogegen wohl zu bemerken ist, daß trotzdem nicht geleugnet werden 
kann, daß die Erfüllung dieser Ehrenpflicht eine große Last ist, 
was ja auf dem ganzen Gebiete der Ehrenpflichten, so auf dem 
Gebiete der Selbstverwaltung zu bemerken ist, weshalb auch deren 
Besetzung große Schwierigkeiten bereitet. Das Gewicht dieser 
Gegengründe soll nicht geleugnet werden, doch muß trotzdem aus 
demselben die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die vom Militär 
dienst Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Er 
örterungen zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung 
der Wehrsteuer die Festsetzung des pekuniären Äquivalents der 
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch 
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt, 
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung. 
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier eigentlich 
um eine Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe 
Militärtaxe — handelt. Unserer Ansicht nach ist das Wesen 
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht, 
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in 
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer. 
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke Recht gegeben 
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig 
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Dem 
gemäß müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der 
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten 
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölke 
rung. Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie 
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die 
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in 
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte, 
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre, 
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines 
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde 
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen, 
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allge 
meinen Steuereinnahmen gedeckt werden könnte. 
2. Steuerpflichtig ist Joder, der im militärpflichtigen Alter steht 
und zwar während der ganzen Dauer der Militärpflicht. Die Steuer 
basis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen 
resp. derjenigen, die für seinen Unterhalt sorgen. Der Steuerfuß
	        
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