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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
groß in Familien, die mehrere dienstpflichtige Mitglieder zählen.
Gegen die Wehrsteuer wird auch angeführt, daß der Staat durch
dieselbe jene Auffassung zerstört, daß ihm zu dienen, eine Ehre ist,
wogegen wohl zu bemerken ist, daß trotzdem nicht geleugnet werden
kann, daß die Erfüllung dieser Ehrenpflicht eine große Last ist,
was ja auf dem ganzen Gebiete der Ehrenpflichten, so auf dem
Gebiete der Selbstverwaltung zu bemerken ist, weshalb auch deren
Besetzung große Schwierigkeiten bereitet. Das Gewicht dieser
Gegengründe soll nicht geleugnet werden, doch muß trotzdem aus
demselben die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die vom Militär
dienst Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Er
örterungen zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung
der Wehrsteuer die Festsetzung des pekuniären Äquivalents der
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt,
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung.
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier eigentlich
um eine Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe
Militärtaxe — handelt. Unserer Ansicht nach ist das Wesen
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht,
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer.
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke Recht gegeben
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Dem
gemäß müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölke
rung. Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte,
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre,
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen,
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allge
meinen Steuereinnahmen gedeckt werden könnte.
2. Steuerpflichtig ist Joder, der im militärpflichtigen Alter steht
und zwar während der ganzen Dauer der Militärpflicht. Die Steuer
basis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen
resp. derjenigen, die für seinen Unterhalt sorgen. Der Steuerfuß