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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
zu der jedesmal gegriffen werden muß, wenn es sich um Deckung
unproduktiver Ausgaben handelt. Dem Wehrbeitrag wurde von
Vielen auch deshalb zugestimmt, weil man hierin ein Element der
Keichsbesteuerung sah. Die Steuerquelle bilden Vermögen und
Einkommen. Steuerfrei sind Vermögen bis 10000 Mark und Ein
kommen bis 5000 Mark. Vom Einkommen wird ein Betrag abge
zogen, der einer Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen
Vermögens entspricht. Das beitragspflichtige Vermögen erhöht sich
bei einem Einkommen von nicht mehr als 2000 Mark auf 50000 Mark
und bei einem Einkommen von mehr als 2000 Mark, aber nicht
mehr als 4000 Mark, auf 30000 Mark. Das erste Drittel des
Wehrbeitrages ist mit der Zustellung des Veranlagungsbescheides
fällig, das zweite Drittel am 15. Februar 1915, das dritte Drittel
15. Februar 1916. Bei der Feststellung des Vermögens ist der
gemeine Wert (Verkaufswert) zugrunde zu legen, bei Grundstücken
und bebauten Grundstücken der Ertragswert, das 25 fache des Rein
ertrages resp. des Miet- oder Pachtertrages.
Die Abgabe vom Vermögen beträgt bei einem Vermögen bis
zu 50000 Mark und bei größeren Vermögen
von
den ersten
50 000 Mark
0,15 Proz.
von
den nächsten angefangenen oder vollen
50000
77
0,35
77
77 77
77
77
100000
77
0,5
77
J?
77
77 77
77
77
300000
77
0,7
77
>7
77
77 77
77
77
500000
77
0,85
77
7?
77
77 77
77
77
1000000
77
1,1
77
77
77 77
77
77
3000000
77
1,3
77
77
77
77 77
77
77
5000000
77
1,4
77
77
höheren Beträgen
1,5
77
Die Abgabe vom Einkommen beträgt bei einem Einkommen
bis zu
10000 Mark
i :
von
mehr als
10000-
15000
77
1,2
77
77
77
15000—
20000
77
1,4
77
77
77
20000—
25000
77
1,6
77
77
77
25000-
30000
1,8
77
77
77
30000—
35000
2,-
77
77
77
35000—
40000
2,5
77
77
77
40000-
50000
-
3,—
77
77
77
50000-
60000
„
3,5
77
7?
77
60000-
70000
4,-
77
77
77
70000—
80000
77
4,5
77
77
77
80000—100000
7»
5,—