F. V. Abschnitt. Kriegssteuern.
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Als charakteristisch für die Kriegssteuern können wir noch die
besondere Höhe des Steuerfußes hervorheben. Es genügt diesbe
züglich darauf hinzuweisen, daß die Einkommensteuer in England
in den höchsten Stufen mehr als 50 Prozent beträgt, die Kriegs
gewinnsteuer 80 Prozent. Solche Steuerfüße sind nur mit den
kolossalen Kriegskosten zu rechtfertigen, sind also ganz außerordent
licher Natur. Überhaupt ist es fraglich, ob hier noch von Steuern
gesprochen werden kann, oder ob wir es nicht vielmehr mit einer
Konfiskation zu tun haben.
3. Das Deutsche Keich, das, wie wir weiter unten sehen werden —
in seiner Finanzhoheit durch die Steuergewalt der Einzelstaaten
beschränkt ist und namentlich auf dem Gebiete der direkten Steuern
als Outsider betrachtet wird, hat bei der Einführung von Kriegs
steuern mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, denen andere
Staaten nicht ausgesetzt sind. Verfolgt man die diesbezüglichen
Debatten und die Reisen der Finanzminister der Bundesstaaten, so
wird man sich der schwierigen Lage der Bundesfinanzen klar.
Einige gelungene Vorstöße auf das Gebiet der direkten Steuern
sind übrigens trotzdem nicht ausgeblieben.
Auch das Deutsche Reich hat in der ersten Zeit des Krieges
die Steuerkräfte geschont. Erst im Jahre 1916 tritt die Notwendig
keit ein, namentlich für die Verzinsung der riesig angewachsenen
Staatsschuld durch Einführung neuer Steuern, resp. Erhöhung der
bestehenden Steuern zu sorgen. Von der Kriegsgewinnsteuer ab
gesehen, die wir weiter unten besprechen, ist namentlich die Ein
führung der Umsatzsteuer, gewissermaßen eine allgemeine Ver
zehrungssteuer, hervorzuheben, neben einer Erhöhung der Tabak
steuer und des Frachtenstempels, wie dessen Ausdehnung auf Stück
güter und eines Reichszuschlages zu den Postgebühren. Was die
Umsatzsteuer betrifft, so wird dieselbe vom gesamten jährlichen
Umsatz, d. h. den gesamten bezahlten Warenlieferungen durch den
Verkäufer geleistet, und es ist aber nicht zu bezweifeln — sagt Ehe
berg 1 ) — daß die Steuer im größten Umfang auf den Warenkäufer
wird überwälzt werden. Im Jahre 1917 traten zu diesen Steuern
noch folgende: die Steuer auf den Personen- und Güterverkehr,
die Kohlensteuer, ein Zuschlag zur Kriegssteuer, im Jahre 1918
namentlich einmalige Mehreinkommensteuer (von Einkommen über
10 000 Mark) und Vermögenssteuer (von Vermögen über 100 000 Mark),
Verkehrssteuer, Börsen- und Wechselstempelsteuer, Erhöhung der
Luxussteuern auf Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Werke der Plastik,
-) A. a. O. 8. 292.
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