Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern. 
531 
Als charakteristisch für die Kriegssteuern können wir noch die 
besondere Höhe des Steuerfußes hervorheben. Es genügt diesbe 
züglich darauf hinzuweisen, daß die Einkommensteuer in England 
in den höchsten Stufen mehr als 50 Prozent beträgt, die Kriegs 
gewinnsteuer 80 Prozent. Solche Steuerfüße sind nur mit den 
kolossalen Kriegskosten zu rechtfertigen, sind also ganz außerordent 
licher Natur. Überhaupt ist es fraglich, ob hier noch von Steuern 
gesprochen werden kann, oder ob wir es nicht vielmehr mit einer 
Konfiskation zu tun haben. 
3. Das Deutsche Keich, das, wie wir weiter unten sehen werden — 
in seiner Finanzhoheit durch die Steuergewalt der Einzelstaaten 
beschränkt ist und namentlich auf dem Gebiete der direkten Steuern 
als Outsider betrachtet wird, hat bei der Einführung von Kriegs 
steuern mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, denen andere 
Staaten nicht ausgesetzt sind. Verfolgt man die diesbezüglichen 
Debatten und die Reisen der Finanzminister der Bundesstaaten, so 
wird man sich der schwierigen Lage der Bundesfinanzen klar. 
Einige gelungene Vorstöße auf das Gebiet der direkten Steuern 
sind übrigens trotzdem nicht ausgeblieben. 
Auch das Deutsche Reich hat in der ersten Zeit des Krieges 
die Steuerkräfte geschont. Erst im Jahre 1916 tritt die Notwendig 
keit ein, namentlich für die Verzinsung der riesig angewachsenen 
Staatsschuld durch Einführung neuer Steuern, resp. Erhöhung der 
bestehenden Steuern zu sorgen. Von der Kriegsgewinnsteuer ab 
gesehen, die wir weiter unten besprechen, ist namentlich die Ein 
führung der Umsatzsteuer, gewissermaßen eine allgemeine Ver 
zehrungssteuer, hervorzuheben, neben einer Erhöhung der Tabak 
steuer und des Frachtenstempels, wie dessen Ausdehnung auf Stück 
güter und eines Reichszuschlages zu den Postgebühren. Was die 
Umsatzsteuer betrifft, so wird dieselbe vom gesamten jährlichen 
Umsatz, d. h. den gesamten bezahlten Warenlieferungen durch den 
Verkäufer geleistet, und es ist aber nicht zu bezweifeln — sagt Ehe 
berg 1 ) — daß die Steuer im größten Umfang auf den Warenkäufer 
wird überwälzt werden. Im Jahre 1917 traten zu diesen Steuern 
noch folgende: die Steuer auf den Personen- und Güterverkehr, 
die Kohlensteuer, ein Zuschlag zur Kriegssteuer, im Jahre 1918 
namentlich einmalige Mehreinkommensteuer (von Einkommen über 
10 000 Mark) und Vermögenssteuer (von Vermögen über 100 000 Mark), 
Verkehrssteuer, Börsen- und Wechselstempelsteuer, Erhöhung der 
Luxussteuern auf Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Werke der Plastik, 
-) A. a. O. 8. 292. 
34*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.