Full text : Finanzwissenschaft

F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

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Als  charakteristisch  für  die  Kriegssteuern  können  wir  noch  die
besondere  Höhe  des  Steuerfußes  hervorheben.  Es  genügt  diesbezüglich ­
  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Einkommensteuer  in  England
in  den  höchsten  Stufen  mehr  als  50  Prozent  beträgt,  die  Kriegsgewinnsteuer ­
  80  Prozent.  Solche  Steuerfüße  sind  nur  mit  den
kolossalen  Kriegskosten  zu  rechtfertigen,  sind  also  ganz  außerordentlicher ­
  Natur.  Überhaupt  ist  es  fraglich,  ob  hier  noch  von  Steuern
gesprochen  werden  kann,  oder  ob  wir  es  nicht  vielmehr  mit  einer
Konfiskation  zu  tun  haben.
3.  Das  Deutsche  Keich,  das,  wie  wir  weiter  unten  sehen  werden  —
in  seiner  Finanzhoheit  durch  die  Steuergewalt  der  Einzelstaaten
beschränkt  ist  und  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  direkten  Steuern
als  Outsider  betrachtet  wird,  hat  bei  der  Einführung  von  Kriegssteuern ­
  mit  großen  Schwierigkeiten  zu  kämpfen,  denen  andere
Staaten  nicht  ausgesetzt  sind.  Verfolgt  man  die  diesbezüglichen
Debatten  und  die  Reisen  der  Finanzminister  der  Bundesstaaten,  so
wird  man  sich  der  schwierigen  Lage  der  Bundesfinanzen  klar.
Einige  gelungene  Vorstöße  auf  das  Gebiet  der  direkten  Steuern
sind  übrigens  trotzdem  nicht  ausgeblieben.
Auch  das  Deutsche  Reich  hat  in  der  ersten  Zeit  des  Krieges
die  Steuerkräfte  geschont.  Erst  im  Jahre  1916  tritt  die  Notwendigkeit ­
  ein,  namentlich  für  die  Verzinsung  der  riesig  angewachsenen
Staatsschuld  durch  Einführung  neuer  Steuern,  resp.  Erhöhung  der
bestehenden  Steuern  zu  sorgen.  Von  der  Kriegsgewinnsteuer  abgesehen, ­
  die  wir  weiter  unten  besprechen,  ist  namentlich  die  Einführung ­
  der  Umsatzsteuer,  gewissermaßen  eine  allgemeine  Verzehrungssteuer, ­
  hervorzuheben,  neben  einer  Erhöhung  der  Tabaksteuer ­
  und  des  Frachtenstempels,  wie  dessen  Ausdehnung  auf  Stückgüter ­
  und  eines  Reichszuschlages  zu  den  Postgebühren.  Was  die
Umsatzsteuer  betrifft,  so  wird  dieselbe  vom  gesamten  jährlichen
Umsatz,  d.  h.  den  gesamten  bezahlten  Warenlieferungen  durch  den
Verkäufer  geleistet,  und  es  ist  aber  nicht  zu  bezweifeln  —  sagt  Eheberg ­
 1 )  —  daß  die  Steuer  im  größten  Umfang  auf  den  Warenkäufer
wird  überwälzt  werden.  Im  Jahre  1917  traten  zu  diesen  Steuern
noch  folgende:  die  Steuer  auf  den  Personen-  und  Güterverkehr,
die  Kohlensteuer,  ein  Zuschlag  zur  Kriegssteuer,  im  Jahre  1918
namentlich  einmalige  Mehreinkommensteuer  (von  Einkommen  über
10  000  Mark)  und  Vermögenssteuer  (von  Vermögen  über  100  000  Mark),
Verkehrssteuer,  Börsen-  und  Wechselstempelsteuer,  Erhöhung  der
Luxussteuern  auf  Edelmetalle,  Edelsteine,  Perlen,  Werke  der  Plastik,

-)  A.  a.  O.  8.  292.

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