Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

den  Gerichts-  und  Verwaltimgsgebükren  usw.  Neu  eingeführt  wurde
außer  der  Kriegsgewinnsteuer  die  Kohlensteuer.  England  hat  auch
in  diesem  Kriege  vor  allem  seine  spezielle  Kriegssteuer  („war  duty“),
die  Einkommensteuer,  auf  das  höchste  angespannt. 1 )  Nach  den
jüngsten  Erhöhungen  steigt  dieselbe  in  den  höchsten  Stufen  —  mit
Einschluß  der  supertax  —  auf  51,7  Prozent  des  Einkommens.  Dann
wurden  die  Verzehrungssteuer  und  Zölle,  manche  schon  zum  drittenmal ­
  erhöht:  Branntwein,  Bier,  Tee,  Kakao,  Kaffee,  Zucker,  Melasse,
Sacharin,  Tabak,  Arzneien  usw.  Neu  eingeführt  wurde  eine  Lustbarkeitssteuer, ­
  eine  Zündhölzchen-  und  Mineralwassersteuer.  Erhöht
wurde  überdies  noch  die  Fahrkartensteuer  und  die  Postgebühren.
Während  England  von  jeher  dem  Prinzipe  huldigte,  die  Kriegskosten ­
  nach  Möglichkeit  durch  Steuern  zu  decken,  hat  —  wie  wir
an  anderer  Stelle  gesehen  —  Frankreich  sich  nur  schwer  zur  Anziehung ­
  der  Steuerschraube  entschlossen. 2 )  Am  wichtigsten  ist
jedenfalls  die  Einführung  der  so  sehr  verhaßten  Einkommensteuer.
Hierzu  kam  dann  die  Erhöhung  einiger  direkter  und  einer  Reihe
indirekter  Steuern.  In  Italien  hat  die  Kriegsbesteuerung  namentlich ­
  zur  Erhöhung  der  Einkommensteuer  und  der  meisten  Verzehrungssteuern ­
  geführt,  neu  eingeführt  wurde  die  Wehrsteuer,  eine
einprozentige  Kriegssteuer  nach  alten  veranlagten  Steuern  und  nach
den  Zahlungen  des  Staates  an  Lieferanten  usw.  In  Rußland  wurde
eine  Reihe  von  Steuern  neu  eingeführt,  Einkommensteuer,  Wehrsteuer,
  Weinsteuer,  Baum  woll-  und  W  ölige  webesteuer,  Elektrizitätssteuer, ­
  Totalisatorsteuer.  Erhöhungen  traten  ein  bei  direkten  und
indirekten  Steuern,  Tabak,  Zucker,  Bier,  Zündhölzchen,  bei  der
Erbschaftssteuer,  bei  der  Fahrkartensteuer,  bei  Post-und  Telegraphengebühren ­
  usw.
6.  Die  Kriegsgewinnsteuer  (Kriegssteuer).  Diese  Steuer  ist  dem
eigentlichen  Zwecke  nach  eine  Besteuerung  der  infolge  der  durch
den  Krieg  geschaffenen  Konjunkturen  in  vielen  Produktionszweigen
eingetretenen  außerordentlichen  Grewinne.  Der  ursprüngliche  Gedanke ­
  weitete  sich  dann  dahin  aus,  daß  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  günstigeren  Geschäftsresultate  Folge  der  Kriegskonjunktur  sind
*)  Quelle  est  la  troisieme  —  et  ä  mon  avis  la  senle  —  ligne  de  conduite
prudente  et  süre  —  sagt  der  englische  Finanzminister  Lloyd  George  am  4.  Mai
1915  —  qui  nous  viendrait  en  aide  pendant  la  guerre  et  chose  encore  plus
impqstante,  qui  ne  nous  ruinirait  apres  la  guerre  ?  Le  revenu  national  (J6ze
les  finances  de  la  guerre  de  l’Angleterre,  1.  Suppl.,  Paris  1915,  8.  55).
2 )  „Nous  ne  vous  proposons  —  sagt  der  Finanzminister  Ribot  am  22.  Dezember ­
  1914  —  nide  creer  de  nouveaux  impöts  nide  relever  les  impots  existants  ...
11-vaut  mieux  attendre,  pour  angmenter  le  poids  des  impöts,  que  le  pays  ait
ete  deli  vre  de  l’invasion  et  que  la  vie  economique  ait  pu  reprendre  tout  son  elan" 1
IJeze,  les  finances  de  la  guerre  de  la  France,  Paris  1915,  8.  213).
            
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