F. V. Abschnitt. Kriegssteuern.
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für die Jahre des Krieges. Obwohl von mancher Seite gewünscht
wurde, daß die Kriegsgewinnsteuer einem bestimmten Zwecke (Versorgung
der Invaliden) gewidmet werde, ist diese Idee im allgemeinen
nicht durchgeführt worden.
In Deutschland wählte man die Besteuerung des Vermögens,
was mit dem Umstande zusammenhängt, daß die Finanzquellen der
Einzelstaaten geschont werden sollten. Da hierin ein großer Anreiz
zur Verschwendung lag, wodurch auch der Ertrag der Steuer ungünstig
beeinflußt wurde, wurde mit Nachdruck auf die Besteuerung
des Einkommens hingewiesen, so in den parlamentarischen Körperschaften.
Indem die Steuer die gesamten Jahre zusammenfaßt, was
natürlich die Einreihung in höhere Stufen der progressiv angelegten
Steuer ergibt, indem sie auch den regulären Gewinn, nicht bloß
den Mehrgewinn im Verhältnis der Friedens) ahre erfaßt, ferner die
Nichtverminderung des Vermögens, endlich den Vermögenszuwachs
bei allen Objekten, nicht bloß bei den durch Verkauf realisierten,
besteuert, erreicht dieselbe weit höheren Ertrag als z. B. in Österreich
und Ungarn, von der speziellen Vermögenszuwachssteuer ganz
abgesehen. 1 ) In England ist die Kriegsgewinnsteuer (Excess profit
duty) mit der finance Act 1915 eingeführt und deren Schlüssel mit
50 Prozent festgesetzt worden, dann später auf 80 Prozent erhöht
wurde. Auch in Frankreich wurde sie bei Gewinn über 500 000 Franks
auf 80 Prozent erhöht. In England wurde die Kriegsgewinnsteuer
für das Jahr 1918/19 mit 300 Millionen £ präliminiert. Im allgemeinen
erhöht sich der Steuerfuß auf 50—60 Prozent. Die österreichisch-ungarische
Bank zahlt 80 Prozent Kriegsgewinnsteuer.
Nachdem die meisten industriellen und anderen Unternehmungen
nach dem Kriege große Bekonstruktionsauslagen haben werden, so
muß dies bei Berechnung der Steuer in Betracht gezogen werden.
i) Ettinger berechnet, daß ein hundertfacher Millionär, der sein Vermögen
in Kriegsaniehen zu 5 Prozent anlegte, ohne irgendwelchen Mehrgewinn, in
Deutschland 15 246 800 Mark zahlen würde, während er in Österreich an Kriegsgewinn
gar nichts zu zahlen hätte, an Personaleinkommensteuer samt Kriegszuschlägen,
3 000 000 Mark zu leisten hätte (Die Vermögensabgabe, Wien und
Leipzig 1918, 8. 92).