Full text : Finanzwissenschaft

F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

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für  die  Jahre  des  Krieges.  Obwohl  von  mancher  Seite  gewünscht
wurde,  daß  die  Kriegsgewinnsteuer  einem  bestimmten  Zwecke  (Versorgung ­
  der  Invaliden)  gewidmet  werde,  ist  diese  Idee  im  allgemeinen ­
  nicht  durchgeführt  worden.
In  Deutschland  wählte  man  die  Besteuerung  des  Vermögens,
was  mit  dem  Umstande  zusammenhängt,  daß  die  Finanzquellen  der
Einzelstaaten  geschont  werden  sollten.  Da  hierin  ein  großer  Anreiz
zur  Verschwendung  lag,  wodurch  auch  der  Ertrag  der  Steuer  ungünstig ­
  beeinflußt  wurde,  wurde  mit  Nachdruck  auf  die  Besteuerung
des  Einkommens  hingewiesen,  so  in  den  parlamentarischen  Körperschaften. ­
  Indem  die  Steuer  die  gesamten  Jahre  zusammenfaßt,  was
natürlich  die  Einreihung  in  höhere  Stufen  der  progressiv  angelegten
Steuer  ergibt,  indem  sie  auch  den  regulären  Gewinn,  nicht  bloß
den  Mehrgewinn  im  Verhältnis  der  Friedens)  ahre  erfaßt,  ferner  die
Nichtverminderung  des  Vermögens,  endlich  den  Vermögenszuwachs
bei  allen  Objekten,  nicht  bloß  bei  den  durch  Verkauf  realisierten,
besteuert,  erreicht  dieselbe  weit  höheren  Ertrag  als  z.  B.  in  Österreich ­
  und  Ungarn,  von  der  speziellen  Vermögenszuwachssteuer  ganz
abgesehen. 1 )  In  England  ist  die  Kriegsgewinnsteuer  (Excess  profit
duty)  mit  der  finance  Act  1915  eingeführt  und  deren  Schlüssel  mit
50  Prozent  festgesetzt  worden,  dann  später  auf  80  Prozent  erhöht
wurde.  Auch  in  Frankreich  wurde  sie  bei  Gewinn  über  500  000  Franks
auf  80  Prozent  erhöht.  In  England  wurde  die  Kriegsgewinnsteuer
für  das  Jahr  1918/19  mit  300  Millionen  £  präliminiert.  Im  allgemeinen ­
  erhöht  sich  der  Steuerfuß  auf  50—60  Prozent.  Die  österreichisch-ungarische ­
  Bank  zahlt  80  Prozent  Kriegsgewinnsteuer.
Nachdem  die  meisten  industriellen  und  anderen  Unternehmungen
nach  dem  Kriege  große  Bekonstruktionsauslagen  haben  werden,  so
muß  dies  bei  Berechnung  der  Steuer  in  Betracht  gezogen  werden.
i)  Ettinger  berechnet,  daß  ein  hundertfacher  Millionär,  der  sein  Vermögen
in  Kriegsaniehen  zu  5  Prozent  anlegte,  ohne  irgendwelchen  Mehrgewinn,  in
Deutschland  15  246  800  Mark  zahlen  würde,  während  er  in  Österreich  an  Kriegsgewinn ­
  gar  nichts  zu  zahlen  hätte,  an  Personaleinkommensteuer  samt  Kriegszuschlägen, ­
  3  000  000  Mark  zu  leisten  hätte  (Die  Vermögensabgabe,  Wien  und
Leipzig  1918,  8.  92).
            
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