Full text : Finanzwissenschaft

G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

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sei  als  im  Staatsverbande,  weil  die  Beziehungen  der  einzelnen  Gemeindegenossen ­
  zu  den  Leistungen  der  Gemeinde  verschiedene  seien
von  den  Beziehungen  der  einzelnen  Staatsbürger  zum  Staate,  .  .  .
ist  heute  widerlegt  .  .  .  Denn  wenn  wir  wissen,  daß  allerdings  verschiedene ­
  Grundsätze  für  das  Verhältnis  der  Steuerpflichtigen  zum
Gemeinwesen  entscheidend  sind,  ...  so  ist  es  doch  unrichtig,  das
Zutreffen  dieser  Grundsätze  auf  die  verschiedenen  Kategorien  der
öffentlichen  Verbände  zu  verteilen  und  die  kleineren  Verbände
(Gemeinde  usw.)  zum  Schauplatze  des  Grundsatzes  der  Vorteilsrechnung ­
  zu  machen,  für  die  größeren  Verbände  und  nur  für  diese
den  Grundsatz  der  Leistungskraft  usw.  zuzulassen. 1 )
Auch  Schanz  2 )  sagt,  die  Theorie  als  ob  die  Gemeindehesteuerung ­
  mehr  auf  dem  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  beruht,
ist  einer  Korrektur  bedürftig.  „Es  ist  schon  schief,  den  wirtschaftlichen ­
  Charakter  der  Gemeinde  zu  sehr  gegenüber  dem  Staate  zu
betonen.“  Staat  und  Selbstverwaltung  sind  innig  miteinander  verwachsen, ­
  stützen  und  fördern  sich  gegenseitig,  sie  teilen  sich  mit
nur  schwacher  Nuanzierung  in  die  Aufgaben,  die  das  Gemeinschaftsleben ­
  der  Menschen  bedingen.  Schanz  richtet  sich  deshalb  gegen
die  Auffassung,  als  ob  in  Gemeinden  die  Steuer  nach  Leistung  und
Gegenleistung,  im  Staat  nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessen  werden.
Auch  in  Gemeinden  bildet  die  Leistungsfähigkeit  die  Basis.  Überdies ­
  sind  natürlich  bei  allen  Einrichtungen,  die  einzelnen  zum  Vorteil ­
  dienen,  Gebühren,  Beiträge,  Preise  zu  entrichten.
Ähnlich  Eheberg:  „Es  scheint  nur  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit
zu  sein,  zur  Entlastung  der  steuerpflichtigen  Allgemeinheit  jene  besonders ­
  heranzuziehen,  denen  der  Vorteil  gemeindlicher  Tätigkeit
in  steigenden  Einnahmen  zufließt.  Freilich  darf  dieses  Prinzip  auch
hier  nicht  übertrieben  werden  .  .  .  Alle  gemeindlichen  Wirtschaftseinrichtungen ­
  (sind)  doch  gemeinnütziger  Natur. 3 )
Schäffle 4 )  wünscht  auch  für  die  Gemeinden  bei  den  direkten
Steuern  Übergang  zur  Personaleinkommensteuer.  Übrigens  betrachtet
er  Reichs-,  Landes-  und  Kommunalsteuersystem  als  einheitliches
Gesamtsystem  der  Deckung  aller  öffentlichen  Bedarfe.  Er  fordert
für  die  Gemeinden  einen  Anteil  an  den  Verbrauchssteuern  und  an
den  Gebühren,  namentlich  Immobiliar-  und  Erbschaftsgebuhren.
Er  ist  für  die  Überlassung  der  Grund-  und  Gebäudesteuer  an  die
2 )  zin- 8  Frage  des  Steuerprinzips  bei  den  Gemeindesteuern  (Finanzarchiv,
191 °’ s )  ’Finanzwissenschaft  (Leipzig  1911),  11.  Ausl.,  S.  557.
*)  Grundsätze  der  Steuerpolitik,  8.  559.
            
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