Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
indirekten Steuern, die den Verkehr außerordentlich belästigen 
würden, nicht in Anspruch nimmt, daß die Lokalsteuern von den 
Staatssteuern ganz unabhängig sind und daß mit Rücksicht auf die 
besonderen wirtschaftlichen Funktionen der englischen Gemeinden 
es unzweifelhaft gerecht ist, wenn die Last namentlich den Grund- 
und Hausbesitzern auferlegt wird. Wenn wir noch hinzufügen, daß 
in den kleineren Gemeinden fast jeder Haushaltsvorstand zugleich 
Eigentümer ist, so fällt auch jener Einwurf weg, welcher gegen das 
englische System sonst erhoben werden konnte, daß die Gemeinden 
auch kulturelle Ausgaben bestreiten, die nicht immer den Eigen 
tümern zugute kommen. Endlich sei noch bemerkt, daß die Ge 
meindeeinnahmen von Gemeindeorganen eingehoben werden. In 
neuerer Zeit macht sich eine mächtige Strömung geltend, welche 
das Gemeindesteuerwesen zu reformieren trachtet. Die Schwierig 
keit liegt darin, daß die Reform die Umgestaltung des Selbstver 
waltungssystems und in erster Reihe die Umgestaltung des Gemeinde 
systems fordert. Bis dahin wird auch hier die Frage mittels staat 
licher Subventionen gelöst. 
Der Charakter des englischen kommunalen Haushalts spiegelt 
sich in folgenden Zahlen. Es betrugen im Jahre 1913/14 in Eng 
land und Wales die Einnahmen aus: 
Steuern 
Unternehmungen x ) 
Gebühren, Beiträgen usw. 
Staatszuschüssen 
Anleihen 
71,2 Mill. £ 
33,9 „ „ 
2. Während England das System der Selbständigkeit des Lokal 
steuerwesens vertritt, hat Frankreich den Anschluß des Lokalsteuer 
wesens an das staatliche Steuersystem bevorzugt. Und während in 
England die direkten Steuern es sind, aus denen die Einnahmen 
der Gemeinden fließen, fließen die Einnahmen namentlich der 
größeren französischen Gemeinden aus den indirekten Steuern. 
Zuschläge (centimes additioneis) werden nach folgenden Staatssteuern 
eingehoben: Grundsteuer, Personal- und Mobiliarsteuer, Tür- und 
Fenstersteuer, Gewerbesteuer. Es gibt dreierlei Zuschläge: centime 
ordinaire, special, extraordinaire. Die ersten werden in der Höhe 
von 5 Prozent eingehoben und dienen zur Deckung der ordentlichen 
Ausgaben. Diese können nur nach den zwei ersten Steuergattungen 
eingehoben werden. Die Centimes speciales dienen zu besonderen 
l ) Wasser, Gas, elektrisches Licht, Straßenbahnen.
	        
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