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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
indirekten Steuern, die den Verkehr außerordentlich belästigen
würden, nicht in Anspruch nimmt, daß die Lokalsteuern von den
Staatssteuern ganz unabhängig sind und daß mit Rücksicht auf die
besonderen wirtschaftlichen Funktionen der englischen Gemeinden
es unzweifelhaft gerecht ist, wenn die Last namentlich den Grund-
und Hausbesitzern auferlegt wird. Wenn wir noch hinzufügen, daß
in den kleineren Gemeinden fast jeder Haushaltsvorstand zugleich
Eigentümer ist, so fällt auch jener Einwurf weg, welcher gegen das
englische System sonst erhoben werden konnte, daß die Gemeinden
auch kulturelle Ausgaben bestreiten, die nicht immer den Eigen
tümern zugute kommen. Endlich sei noch bemerkt, daß die Ge
meindeeinnahmen von Gemeindeorganen eingehoben werden. In
neuerer Zeit macht sich eine mächtige Strömung geltend, welche
das Gemeindesteuerwesen zu reformieren trachtet. Die Schwierig
keit liegt darin, daß die Reform die Umgestaltung des Selbstver
waltungssystems und in erster Reihe die Umgestaltung des Gemeinde
systems fordert. Bis dahin wird auch hier die Frage mittels staat
licher Subventionen gelöst.
Der Charakter des englischen kommunalen Haushalts spiegelt
sich in folgenden Zahlen. Es betrugen im Jahre 1913/14 in Eng
land und Wales die Einnahmen aus:
Steuern
Unternehmungen x )
Gebühren, Beiträgen usw.
Staatszuschüssen
Anleihen
71,2 Mill. £
33,9 „ „
2. Während England das System der Selbständigkeit des Lokal
steuerwesens vertritt, hat Frankreich den Anschluß des Lokalsteuer
wesens an das staatliche Steuersystem bevorzugt. Und während in
England die direkten Steuern es sind, aus denen die Einnahmen
der Gemeinden fließen, fließen die Einnahmen namentlich der
größeren französischen Gemeinden aus den indirekten Steuern.
Zuschläge (centimes additioneis) werden nach folgenden Staatssteuern
eingehoben: Grundsteuer, Personal- und Mobiliarsteuer, Tür- und
Fenstersteuer, Gewerbesteuer. Es gibt dreierlei Zuschläge: centime
ordinaire, special, extraordinaire. Die ersten werden in der Höhe
von 5 Prozent eingehoben und dienen zur Deckung der ordentlichen
Ausgaben. Diese können nur nach den zwei ersten Steuergattungen
eingehoben werden. Die Centimes speciales dienen zu besonderen
l ) Wasser, Gas, elektrisches Licht, Straßenbahnen.