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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die für den öffentlichen Haushalt nötigen Güter aufsaugt, und ver
teilt. Die oben angeführten Gründe belehren darüber, daß aber
neben diesem Hauptsaugapparate zweckmäßig auch solche von ge
ringerer Kraft Anwendung finden müssen. In der gegenwärtigen
Periode des Staatslebens zeigt sich, daß die engeren, lokalen Ver
bände darauf angewiesen sind, durch den staatlichen Saugapparat
alimentiert zu werden. Doch darf darüber die Selbständigkeit des
Selfgovernments nicht verloren gehen. Ohne selbständigen Haus
halt kein Selfgovernment. Dessen hohe politische Bedeutung bedarf
keiner Erläuterung.
3. Weitere Prinzipien, die bei der Kommunalbesteuerung in
Betracht kommen, sind noch folgende: a) Von den Naturalleistungen
sollen nur die notwendigsten und zweckmäßigsten aufrecht erhalten
bleiben; b) es sollen nach Möglichkeit große Disparitäten in der
Besteuerung der einzelnen Selbstverwaltungskörper vermieden werden;
c) für gewisse Ausgaben sollen die Gemeinden, wenn sie die be
treffenden Aufgaben selbständig wirtschaftlich nicht zu erledigen
vermögen, zu Verbänden zusammengefaßt werden, ja es kann sogar
zweckmäßig sein, anstoßende Territorien in die Gemeindebesteuerung
einzubegreifen, resp. sogar innerhalb der Gemeinde einzelne Territo
rien selbständig zu gestalten, um die Belastung nicht auf solche zu
legen, die dieselben schwer zu tragen vermöchten oder an den Vor
teilen der die Ausgabe verursachenden Einrichtungen nicht teil
nehmen.
II. Abschnitt.
Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung.
1. Der Konservativismus Englands spiegelt sich auch in charak
teristischer Weise in seinem kommunalen Finanzwesen. Infolge der
Tatsache, daß Englands politische Institutionen nicht das Resultat
theoretischer Erwägungen sind, sondern den Anforderungen des
Lebens gemäß sich gestalteten, sowie infolge des Umstandes, daß
die den Exigentien des Lebens entsprechend geformten Institutionen
insolange erhalten werden, bis sie nicht von dem Strome des Fort
schrittes weggeschwemmt werden, nicht als welke Blätter vom Baume
des Lebens selbst abfallen, beruht das lokale Finanzwesen auch
heute noch auf der Grundlage, die das zur Regierungszeit der
Königin Elisabeth geschaffene und durch das Gesetz vom Jahre 1835