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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
indirekten Steuern, die den Verkehr außerordentlich belästigen
würden, nicht in Anspruch nimmt, daß die Lokalsteuern von den
Staatssteuern ganz unabhängig sind und daß mit Rücksicht auf die
besonderen wirtschaftlichen Funktionen der englischen Gemeinden
es unzweifelhaft gerecht ist, wenn die Last namentlich den Grundund
Hausbesitzern auferlegt wird. Wenn wir noch hinzufügen, daß
in den kleineren Gemeinden fast jeder Haushaltsvorstand zugleich
Eigentümer ist, so fällt auch jener Einwurf weg, welcher gegen das
englische System sonst erhoben werden konnte, daß die Gemeinden
auch kulturelle Ausgaben bestreiten, die nicht immer den Eigentümern
zugute kommen. Endlich sei noch bemerkt, daß die Gemeindeeinnahmen
von Gemeindeorganen eingehoben werden. In
neuerer Zeit macht sich eine mächtige Strömung geltend, welche
das Gemeindesteuerwesen zu reformieren trachtet. Die Schwierigkeit
liegt darin, daß die Reform die Umgestaltung des Selbstverwaltungssystems
und in erster Reihe die Umgestaltung des Gemeindesystems
fordert. Bis dahin wird auch hier die Frage mittels staatlicher
Subventionen gelöst.
Der Charakter des englischen kommunalen Haushalts spiegelt
sich in folgenden Zahlen. Es betrugen im Jahre 1913/14 in England
und Wales die Einnahmen aus:
Steuern
Unternehmungen x )
Gebühren, Beiträgen usw.
Staatszuschüssen
Anleihen
71,2 Mill. £
33,9 „ „
2. Während England das System der Selbständigkeit des Lokalsteuerwesens
vertritt, hat Frankreich den Anschluß des Lokalsteuerwesens
an das staatliche Steuersystem bevorzugt. Und während in
England die direkten Steuern es sind, aus denen die Einnahmen
der Gemeinden fließen, fließen die Einnahmen namentlich der
größeren französischen Gemeinden aus den indirekten Steuern.
Zuschläge (centimes additioneis) werden nach folgenden Staatssteuern
eingehoben: Grundsteuer, Personal- und Mobiliarsteuer, Tür- und
Fenstersteuer, Gewerbesteuer. Es gibt dreierlei Zuschläge: centime
ordinaire, special, extraordinaire. Die ersten werden in der Höhe
von 5 Prozent eingehoben und dienen zur Deckung der ordentlichen
Ausgaben. Diese können nur nach den zwei ersten Steuergattungen
eingehoben werden. Die Centimes speciales dienen zu besonderen
l ) Wasser, Gas, elektrisches Licht, Straßenbahnen.