Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

indirekten  Steuern,  die  den  Verkehr  außerordentlich  belästigen
würden,  nicht  in  Anspruch  nimmt,  daß  die  Lokalsteuern  von  den
Staatssteuern  ganz  unabhängig  sind  und  daß  mit  Rücksicht  auf  die
besonderen  wirtschaftlichen  Funktionen  der  englischen  Gemeinden
es  unzweifelhaft  gerecht  ist,  wenn  die  Last  namentlich  den  Grundund
  Hausbesitzern  auferlegt  wird.  Wenn  wir  noch  hinzufügen,  daß
in  den  kleineren  Gemeinden  fast  jeder  Haushaltsvorstand  zugleich
Eigentümer  ist,  so  fällt  auch  jener  Einwurf  weg,  welcher  gegen  das
englische  System  sonst  erhoben  werden  konnte,  daß  die  Gemeinden
auch  kulturelle  Ausgaben  bestreiten,  die  nicht  immer  den  Eigentümern ­
  zugute  kommen.  Endlich  sei  noch  bemerkt,  daß  die  Gemeindeeinnahmen ­
  von  Gemeindeorganen  eingehoben  werden.  In
neuerer  Zeit  macht  sich  eine  mächtige  Strömung  geltend,  welche
das  Gemeindesteuerwesen  zu  reformieren  trachtet.  Die  Schwierigkeit ­
  liegt  darin,  daß  die  Reform  die  Umgestaltung  des  Selbstverwaltungssystems ­
  und  in  erster  Reihe  die  Umgestaltung  des  Gemeindesystems ­
  fordert.  Bis  dahin  wird  auch  hier  die  Frage  mittels  staatlicher ­
  Subventionen  gelöst.
Der  Charakter  des  englischen  kommunalen  Haushalts  spiegelt
sich  in  folgenden  Zahlen.  Es  betrugen  im  Jahre  1913/14  in  England ­
  und  Wales  die  Einnahmen  aus:

Steuern
Unternehmungen  x )
Gebühren,  Beiträgen  usw.
Staatszuschüssen
Anleihen

71,2  Mill.  £
33,9  „  „

2.  Während  England  das  System  der  Selbständigkeit  des  Lokalsteuerwesens ­
  vertritt,  hat  Frankreich  den  Anschluß  des  Lokalsteuerwesens ­
  an  das  staatliche  Steuersystem  bevorzugt.  Und  während  in
England  die  direkten  Steuern  es  sind,  aus  denen  die  Einnahmen
der  Gemeinden  fließen,  fließen  die  Einnahmen  namentlich  der
größeren  französischen  Gemeinden  aus  den  indirekten  Steuern.
Zuschläge  (centimes  additioneis)  werden  nach  folgenden  Staatssteuern
eingehoben:  Grundsteuer,  Personal-  und  Mobiliarsteuer,  Tür-  und
Fenstersteuer,  Gewerbesteuer.  Es  gibt  dreierlei  Zuschläge:  centime
ordinaire,  special,  extraordinaire.  Die  ersten  werden  in  der  Höhe
von  5  Prozent  eingehoben  und  dienen  zur  Deckung  der  ordentlichen
Ausgaben.  Diese  können  nur  nach  den  zwei  ersten  Steuergattungen
eingehoben  werden.  Die  Centimes  speciales  dienen  zu  besonderen

l )  Wasser,  Gas,  elektrisches  Licht,  Straßenbahnen.
            
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