Full text : Finanzwissenschaft

H.  Das  Steuerwesen  der  Staatenverbände.

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schaffen  und  die  Eifersucht  zwischen  Staats-  und  Reichsouveränität
führt  zu  fortwährenden  Komplikationen,  das  Reich  muß  sich  an
den  direkten  Steuern  herumdrücken 1 ).  Trotzdem  mußten  direkte
Steuern  —  oft  unter  dem  Kamen  Beiträge  statt  Steuern  (Wehrbeitrag) ­
  —  eingeführt  werden.  Eine  Zeitlang  herrschte  auch  eine
gewisse  Vorliebe  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  und  man  war  bestrebt, ­
  dieselben  aus  wirtschaftspolitischen  Gründen  zu  erhöhen.
Trotzdem  begegnen  wir  schon  frühe  der  Idee  einer  Reichseinkommensteuer; ­
  dieselbe  war,  wie  Vocke  sagt,  nicht  unrichtig,  sondern
bloß  verfrüht.  Freilich  darf  andererseits  den  direkten  Steuern
auch  nicht  zu  viel  Raum  gegönnt  werden,  da  sonst  der  Bundesstaat
mehr  das  Leben  des  Einheitsstaates  führt.  Darum  wird  auch  die
Einnahmegewinnung  in  gewöhnlichen  Zeitläufen  mehr  durch  Beiträge ­
  erfolgen,  durch  Steuern  aber  die  Deckung  außerordentlichen
Bedarfs  z.  B.  im  Kriege.  In  der  Schweiz  wurde  neuestens  (1918)
der  Versuch  gemacht,  eine  Bundessteuer  einzuführen,  doch  die
Volksabstimmung  (Referendum)  ergab  ein  negatives  Resultat.
Was  insbesondere  die  Matrikularbeiträge  betrifft,  so  sind  dieselben ­
  mit  manchen  Nachteilen  behaftet.  Hierher  gehört,  daß  sofern
dieselben  auf  ein  mangelhaftes  Steuersystem  Anwendung  finden,
dessen  Nachteile  sich  noch  stärker  fühlbar  machen.  Nachteil  der
Matrikularbeiträge  ist  ferner,  daß  sie  ein  schwankendes  Element  in
den  Haushalt  des  Einzelstaates  einführen,  welches  dessen  Unsicherheit ­
  erhöht  und  sofern  die  Bewilligung  des  Budgets  der  Bundesstaaten ­
  durch  besondere  Organe  geschieht,  die  Verhandlung  des
einzelstaatlichen  Budgets  kompliziert  und  erschwert  wird.  Oft  üben
die  Beiträge  einen  schweren  Druck  auf  den  Haushalt  des  Einzelstaates
  aus,  weil  sie  größere  Beträge  in  Anspruch  nehmen.
Freilich  darf  hierbei  jedoch  keineswegs  vergessen  werden,  daß  die
Matrikularbeiträge  in  der  Regel  zur  Deckung  solcher  Ausgaben
dienen,  welche  sonst  den  Einzelstaat  belasten  würden.
3.  Der  Schwerpunkt  der  die  Matrikularbeiträge  berührenden
Fragen  liegt  in  der  Berechnung  der  relativen  Leistungsfähigkeit  der
einzelnen  Staaten.  Die  Festsetzung  der  relativen  Zahlungsfähigkeit
einzelner  Staaten  hat  viel  Ähnlichkeit  mit  der  Festsetzung  der  relativen ­
  Leistungsfähigkeit  einzelner  Wirtschaftssubjekte.  Der  Fall
der  relativen  Leistungsfähigkeit  Einzelner  unterscheidet  sich  von
jenem  hauptsächlich  darin,  daß  er  jedenfalls  einfacher  ist.  Wie
bestimmt  nun  der  Staat  die  Leistungsfähigkeit  Einzelner?  Trotz
der  Bestrebungen  einer  Reihe  von  Jahrzehnten,  ja  Jahrhunderten
*)  Im  Jahre  1919  kommen  endlich  die  direkten  Steuern  in  die  Kompetenz
des  Reiches.
            
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