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5. Buch. Der Staatskredit.
erfordert, müssen eventuell wichtigere Bedürfnisse unterdrückt
werden. Hier tritt nun der Staatskredit ein. Anstatt daß wichtigere
Bedürfnisse vernachlässigt werden, welche vielleicht ohne Gefährdung-
wichtiger Interessen nicht unterdrückt werden können, erscheint es
zweckmäßig, den Kredit in Anspruch zu nehmen; in diesem Falle
wird die Verzinsung eventuell Amortisierung der auf dem Wege
des Kredits herbeigeschafften Summe von der Gegenwart ein ver
hältnismäßig geringes Opfer erfordern, welches mit Unterdrückung
weniger dringender oder wichtiger Bedürfnisse leicht gebracht werden
kann. Die rationelle Reihenfolge der Bedürfnisse wird daher nicht
gestört, im Interesse wichtigerer Bedürfnisse werden weniger wichtige
unterdrückt und die Güter finden auf Grund des Grenznutzens
ihre Bewertung. Die Inanspruchnahme des Kredits entspricht auch
insofern den Postulaten des Grenznutzens, als einerseits der Gläu
biger jedenfalls die von ihm dargeliehenen Kapitalien besser ver
wertet, als dies sonst möglich wäre, womit also die Güter aus
einer weniger zweckmäßigen Verwendung zu einer zweckmäßigeren
hinübergeleitet werden; andererseits werden die Steuerzahler, die
sonst gezwungen wären, wichtigere Bedürfnisse zu unterdrücken,
eventuell in eine weniger zweckmäßige Verwendung ihrer Kapitalien
einzuwilligen, jetzt nur ihre schwächsten Bedürfnisse unterdrücken,
wodurch es möglich wird, wichtigere Gemeinbedürfnisse zu be
friedigen. Freilich ist diese wirtschaftlich rationelle Wirksamkeit
des Staatskredites nicht immer verbürgt, da das Eingreifen des
Staates, seine Zwangsgewalt Erscheinungen hervorzurufen vermag,
welche den Voraussetzungen der Grenznutzentheorie eben nicht
entsprechen.
6. Jene Frage, ob es nicht zweckmäßiger ist, die Staats
bedürfnisse mittels Steuern zu decken, als mittels Kredit, ist oft
ganz müßig, denn die Dringlichkeit, die Größe des Bedürfnisses,
dann politische Rücksichten usw. schließen die Inanspruchnahme
der Steuerquellen aus. Die Frage konnte noch eher in früherer
Zeit Berechtigung haben, wo die Kreditansprüche des Staates ge
ringer waren und wo der Staat auch vor der Inanspruchnahme des
Vermögens nicht zurückschrak. In der Gegenwart könnte nur die
Frage Berechtigung haben, ob der Staat die Schuld allsogleich
konsolidiere oder nicht, sofern er dieselbe in kürzerer Zeit zurück
zuhalten in der Lage wäre. Aber auch das ist nicht wesentlich,
da ja die jetzt üblichen Rentenschulden in dem Sinne als schwebende
Schulden betrachtet werden können, als der Staat bei günstigem
Stande der Staatsfinanzen dieselben zurückzahlen kann.
Bei der Vergleichung der Eigentümlichkeiten der zwei Ein-