Full text: Volkswirtschaftspolitik

Güterverbrauchspolitik. 
Einem anderen Gesichtspunkt entsprangen diejenigen An 
ordnungen, welche die Bevölkerung zu bestimmten Arten des 
Verbrauchs nötigten. Dem Gebote Karls I. von England, 
daß die Leichen nur in wollene Stosse gekleidet zu beerdigen 
seien, lag die Msicht einer Förderung des englischen Woll- 
gewerbes zugrunde. Der im 18. Jahrhundert zuerst in Frank 
reich, dann auch in Preußen und anderen deutschen Ländern 
eingeführte Salzverbrauchszwang, die „Salzkönskription", wo 
nach jede Haushaltung eine bestimmte, nach Kopfzahl und 
Viehbestand abgestufte Salzmenge unter Verbot der Weiter 
veräußerung zu entnehmen hatte, entsprang Rücksichten der 
staatlichen Geldgewinnung. Unmittelbare Verbrauchsgebote 
dieser Art bestehen in den vorgeschrittenen Staaten nicht mehr. 
Viel häufiger noch hat die ältere Verbrauchspolitik — 
bis ins 19. Jahrhundert hinein — Anlaß genommen, be 
stimmte Arten des Verbrauchs entweder durch Verbote 
zu hindern oder durch gewisse Vorschriften zu regeln und in 
Schranken zu halten. Der maßgebende Gesichtspunkt war 
dabei die Aufrechterhaltung der bestehenden ständischen 
Gliederung (namentlich bei den Kleiderordnungen) und die 
Bekämpfung eines als nachteilig angesehenen Pmnkverbauchs 
zum Teil auch die Abwehr ausländischer Wettbewerbswaren. 
Die frühere Prunkverbrauchspolitik war reich an öeimtigeu 
Verboten und Einschränkungen des Verbrauchs; ihre Durch 
führung suchte man durch vielfache, zum Teil sehr strenge 
Strafbestimmungen zu sichern. Auch davon ist die Verbrauchs 
politik inzwischen abgekommen. 
Dagegen ist für den mittelbaren Verbrauch, d. h. für 
den Verbrauch und Gebrauch zum Zwecke der Gütererzeugung, 
gerade in der neuesten Zeit manches Verbot ergangen. In 
der Hauptsache sind dafür gesundheitspolizeiliche Rücksichten 
und weiter der Schutz der verbrauchenden Bevölkerung gegen 
Täuschung maßgebend. Dahin gehören die Verbote der Ver-
	        
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