Güterverbrauchspolitik.
Einem anderen Gesichtspunkt entsprangen diejenigen An
ordnungen, welche die Bevölkerung zu bestimmten Arten des
Verbrauchs nötigten. Dem Gebote Karls I. von England,
daß die Leichen nur in wollene Stosse gekleidet zu beerdigen
seien, lag die Msicht einer Förderung des englischen Woll-
gewerbes zugrunde. Der im 18. Jahrhundert zuerst in Frank
reich, dann auch in Preußen und anderen deutschen Ländern
eingeführte Salzverbrauchszwang, die „Salzkönskription", wo
nach jede Haushaltung eine bestimmte, nach Kopfzahl und
Viehbestand abgestufte Salzmenge unter Verbot der Weiter
veräußerung zu entnehmen hatte, entsprang Rücksichten der
staatlichen Geldgewinnung. Unmittelbare Verbrauchsgebote
dieser Art bestehen in den vorgeschrittenen Staaten nicht mehr.
Viel häufiger noch hat die ältere Verbrauchspolitik —
bis ins 19. Jahrhundert hinein — Anlaß genommen, be
stimmte Arten des Verbrauchs entweder durch Verbote
zu hindern oder durch gewisse Vorschriften zu regeln und in
Schranken zu halten. Der maßgebende Gesichtspunkt war
dabei die Aufrechterhaltung der bestehenden ständischen
Gliederung (namentlich bei den Kleiderordnungen) und die
Bekämpfung eines als nachteilig angesehenen Pmnkverbauchs
zum Teil auch die Abwehr ausländischer Wettbewerbswaren.
Die frühere Prunkverbrauchspolitik war reich an öeimtigeu
Verboten und Einschränkungen des Verbrauchs; ihre Durch
führung suchte man durch vielfache, zum Teil sehr strenge
Strafbestimmungen zu sichern. Auch davon ist die Verbrauchs
politik inzwischen abgekommen.
Dagegen ist für den mittelbaren Verbrauch, d. h. für
den Verbrauch und Gebrauch zum Zwecke der Gütererzeugung,
gerade in der neuesten Zeit manches Verbot ergangen. In
der Hauptsache sind dafür gesundheitspolizeiliche Rücksichten
und weiter der Schutz der verbrauchenden Bevölkerung gegen
Täuschung maßgebend. Dahin gehören die Verbote der Ver-