42 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
die Budgetdebatte ganz von parteipolitischen Kontroversen be
herrscht. Natürlich ist dies in gewisser Beziehung ein Nachteil;
wenn wir uns aber vor Augen halten, daß die an der Regierung
befindlichen Organe stets dessen bewußt sein müssen, daß ihre
Gestion durch das Parlament zum Gegenstand eingehender Kritik
gemacht werde, so werden wir jenes Übel nicht überschätzen.
Die Ausübung des Budgetrechts erfordert, eben weil eventuell
der Stillstand der Staatsmaschinerie eintreten könnte, besondere
staatsmännische Weisheit. Ganz besonders gilt dies daher von der
gänzlichen Verweigerung des Budgets. Die Verweigerung des Bud
gets kann große politische Krisen heraufbeschwören; die Verweige
rung des Budgets könnte eine Gefährdung der Staatsfunktionen
sein. Gewiß ist es auch, daß das Recht der Verweigerung des
Budgets resp. der Steuereinhebung aus einer Zeit stammt, in welcher
die Steuer eine außerordentliche und ziemlich bescheidene Ein
kommensquelle war, die ordentlichen und wichtigeren Einkommens
quellen waren Domänen, Regalien usw., welche nicht Gegenstand
der Budgetbewilligung waren und welche zum Teil nicht verweigert
werden konnten, weil sie ja organisch mit gewissen Tätigkeiten und
Vermögensgegenständen des Staates zusammenhingen. Auch ist
in Betracht zu ziehen, daß in jenen Zeiten bei der Befriedigung
der Staatsbedürfnisse die persönlichen Dienstleistungen in Heer und
Amt eine größere Rolle spielten als die Geldleistungen, die Verwei
gerung der Geldleistungen also durchaus nicht das Stillstehen der
Staatsmaschinerie bedeutete. Dagegen bildet die Steuer heute eine
ordentliche und geradezu die wichtigste Einnahmequelle, ohne welche
der Staat nur kurze Zeit existieren kann. Bei der Unentbehrlichkeit
der Steuereinkünfte ist es daher nicht zu verwundern, wenn man
auch der Ansicht begegnet, daß das Recht der Budgetbewilligung
das Recht der Verweigerung nicht in sich begreife, sondern bloß
die Teilnahme bei Feststellung des Staatshaushaltes bedeute eventuell
mit dem Rechte, an dem Budget Änderungen, Streichungen, Er
sparnisse zu erzielen. Dieser Auffassung widersprechen die histo
rischen Tatsachen. Es ist unzweifelhaft, daß die Parlamente in
kritischen Zeiten auch das Recht der Steuerverweigerung geltend
machten. Auch in Preußen, wo man einer einengenden Auffassung
des Budgetrechts in der Literatur begegnen konnte, und wo in der
sogenannten Konfliktszeit von 1862—66 der Reichstag der Re
gierung das Budget verweigerte, haben nach Königgrätz die Krone
und der Kanzler die Erklärung abgegeben, daß die Führung der
Regierunggeschäfte trotz der Budgetverweigerung verfassungswidrig
war. Der große Erfolg des preußischen Heeres auf den böhmischen