Full text : Finanzwissenschaft

42  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
die  Budgetdebatte  ganz  von  parteipolitischen  Kontroversen  beherrscht. ­
  Natürlich  ist  dies  in  gewisser  Beziehung  ein  Nachteil;
wenn  wir  uns  aber  vor  Augen  halten,  daß  die  an  der  Regierung
befindlichen  Organe  stets  dessen  bewußt  sein  müssen,  daß  ihre
Gestion  durch  das  Parlament  zum  Gegenstand  eingehender  Kritik
gemacht  werde,  so  werden  wir  jenes  Übel  nicht  überschätzen.
Die  Ausübung  des  Budgetrechts  erfordert,  eben  weil  eventuell
der  Stillstand  der  Staatsmaschinerie  eintreten  könnte,  besondere
staatsmännische  Weisheit.  Ganz  besonders  gilt  dies  daher  von  der
gänzlichen  Verweigerung  des  Budgets.  Die  Verweigerung  des  Budgets ­
  kann  große  politische  Krisen  heraufbeschwören;  die  Verweigerung ­
  des  Budgets  könnte  eine  Gefährdung  der  Staatsfunktionen
sein.  Gewiß  ist  es  auch,  daß  das  Recht  der  Verweigerung  des
Budgets  resp.  der  Steuereinhebung  aus  einer  Zeit  stammt,  in  welcher
die  Steuer  eine  außerordentliche  und  ziemlich  bescheidene  Einkommensquelle ­
  war,  die  ordentlichen  und  wichtigeren  Einkommensquellen ­
  waren  Domänen,  Regalien  usw.,  welche  nicht  Gegenstand
der  Budgetbewilligung  waren  und  welche  zum  Teil  nicht  verweigert
werden  konnten,  weil  sie  ja  organisch  mit  gewissen  Tätigkeiten  und
Vermögensgegenständen  des  Staates  zusammenhingen.  Auch  ist
in  Betracht  zu  ziehen,  daß  in  jenen  Zeiten  bei  der  Befriedigung
der  Staatsbedürfnisse  die  persönlichen  Dienstleistungen  in  Heer  und
Amt  eine  größere  Rolle  spielten  als  die  Geldleistungen,  die  Verweigerung ­
  der  Geldleistungen  also  durchaus  nicht  das  Stillstehen  der
Staatsmaschinerie  bedeutete.  Dagegen  bildet  die  Steuer  heute  eine
ordentliche  und  geradezu  die  wichtigste  Einnahmequelle,  ohne  welche
der  Staat  nur  kurze  Zeit  existieren  kann.  Bei  der  Unentbehrlichkeit
der  Steuereinkünfte  ist  es  daher  nicht  zu  verwundern,  wenn  man
auch  der  Ansicht  begegnet,  daß  das  Recht  der  Budgetbewilligung
das  Recht  der  Verweigerung  nicht  in  sich  begreife,  sondern  bloß
die  Teilnahme  bei  Feststellung  des  Staatshaushaltes  bedeute  eventuell
mit  dem  Rechte,  an  dem  Budget  Änderungen,  Streichungen,  Ersparnisse ­
  zu  erzielen.  Dieser  Auffassung  widersprechen  die  historischen ­
  Tatsachen.  Es  ist  unzweifelhaft,  daß  die  Parlamente  in
kritischen  Zeiten  auch  das  Recht  der  Steuerverweigerung  geltend
machten.  Auch  in  Preußen,  wo  man  einer  einengenden  Auffassung
des  Budgetrechts  in  der  Literatur  begegnen  konnte,  und  wo  in  der
sogenannten  Konfliktszeit  von  1862—66  der  Reichstag  der  Regierung ­
  das  Budget  verweigerte,  haben  nach  Königgrätz  die  Krone
und  der  Kanzler  die  Erklärung  abgegeben,  daß  die  Führung  der
Regierunggeschäfte  trotz  der  Budgetverweigerung  verfassungswidrig
war.  Der  große  Erfolg  des  preußischen  Heeres  auf  den  böhmischen
            
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