IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 619
Privatrecht. Der Staat kann in solchem Falle das ausländische
Gericht ebensowenig in Anspruch nehmen, als wenn er die Aus
länder direkt besteuern wollte. Wo aber der Staat in der Lage
ist, den ausländischen Gläubiger in Anspruch zu nehmen, dort kann
er es ohne Bedenken tun. 1 )
Bei der Aufnahme der Staatsaniehen spielt die Lage und
Organisation des Geldmarktes eine große Rolle. Die Aufnahme
fähigkeit des internationalen Geldmarktes zeigt einen engen Zu
sammenhang mit der Erscheinung, daß es Wertpapiere gibt, welche
überall in jedem Lande als Anlagewerte eine große Rolle spielen,
so daß jede Preisvariation auf Angebot und Nachfrage zurück
wirkt. Wenn nun ein Staat zur Aufnahme eines Anlehens ge
zwungen ist, so wird das in der Regel den Preis der Papiere
drücken; Folge hiervon wird sein, daß jene internationalen Wert
papiere stärker gesucht werden, das Ausland wird Kapitalien
schicken, welche die Emission des Anlehens erleichtern werden.
Wohl ist diese Operation im wesentlichen ein Austausch verschie
dener Wertpapiere. Ein ähnlicher Prozeß war in Frankreich nach
1870 zu beobachten, bei Emission des zur Deckung der Kriegs
kosten und der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anlehens.
Die Aufnahme ausländischer Anlehen wird erleichtert, wenn der
Staat auch im Auslande Zahlungsstellen zur Einlösung der Coupons
bezeichnet.
Interessant ist es, die Teilnahme der ausländischen Geldmärkte
des näheren zu verfolgen. Bei dem letzten Umtausch der Coupon
bogen der österreichischen 4,2 prozentigen Papierrente kamen auf
das Ausland von 974,5 Millionen Gulden nur 170,9 Millionen Gulden,
von 892,6 Millionen Silberrente aber 459,2 Millionen Gulden.
Hieraus ist ersichtlich, daß von der Silberrente mehr als die Hälfte
im Auslande placiert war, während die Papierrente im Auslande
nicht behebt war. Die größten Beträge der Silberrente entfallen auf
folgende Geldmärkte 2 ):
Amsterdam
169,9 Millionen Gulden
Berlin
53,1 „ >,
Frankfurt
48,0 „ „
Paris
47,2 „ „
München
22,6 „ „
Leipzig
21,8 „
1) Siehe Wieser, Die Besteuerung ausländischer Gläubiger in Österreich
(Zeitschrift für Volkswirtschaft usw. II. Bd., 8. 563).
2 ) Mitteilungen des k. k. Finanzministeriums, V. Jahrg., 8. llzz.