Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 
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Schlachtfeldern war natürlich ein guter Fürsprecher für die die 
Verfassung verletzenden Staatsmänner. 
Die Einschränkung des Rechts der Budgetverweigerung ist 
um so weniger notwendig, als ja natürlich ein hierauf bezügliches 
Votum der gesetzgebenden Kammern nie die Bedeutung hat, als 
ob das Budget unbedingt und im allgemeinen verweigert würde, als 
ob hiermit der Staat selbst in seiner Existenz negiert würde, was 
ja sogar ein Nonsens wäre, da ja damit die gesetzgebende Kammer 
auch sich negieren würde. Die Verweigerung des Budgets hat 
einzig und allein die Bedeutung, daß einer bestimmten Regierung 
die Mittel zur Führung der Geschäfte verweigert werden, die Re 
gierung verliert das Recht zur Führung des Staatshaushaltes. In 
dem Momente, als die betreffende Regierung beseitigt wird und 
eine solche ans Ruder kommt, die mit der Mehrheit im Einklang 
ist, wird das Budget bewilligt. Die Spitze der Budgetverweigerung 
richtet sich also selbstverständlich nicht gegen den Staat, sondern 
gegen gewisse Organe, gegen die Exekutive, die bei der parlamen 
tarischen Regierungsform, ja eigentlich auch beim einfachen Parla 
mentarismus, wenigstens de facto mit der Mehrheit der Volksver 
tretung in Harmonie sein muß. Wir sehen daraus, daß also die 
Gefahr der Budgetverweigerung eine eingebildete ist; die Staats 
maschine braucht nicht einen Moment stillzustehen, wenn der durch 
die Verfassung notwendige Wechsel in der Regierung stattfindet. 
Findet dieser Wechsel nicht statt, so wird damit von Seite der 
Regierung resp. der Krone die Verfassung verletzt und die damit 
eintretenden Erscheinungen sind nicht Folgen der Budgetverweige 
rung, sondern Folgen der Mißachtung der Verfassung. 
Es ergibt sich hieraus, daß es daher durchaus nicht nötig ist, 
das Budgetrecht anders zu konstruieren oder demselben einen 
anderen Sinn unterzulegen, um den mißlichen Folgen der Budget 
verweigerung vorzubeugen. Nichtsdestoweniger begegnen wir in der 
Literatur Versuchen, um das Budgetrecht seiner angeblichen Ge 
fährlichkeit zu entkleiden. Der eine Versuch knüpft sich an den 
Namen von Laband, der andere an den von Lorenz von Stein. Der 
grundlegende Gedanke von Laband ist der, daß die Feststellung 
des Staatshaushaltes ihrem Wesen nach keine Aufgabe der Gesetz 
gebung, sonderp Aufgabe der Verwaltung ist. Es handelt sich um 
eine Verwaltungsmaßregel. Die gesetzgebende Tätigkeit hat zur 
Aufgabe, Rechtssätze aufzustellen, das Budget dagegen enthält keine 
Rechtssätze. Das Budgetgesetz gehört zu den sogenannten formellen 
Gesetzen, es ist nur der Form nach Gesetz, es kommt so zustande, 
wie Gesetze zustande kommen. Sein Inhalt aber hat mit dem In-
	        
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