I. Abschnitt. Das Budget.
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Schlachtfeldern war natürlich ein guter Fürsprecher für die die
Verfassung verletzenden Staatsmänner.
Die Einschränkung des Rechts der Budgetverweigerung ist
um so weniger notwendig, als ja natürlich ein hierauf bezügliches
Votum der gesetzgebenden Kammern nie die Bedeutung hat, als
ob das Budget unbedingt und im allgemeinen verweigert würde, als
ob hiermit der Staat selbst in seiner Existenz negiert würde, was
ja sogar ein Nonsens wäre, da ja damit die gesetzgebende Kammer
auch sich negieren würde. Die Verweigerung des Budgets hat
einzig und allein die Bedeutung, daß einer bestimmten Regierung
die Mittel zur Führung der Geschäfte verweigert werden, die Re
gierung verliert das Recht zur Führung des Staatshaushaltes. In
dem Momente, als die betreffende Regierung beseitigt wird und
eine solche ans Ruder kommt, die mit der Mehrheit im Einklang
ist, wird das Budget bewilligt. Die Spitze der Budgetverweigerung
richtet sich also selbstverständlich nicht gegen den Staat, sondern
gegen gewisse Organe, gegen die Exekutive, die bei der parlamen
tarischen Regierungsform, ja eigentlich auch beim einfachen Parla
mentarismus, wenigstens de facto mit der Mehrheit der Volksver
tretung in Harmonie sein muß. Wir sehen daraus, daß also die
Gefahr der Budgetverweigerung eine eingebildete ist; die Staats
maschine braucht nicht einen Moment stillzustehen, wenn der durch
die Verfassung notwendige Wechsel in der Regierung stattfindet.
Findet dieser Wechsel nicht statt, so wird damit von Seite der
Regierung resp. der Krone die Verfassung verletzt und die damit
eintretenden Erscheinungen sind nicht Folgen der Budgetverweige
rung, sondern Folgen der Mißachtung der Verfassung.
Es ergibt sich hieraus, daß es daher durchaus nicht nötig ist,
das Budgetrecht anders zu konstruieren oder demselben einen
anderen Sinn unterzulegen, um den mißlichen Folgen der Budget
verweigerung vorzubeugen. Nichtsdestoweniger begegnen wir in der
Literatur Versuchen, um das Budgetrecht seiner angeblichen Ge
fährlichkeit zu entkleiden. Der eine Versuch knüpft sich an den
Namen von Laband, der andere an den von Lorenz von Stein. Der
grundlegende Gedanke von Laband ist der, daß die Feststellung
des Staatshaushaltes ihrem Wesen nach keine Aufgabe der Gesetz
gebung, sonderp Aufgabe der Verwaltung ist. Es handelt sich um
eine Verwaltungsmaßregel. Die gesetzgebende Tätigkeit hat zur
Aufgabe, Rechtssätze aufzustellen, das Budget dagegen enthält keine
Rechtssätze. Das Budgetgesetz gehört zu den sogenannten formellen
Gesetzen, es ist nur der Form nach Gesetz, es kommt so zustande,
wie Gesetze zustande kommen. Sein Inhalt aber hat mit dem In-