Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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Schlachtfeldern  war  natürlich  ein  guter  Fürsprecher  für  die  die
Verfassung  verletzenden  Staatsmänner.
Die  Einschränkung  des  Rechts  der  Budgetverweigerung  ist
um  so  weniger  notwendig,  als  ja  natürlich  ein  hierauf  bezügliches
Votum  der  gesetzgebenden  Kammern  nie  die  Bedeutung  hat,  als
ob  das  Budget  unbedingt  und  im  allgemeinen  verweigert  würde,  als
ob  hiermit  der  Staat  selbst  in  seiner  Existenz  negiert  würde,  was
ja  sogar  ein  Nonsens  wäre,  da  ja  damit  die  gesetzgebende  Kammer
auch  sich  negieren  würde.  Die  Verweigerung  des  Budgets  hat
einzig  und  allein  die  Bedeutung,  daß  einer  bestimmten  Regierung
die  Mittel  zur  Führung  der  Geschäfte  verweigert  werden,  die  Regierung ­
  verliert  das  Recht  zur  Führung  des  Staatshaushaltes.  In
dem  Momente,  als  die  betreffende  Regierung  beseitigt  wird  und
eine  solche  ans  Ruder  kommt,  die  mit  der  Mehrheit  im  Einklang
ist,  wird  das  Budget  bewilligt.  Die  Spitze  der  Budgetverweigerung
richtet  sich  also  selbstverständlich  nicht  gegen  den  Staat,  sondern
gegen  gewisse  Organe,  gegen  die  Exekutive,  die  bei  der  parlamentarischen ­
  Regierungsform,  ja  eigentlich  auch  beim  einfachen  Parlamentarismus, ­
  wenigstens  de  facto  mit  der  Mehrheit  der  Volksvertretung ­
  in  Harmonie  sein  muß.  Wir  sehen  daraus,  daß  also  die
Gefahr  der  Budgetverweigerung  eine  eingebildete  ist;  die  Staatsmaschine ­
  braucht  nicht  einen  Moment  stillzustehen,  wenn  der  durch
die  Verfassung  notwendige  Wechsel  in  der  Regierung  stattfindet.
Findet  dieser  Wechsel  nicht  statt,  so  wird  damit  von  Seite  der
Regierung  resp.  der  Krone  die  Verfassung  verletzt  und  die  damit
eintretenden  Erscheinungen  sind  nicht  Folgen  der  Budgetverweigerung, ­
  sondern  Folgen  der  Mißachtung  der  Verfassung.
Es  ergibt  sich  hieraus,  daß  es  daher  durchaus  nicht  nötig  ist,
das  Budgetrecht  anders  zu  konstruieren  oder  demselben  einen
anderen  Sinn  unterzulegen,  um  den  mißlichen  Folgen  der  Budgetverweigerung ­
  vorzubeugen.  Nichtsdestoweniger  begegnen  wir  in  der
Literatur  Versuchen,  um  das  Budgetrecht  seiner  angeblichen  Gefährlichkeit ­
  zu  entkleiden.  Der  eine  Versuch  knüpft  sich  an  den
Namen  von  Laband,  der  andere  an  den  von  Lorenz  von  Stein.  Der
grundlegende  Gedanke  von  Laband  ist  der,  daß  die  Feststellung
des  Staatshaushaltes  ihrem  Wesen  nach  keine  Aufgabe  der  Gesetzgebung, ­
  sonderp  Aufgabe  der  Verwaltung  ist.  Es  handelt  sich  um
eine  Verwaltungsmaßregel.  Die  gesetzgebende  Tätigkeit  hat  zur
Aufgabe,  Rechtssätze  aufzustellen,  das  Budget  dagegen  enthält  keine
Rechtssätze.  Das  Budgetgesetz  gehört  zu  den  sogenannten  formellen
Gesetzen,  es  ist  nur  der  Form  nach  Gesetz,  es  kommt  so  zustande,
wie  Gesetze  zustande  kommen.  Sein  Inhalt  aber  hat  mit  dem  In-
            
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