Full text: Finanzwissenschaft

44 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
halt der materiellen Gesetze nichts zu tun. Daß diese Verwaltungs 
maßregel in das Bereich der Gesetzgebung gezogen wird, hat seine 
Ursache in der Wichtigkeit der Aufgabe, zu der die Mitwirkung 
der Gesetzgebung herangezogen wird. Aus dem Umstande, daß das 
Budget nur in formeller Beziehung Gesetz ist, wird nun gefolgert, 
daß in dem Falle, als das Budget nicht unter Mitwirkung der Ge 
setzgebung zustande kommt, die Regierung für den Staatshaushalt 
selbst verantwortlich ist, während sonst die Verantwortung der Re 
gierung sich darauf beschränkt, daß die Durchführung des Staats 
haushaltes mit dem Budgetgesetz in Einklang steht. Diese Auf 
fassung wird noch gestützt mit dem Umstande, daß die Steuer 
gesetze, und dasselbe läßt sich auch von Staatsinstitutionen sagen, 
nicht auf eine einjährige Funktion berechnet sind und die Durch 
führung dieser Gesetze an und für sich die Grundlage des Staats 
haushaltes bilden. 
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband 1 ), 
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von 
Einnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr 
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß 
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig 
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch 
das bloße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nicht- 
hinzutreten eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da 
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse 
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz auf 
zufassen, ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze 
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem 
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichs 
haushaltsetat wird durch .ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgen 
den Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder 
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist 
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem 
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher 
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband 
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt, 
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten, 
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, in 
folgedessen die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung 
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie 
‘j Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirths Annalen des Deutschen 
Reiches 1873). 8. 406.
	        
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