44 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
halt der materiellen Gesetze nichts zu tun. Daß diese Verwaltungs
maßregel in das Bereich der Gesetzgebung gezogen wird, hat seine
Ursache in der Wichtigkeit der Aufgabe, zu der die Mitwirkung
der Gesetzgebung herangezogen wird. Aus dem Umstande, daß das
Budget nur in formeller Beziehung Gesetz ist, wird nun gefolgert,
daß in dem Falle, als das Budget nicht unter Mitwirkung der Ge
setzgebung zustande kommt, die Regierung für den Staatshaushalt
selbst verantwortlich ist, während sonst die Verantwortung der Re
gierung sich darauf beschränkt, daß die Durchführung des Staats
haushaltes mit dem Budgetgesetz in Einklang steht. Diese Auf
fassung wird noch gestützt mit dem Umstande, daß die Steuer
gesetze, und dasselbe läßt sich auch von Staatsinstitutionen sagen,
nicht auf eine einjährige Funktion berechnet sind und die Durch
führung dieser Gesetze an und für sich die Grundlage des Staats
haushaltes bilden.
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband 1 ),
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von
Einnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch
das bloße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nicht-
hinzutreten eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz auf
zufassen, ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichs
haushaltsetat wird durch .ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgen
den Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt,
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten,
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, in
folgedessen die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie
‘j Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirths Annalen des Deutschen
Reiches 1873). 8. 406.