Full text : Finanzwissenschaft

46  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
haushaltes  zu  provozieren.  Und  darum  sind  eigentlich  auch  alle
Palliative,  die  empfohlen  werden,  überflüssig.  Man  lasse  nur  das
Uhrwerk  des  parlamentarischen  E-egierungssystems  ungestört  funktionieren. ­

Wbnn  wir  damit  auch  der  Aufgabe  überhoben  wären,  Labands
Theorien  einer  weiteren  Prüfung  zu  unterwerfen,  so  wollen  wir  doch
bei  deren  hohen  Bedeutung  auch  jene  Einwendungen  kurz  darstellen,
die,  unserer  unmaßgeblichen  Ansicht  nach,  gegen  dieselben  erhoben
werden  können.  So  glauben  wir  vorerst  Bedenken  erheben  zu  müssen
gegen  die  Unterscheidung  von  formellen  und  materiellen  Gesetzen.
Unserer  Ansicht  nach  ist  Gesetz  Gesetz  und  jedes  Gesetz  muß  auch
einen  materiellen  Inhalt  haben,  wenn  derselbe  auch  nicht  sofort  in  einer
festen  Rechtsregel  zutage  liegt.  In  Ungarn  wird  die  Anerkennung
der  Nation  großen  politischen  Persönlichkeiten  gegenüber  in  Form
von  Gesetzen  ausgesprochen.  So  verewigte  man  in  Gesetzen  das
Andenken  des  großen  Staatsmannes  Franz  Deäk,  das  Andenken  der
Königin  Elisabeth.  So  wird  der  Akt  der  Krönung  im  Gesetz  aufgenommen. ­
  So  wurde  die  Feier  des  tausendjährigen  Bestehens  des
ungarischen  Reiches  in  einem  Gesetzartikel  inartikuliert.  Diese
Gesetze  fordern  jedenfalls  die  Pietät  und  wer  diese  auffällig  verletzt, ­
  dürfte  auch  der  Strafe  nicht  entgehen.  Wir  glauben  auch
noch  folgendes  bemerken  zu  müssen.  Das  Leben  des  Staates  setzt
gewisse  Kräfte  und  Institutionen  voraus.  Die  staatsrechtlichen  Gesetze ­
  bilden  den  höchsten  Staatswillen  mit  Bezug  auf  diese  Kräfte
und  Institutionen.  Ein  Teil  der  staatsrechtlichen  Gesetze  bezieht
sich  auf  die  Wirkung  der  Staatskräfte.  Das  Budget  ist  jenes  Gesetz,
welches  zum  Zwecke  hat,  jene  finanziellen  Kräfte  zu  messen,  welche
in  einem  gewissen  Zeitraum  zur  Erfüllung  der  staatlichen  Aufgaben
zur  Verfügung  stehen.  Das  Budget  ist  eines  der  die  Funktionen
des  Staates  regulierenden  Gesetze,  gehört  in  die  Reihe  der
Funktionsgesetze,  die  gegenüber  den  Organisationsgesetzen  als  selbständige ­
  Gruppe  betrachtet  werden  können.  Ob  das  Budgetgesetz
Rechtssätze  enthält,  ist  auch  nicht  so  leicht  zu  entscheiden.  Das
Staatsleben  ist  durch  Rechtssätze  geregelt  und  hinter  den  Zahlen
stecken  Rechtssätze.  Überdies  enthalten  die  Budgetgesetze  außer
dem  Staatshaushaltsplan  auch  spezielle  Verfügungen.  In  der  Regel
muß  das  Budgetgesetz  die  Verfügung  enthalten,  daß  zur  Deckung  der
Ausgaben  der  Regierung  die  durch  spezielle  Gesetze  geregelten
Einnahmequellen  überantwortet  werden;  ja  diese  Gesetze  werden
im  einzelnen  angeführt.  Oft  geschieht  es  auch,  daß  speziell  durch
Budgetgesetze  neue  Institutionen  eingeführt,  bestehende  abgeändert
werden.  Oft  werden  Institutionen  also  Ausgabetitel  und  Einnahme-
            
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