44 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
halt der materiellen Gesetze nichts zu tun. Daß diese Verwaltungsmaßregel
in das Bereich der Gesetzgebung gezogen wird, hat seine
Ursache in der Wichtigkeit der Aufgabe, zu der die Mitwirkung
der Gesetzgebung herangezogen wird. Aus dem Umstande, daß das
Budget nur in formeller Beziehung Gesetz ist, wird nun gefolgert,
daß in dem Falle, als das Budget nicht unter Mitwirkung der Gesetzgebung
zustande kommt, die Regierung für den Staatshaushalt
selbst verantwortlich ist, während sonst die Verantwortung der Regierung
sich darauf beschränkt, daß die Durchführung des Staatshaushaltes
mit dem Budgetgesetz in Einklang steht. Diese Auffassung
wird noch gestützt mit dem Umstande, daß die Steuergesetze,
und dasselbe läßt sich auch von Staatsinstitutionen sagen,
nicht auf eine einjährige Funktion berechnet sind und die Durchführung
dieser Gesetze an und für sich die Grundlage des Staatshaushaltes
bilden.
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband 1 ),
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von
Einnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch
das bloße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nichthinzutreten
eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz aufzufassen,
ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichshaushaltsetat
wird durch .ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgenden
Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt,
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten,
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, infolgedessen
die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie
‘j Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirths Annalen des Deutschen
Reiches 1873). 8. 406.