Full text : Finanzwissenschaft

44  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
halt  der  materiellen  Gesetze  nichts  zu  tun.  Daß  diese  Verwaltungsmaßregel ­
  in  das  Bereich  der  Gesetzgebung  gezogen  wird,  hat  seine
Ursache  in  der  Wichtigkeit  der  Aufgabe,  zu  der  die  Mitwirkung
der  Gesetzgebung  herangezogen  wird.  Aus  dem  Umstande,  daß  das
Budget  nur  in  formeller  Beziehung  Gesetz  ist,  wird  nun  gefolgert,
daß  in  dem  Falle,  als  das  Budget  nicht  unter  Mitwirkung  der  Gesetzgebung ­
  zustande  kommt,  die  Regierung  für  den  Staatshaushalt
selbst  verantwortlich  ist,  während  sonst  die  Verantwortung  der  Regierung ­
  sich  darauf  beschränkt,  daß  die  Durchführung  des  Staatshaushaltes ­
  mit  dem  Budgetgesetz  in  Einklang  steht.  Diese  Auffassung ­
  wird  noch  gestützt  mit  dem  Umstande,  daß  die  Steuergesetze, ­
  und  dasselbe  läßt  sich  auch  von  Staatsinstitutionen  sagen,
nicht  auf  eine  einjährige  Funktion  berechnet  sind  und  die  Durchführung ­
  dieser  Gesetze  an  und  für  sich  die  Grundlage  des  Staatshaushaltes ­
  bilden.
Aus  allgemeinen  Prinzipien  der  Logik  folgt  nach  Laband 1 ),
daß,  soweit  die  Regierung  nur  durch  den  Etat  zur  Erhebung  von
Einnahmen  oder  zur  Leistung  von  Ausgaben  ermächtigt  ist,  ihr
diese  Befugnis  beim  Mangel  eines  rechtsgültigen  Etats  fehlt,  daß
dagegen  diejenigen  Befugnisse,  welche  die  Regierung  unabhängig
vom  Etat  auf  Grund  dauernd  wirksamer  Gesetze  hat,  ihr  durch
das  bloße  Nichtzustandekommen  des  Etats,  also  durch  das  Nichthinzutreten
  eines  neuen  Rechtsgrundes,  nicht  entzogen  werden,  da
es  einer  alljährlichen  Prolongation  oder  Bestätigung  dieser  Befugnisse
nicht  bedarf.  Das  Budget  ist  nur  in  formalem  Sinne  als  Gesetz  aufzufassen, ­
  ohne  daß  demselben  die  Rechtswirkung  materieller  Gesetze
zukäme.  Das  Budget  ist  nur  in  formalem,  nicht  in  materiellem
Sinne  Gesetz.  Dem  Satz  der  deutschen  Verfassung:  „der  Reichshaushaltsetat ­
  wird  durch  .ein  Gesetz  festgesetzt“,  gibt  Laband  folgenden ­
  Sinn:  der  Reichshaushaltsetat  wird  ebenso  wie  ein  Gesetz  oder
im  Wege  der  Gesetzgebung  festgestellt.  Seinem  Wesen  nach  ist
aber  die  Feststellung  des  Budgets  ein  Akt  der  Verwaltung  und  dem
Reichstage  ist  durch  die  Gesetzesnatur  des  Budgets  ein  wesentlicher
Anteil  an  der  Verwaltung  eingeräumt.  Hierdurch  wird,  wie  Laband
ausführt,  die  Theorie  von  der  Teilung  der  Gewalten  beseitigt,
scheinbar  aber  in  scholastischer  Weise  dadurch  aufrechtgehalten,
daß  dem  Budget  der  Charakter  des  Gesetzes  verliehen  wird,  infolgedessen ­
  die  Teilnahme  der  Volksvertretung  keine  Überschreitung
ihrer  legislativen  Funktion  involviert.  Wir  haben  auf  diese  Theorie

‘j  Das  Finanzrecht  des  Deutschen  Reiches  (Hirths  Annalen  des  Deutschen
Reiches  1873).  8.  406.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.