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die Pflichtversicherung einführen, ohne ein neues Netz von
Versicherungsträgern zu schaffen ; vielmehr wurde die Durch-
führung der Versicherung den bestehenden Versicherungsträgern
überantwortet.
Von demselben Gedanken liessen sich die Gesetzgeber der
mitteleuropäischen. Staaten leiten.
Deutschland befand sich bei der. Vorbereitung des ersten
Krankenversicherungsgesetzes zahlreichen Trägern der freiwilligen
Versicherung gegenüber ; Betriebs-, Bau-, Innungs-, Knappschafts-
und gemeindliche Krankenkassen waren vorhanden. Ihnen verlieh
das erste Krankenversicherungsgesetz unter gewissen Voraus-
setzungen den Charakter gesetzlicher Versicherungsträger. Die
Begründung zum Entwurf der Reichsversicherungsordnung führt
aus 1:
„Bei der erstmaligen Organisation des reichsgesetzlichen Kran-
kenkassenwesens war für den Gesetzgeber der Gesichtspunkt tun-
lichster Dezentralisation auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
und unter Wahrung schon bestehender Einrichtungen leitend.‘“
In Österreich und in Ungarn sind die bereits bestehenden Ver-
sicherungsträger : Betriebskrankenkassen, Baukassen, Bruder-
laden, Genossenschaftskassen bei Einführung der Versicherungs-
pflicht als Träger der gesetzlichen Versicherung zugelassen
worden.
Die Rücksichtnahme auf die bestehenden Träger der freiwil-
ligen Krankenversicherung scheint auch dem französischen
Gesetzgeber am Herzen zu liegen, der bestrebt ist, im Entwurf
eines Sozialversicherungsgesetzes den Hilfsvereinen auf Gegen-
seitigkeit ein. grosses Betätigungsfeld zu sichern.
Im Gegensatz hierzu hat überall da, wo die freiwillige Ver-
sicherung beim Inkrafttreten der Krankenpflichtversicherung nur
schwach oder durch den Krieg, die Revolution und ihre wirt-
schaftlichen und finanziellen Folgen zerrüttet war, der Gesetzgeber
vollkommen neue Gemeinschaften ins Leben rufen müssen.
Dies wurde hier und da auch in den Fällen nötig, in denen
bereits Versicherungsträger bestanden, und zwar deshalb, weil —
besonders in den durch die Friedensverträge von 1919 bzw. 1920
neu geschaffenen Staaten — die Absicht rege war, die Versicherungs-
träger den Zwecken der nationalen Vereinheitlichung nutzbar
zu machen, was nur auf dem Wege einer Ersetzung der in den
1 Siehe Entwurf der Reichsversicherungsordnung, Berlin, 1909. 8. 53 der Begrün-
lung.