Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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die Pflichtversicherung einführen, ohne ein neues Netz von 
Versicherungsträgern zu schaffen ; vielmehr wurde die Durch- 
führung der Versicherung den bestehenden Versicherungsträgern 
überantwortet. 
Von demselben Gedanken liessen sich die Gesetzgeber der 
mitteleuropäischen. Staaten leiten. 
Deutschland befand sich bei der. Vorbereitung des ersten 
Krankenversicherungsgesetzes zahlreichen Trägern der freiwilligen 
Versicherung gegenüber ; Betriebs-, Bau-, Innungs-, Knappschafts- 
und gemeindliche Krankenkassen waren vorhanden. Ihnen verlieh 
das erste Krankenversicherungsgesetz unter gewissen Voraus- 
setzungen den Charakter gesetzlicher Versicherungsträger. Die 
Begründung zum Entwurf der Reichsversicherungsordnung führt 
aus 1: 
„Bei der erstmaligen Organisation des reichsgesetzlichen Kran- 
kenkassenwesens war für den Gesetzgeber der Gesichtspunkt tun- 
lichster Dezentralisation auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage 
und unter Wahrung schon bestehender Einrichtungen leitend.‘“ 
In Österreich und in Ungarn sind die bereits bestehenden Ver- 
sicherungsträger : Betriebskrankenkassen, Baukassen, Bruder- 
laden, Genossenschaftskassen bei Einführung der Versicherungs- 
pflicht als Träger der gesetzlichen Versicherung zugelassen 
worden. 
Die Rücksichtnahme auf die bestehenden Träger der freiwil- 
ligen Krankenversicherung scheint auch dem französischen 
Gesetzgeber am Herzen zu liegen, der bestrebt ist, im Entwurf 
eines Sozialversicherungsgesetzes den Hilfsvereinen auf Gegen- 
seitigkeit ein. grosses Betätigungsfeld zu sichern. 
Im Gegensatz hierzu hat überall da, wo die freiwillige Ver- 
sicherung beim Inkrafttreten der Krankenpflichtversicherung nur 
schwach oder durch den Krieg, die Revolution und ihre wirt- 
schaftlichen und finanziellen Folgen zerrüttet war, der Gesetzgeber 
vollkommen neue Gemeinschaften ins Leben rufen müssen. 
Dies wurde hier und da auch in den Fällen nötig, in denen 
bereits Versicherungsträger bestanden, und zwar deshalb, weil — 
besonders in den durch die Friedensverträge von 1919 bzw. 1920 
neu geschaffenen Staaten — die Absicht rege war, die Versicherungs- 
träger den Zwecken der nationalen Vereinheitlichung nutzbar 
zu machen, was nur auf dem Wege einer Ersetzung der in den 
1 Siehe Entwurf der Reichsversicherungsordnung, Berlin, 1909. 8. 53 der Begrün- 
lung.
	        
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