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des Versicherungsträgers beschäftigt sind, kann ihnen ärztliche
Versorgung und auch Gesundheitsfürsorge zuteil werden. In
Staaten, wo es keine Gebietskrankenkassen, sondern nur auf
beruflicher, konfessioneller oder politischer Grundlage beruhende
Träger gibt, hat das Gesetz diesen Versicherungsträgern die
Sachleistungen nicht anvertraut und besondere Massnahmen für
eine territoriale Organisation der Krankenhilfe getroffen; so hat
der britische Gesetzgeber, der den. anerkannten Kassen die Kigen-
schaft gesetzlicher Versicherungsträger zuerkannt hat, ihnen nur
die Geldleistungen anvertraut, hingegen für die Sachleistungen
besondere Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, Versiche-
rungsausschüsse, geschaffen.
Die Aufteilung des Staatsgebiets in mehrere Versicherungsspren-
zel erleichtert die Aufsicht.
Hierzu. kommt, dass die Schaffung von Gebietskrankenkassen
die Zusammenfassung mehrerer Versicherungszweige wesentlich
erleichtert, sofern. nicht neben der allgemeinen. Gebietskranken-
kasse Berufskassen und Landkrankenkassen vorhanden sind. Die
allgemeine Gebietskrankenkasse scheint geeignet, auch an der
Versicherung gegen andere physische Wagnisse und selbst an der
Erwerbslosenversicherung mitzuwirken. Alle einheitlichen Systeme
der Sozialversicherung beruhen auf territorialer Grundlage. Bei-
spiele hierfür finden wir in Bulgarien, im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen. und in der tschechoslowakischen Republik.
ANDERE GRUNDLAGEN DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT
VIERTER TEIL
Das Gesetz kann die Bildung von Versicherungsträgern auf
‚eligiöser, politischer, philosophischer und moralischer Grundlage
zulassen ; als Beispiel für die zahlreichen, Möglichkeiten sei ange-
führt, dass eine Krankenkasse ausschliesslich Versicherte umfassen
kann, die den Alkoholgenuss abgeschworen haben.
Diese verschiedenen Kassentypen können sich über das ganze
Staatsgebiet erstrecken oder nur solche Versicherte aufnehmen,
die in einem bestimmten Sprengel wohnen oder arbeiten.
Das Nebeneinanderbestehen solcher verschiedenen Kassentypen,
selbst wenn sie einer örtlichen Begrenzung nicht entbehren, kann
leicht zu einer Überfülle von Trägern führen, die keine ausreichen.
den Sicherheiten für die Stetigkeit des Versicherungsbetriebes
bieten ; hieraus ergibt sich vielfach Doppelarbeit, Erhöhung der
Verwaltungsausgaben, eine umständliche und kostspielige Aufsicht,