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5. Buch. Der Staatskredit.
die Tilgung einzustellen, wie dies in England (1875) mit der Schaffung
des New sinking foud geschah; unter fondmäßiger Tilgung ver
stehen wir jene, welche mit Hilfe eines direkt zu diesem Zwecke
geschaffenen und alimentierten Fonds geschieht. Solche Fonds
haben fast in allen Staaten existiert, c) Wir unterscheiden ferner
zwischen der wirklichen und scheinbaren Tilgung. Eine
wirkliche, reelle ist die Tilgung, wenn sie aus Budgetüberschüssen
oder aus hierzu geschaffenen Fonds geschieht; scheinbar dagegen
ist die Tilgung, wenn der Staat zur Tilgung der einen Schuld eine
neue aufnehmen oder V ermögensbestandteile veräußern muß;
scheinbar ist diese Tilgung, denn in dem einen Falle nehmen wohl
die Schulden um die getilgte Summe ab, werden aber wieder um
dem Betrag der neu aufgenommenen Schuld vermehrt; im anderen
Falle nimmt das Aktivum des Staates um ebensoviel ab, als das
Passivum, d) Die Tilgung nennen wir eine offene, wenn für die
selbe direkte Verfügungen getroffen werden, latente, wenn sie
Begleiterscheinung anderer Verfügungen ist; so ist die Tilgung
latent bei den Leibrenten, den an Zeit gebundenen englischen
Annuities , und latent können wir auch jene Tilgung nennen,
wenn sie die Folge von Konversionen oder der Entwertung des
Geldes usw. ist. Latent ist auch die Tilgung im Falle der Ver
nichtung von Staatspapieren infolge von Elementarschäden, die
relative Abnahme der Last im Verhältnis zum Steigen des Volks
reichtums usw. '
Dagegen entspricht es natürlich nicht dem Begriffe der Tilgung,
wenn der Staat in Notlagen seine Schuld löscht resp. deren Biick-
zahlung einstellt, „finanzieller Staatsbankrott“. 1 ) Erwähnung verdient
hier auch der mehrmals aufgetauchte Vorschlag (Ricardo u. a.),
wonach es am zweckmäßigsten wäre, die Staatsschuld unter die
einzelnen Staatsbürger zu verteilen, was freilich bei großer Staats
schuld ganz unmöglich wäre, wahrscheinlich .aber zu einer höchst
ungleichen und ungerechten Verteilung führen würde.
6. Ob es zweckmäßig ist im Interesse der Tilgung die Be
steuerung in Anspruch zu nehmen, welche natürlich die endgültige
Basis der Tilgung ist, das trifft mit jener Frage zusammen, welche
hinsichtlich des Verhältnisses von Staatskredit und Besteuerung
überhaupt auftaucht und die wir an anderer Stelle behandelten.
Der Unterschied besteht nun darin, daß der Staatskredit notwendig
wird bei Beschaffung größerer Summen, denn solche können durch
*) Interessant ist eine Äußerung des Kaisers Franz I. über den Staats
bankrott, in dem er nur eine eigentümliche Art der Besteuerung sieht (siehe
Tagebücher des Baron Kübeck).