Full text: Finanzwissenschaft

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5. Buch. Der Staatskredit. 
die Tilgung einzustellen, wie dies in England (1875) mit der Schaffung 
des New sinking foud geschah; unter fondmäßiger Tilgung ver 
stehen wir jene, welche mit Hilfe eines direkt zu diesem Zwecke 
geschaffenen und alimentierten Fonds geschieht. Solche Fonds 
haben fast in allen Staaten existiert, c) Wir unterscheiden ferner 
zwischen der wirklichen und scheinbaren Tilgung. Eine 
wirkliche, reelle ist die Tilgung, wenn sie aus Budgetüberschüssen 
oder aus hierzu geschaffenen Fonds geschieht; scheinbar dagegen 
ist die Tilgung, wenn der Staat zur Tilgung der einen Schuld eine 
neue aufnehmen oder V ermögensbestandteile veräußern muß; 
scheinbar ist diese Tilgung, denn in dem einen Falle nehmen wohl 
die Schulden um die getilgte Summe ab, werden aber wieder um 
dem Betrag der neu aufgenommenen Schuld vermehrt; im anderen 
Falle nimmt das Aktivum des Staates um ebensoviel ab, als das 
Passivum, d) Die Tilgung nennen wir eine offene, wenn für die 
selbe direkte Verfügungen getroffen werden, latente, wenn sie 
Begleiterscheinung anderer Verfügungen ist; so ist die Tilgung 
latent bei den Leibrenten, den an Zeit gebundenen englischen 
Annuities , und latent können wir auch jene Tilgung nennen, 
wenn sie die Folge von Konversionen oder der Entwertung des 
Geldes usw. ist. Latent ist auch die Tilgung im Falle der Ver 
nichtung von Staatspapieren infolge von Elementarschäden, die 
relative Abnahme der Last im Verhältnis zum Steigen des Volks 
reichtums usw. ' 
Dagegen entspricht es natürlich nicht dem Begriffe der Tilgung, 
wenn der Staat in Notlagen seine Schuld löscht resp. deren Biick- 
zahlung einstellt, „finanzieller Staatsbankrott“. 1 ) Erwähnung verdient 
hier auch der mehrmals aufgetauchte Vorschlag (Ricardo u. a.), 
wonach es am zweckmäßigsten wäre, die Staatsschuld unter die 
einzelnen Staatsbürger zu verteilen, was freilich bei großer Staats 
schuld ganz unmöglich wäre, wahrscheinlich .aber zu einer höchst 
ungleichen und ungerechten Verteilung führen würde. 
6. Ob es zweckmäßig ist im Interesse der Tilgung die Be 
steuerung in Anspruch zu nehmen, welche natürlich die endgültige 
Basis der Tilgung ist, das trifft mit jener Frage zusammen, welche 
hinsichtlich des Verhältnisses von Staatskredit und Besteuerung 
überhaupt auftaucht und die wir an anderer Stelle behandelten. 
Der Unterschied besteht nun darin, daß der Staatskredit notwendig 
wird bei Beschaffung größerer Summen, denn solche können durch 
*) Interessant ist eine Äußerung des Kaisers Franz I. über den Staats 
bankrott, in dem er nur eine eigentümliche Art der Besteuerung sieht (siehe 
Tagebücher des Baron Kübeck).
	        
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