Full text : Finanzwissenschaft

VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  655
die  Besteuerung  nicht  beschafft  werden.  Bei  der  Tilgung  genügen
bescheidenere  Summen  und  deshalb  ist  der  Gegensatz  nicht  so
auffallend.  Da  auch  der  Staatskredit  seine  natürliche  Grenze
hat  und  die  Inanspruchnahme  des  Staatskredites  auch  in  Zukunft ­
  notwendig  sein  wird,  so  ist  es  unbedingt  nötig,  daß  getilgt
werde,  zu  welchem  Zwecke  eine  mäßige  Besteuerung  gerechtfertigt
ist.  Dagegen  wäre  es  nicht  ratsam,  im  Interesse  der  Tilgung  die
Steuerschraube  stark  anzuziehen.  Am  günstigsten  ist  die  Lage
dort,  wo  die  Einkommen  des  Staates  es  gestatten,  daß  die  Tilgung
erfolge,  obwohl  ja  auch  hier  unter  Umständen  die  Frage  auftauchen
kann,  was  wohl  wichtiger  ist,  die  Tilgung  oder  die  Mäßigung  der
Steuerlast?  Jedenfalls  muß  darauf  Rücksicht  genommen  werden,
daß  der  mit  der  Rückzahlung  der  Staatsschuld  verbundene  Vorteil
dem  Opfer  entspreche,  welches  die  Erhöhung  der  Steuern  oder  die
Verschiebung  der  Mäßigung  der  Steuerlast  fordert.
Beachtung  verdient  die  Tilgungstheorie  Steins,  welcher  wir
keinesfalls  die  Originalität  versagen  können.  Nach  Stein  stehen
wir  sehr  nahe  zu  dem  Punkte,  wo  die  weitere  Mäßigung  der
Schuldenlast  mittels  Konversion  ihre  Grenze  erreicht  hat.  Während
daher  in  dieser  Richtung  weitere  Erfolge  nicht  zu  erreichen  sind,
kann  andererseits  nicht  der  leichtfertige  Standpunkt  eingenommen
werden,  daß  die  Staatsschulden  nicht  zurückgezahlt  werden  müssen,
da  sie  nicht  zurückgezahlt  werden  können,  weil  ja  dies  das  Eingeständnis ­
  des  Staatsbankrottes  wäre.  Die  Tilgung  wird  daher
früher  oder  später  zur  Notwendigkeit.  Aber  die  Tilgung  aus  den
Überschüssen  führt  nicht  zum  Ziel,  da  auf  diesem  Wege  nur  ein
geringer  Teil  der  Staatsschuld  verschwinden  würde.  Es  bleibt  nichts
anderes  übrig,  als  die  Einführung  einer  Tilgungssteuer,  aber  nicht
in  der  Weise,  in  der  wir  dieser  Idee  mehrmals  in  der  Geschichte
der  Finanzen  begegnen,  sondern  in  der  Form  eines  Zuschlages
zur  allgemeinen  Einkommensteuer.  Dies  gilt  für  die  aus  der
Vergangenheit  stammenden  Schulden.  Die  aus  der  Tilgungssteuer
einfließenden  Beträge  sollen  durch  eine  vom  Finanzministerium
gänzlich  unabhängige  Staatsschuldenkommission  verwaltet  werden,
welche  der  Kontrolle  des  Staatsrechnungshofes  unterliegt  und  dem
Parlamente  verantwortlich  ist.  In  Zukunft  aber  sollen  nur  mit
Heimfallsrecht  ausgestattete  Anlehen  aufgenommen  werden,  welche
nach  50  Jahren  erlöschen.  Bei  den  Heimfallsanlehen  wird  der
Zinsfuß  derart  festgesetzt,  daß  derselbe  eine  Tilgungsquote  enthält,
mit  deren  Hilfe  das  Anlehen  in  der  genannten  Zeit  amortisiert
wird.  Bei  den  Heimfallsschulden  ist  eine  Zinsenreduktion  ausgeschlossen. ­
  Näher  betrachtet  ist  freilich  auch  diese  Form  kaum
            
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