Full text : Finanzwissenschaft

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

die  Tilgung  einzustellen,  wie  dies  in  England  (1875)  mit  der  Schaffung
des  New  sinking  foud  geschah;  unter  fondmäßiger  Tilgung  verstehen ­
  wir  jene,  welche  mit  Hilfe  eines  direkt  zu  diesem  Zwecke
geschaffenen  und  alimentierten  Fonds  geschieht.  Solche  Fonds
haben  fast  in  allen  Staaten  existiert,  c)  Wir  unterscheiden  ferner
zwischen  der  wirklichen  und  scheinbaren  Tilgung.  Eine
wirkliche,  reelle  ist  die  Tilgung,  wenn  sie  aus  Budgetüberschüssen
oder  aus  hierzu  geschaffenen  Fonds  geschieht;  scheinbar  dagegen
ist  die  Tilgung,  wenn  der  Staat  zur  Tilgung  der  einen  Schuld  eine
neue  aufnehmen  oder  V  ermögensbestandteile  veräußern  muß;
scheinbar  ist  diese  Tilgung,  denn  in  dem  einen  Falle  nehmen  wohl
die  Schulden  um  die  getilgte  Summe  ab,  werden  aber  wieder  um
dem  Betrag  der  neu  aufgenommenen  Schuld  vermehrt;  im  anderen
Falle  nimmt  das  Aktivum  des  Staates  um  ebensoviel  ab,  als  das
Passivum,  d)  Die  Tilgung  nennen  wir  eine  offene,  wenn  für  dieselbe ­
  direkte  Verfügungen  getroffen  werden,  latente,  wenn  sie
Begleiterscheinung  anderer  Verfügungen  ist;  so  ist  die  Tilgung
latent  bei  den  Leibrenten,  den  an  Zeit  gebundenen  englischen
Annuities ,  und  latent  können  wir  auch  jene  Tilgung  nennen,
wenn  sie  die  Folge  von  Konversionen  oder  der  Entwertung  des
Geldes  usw.  ist.  Latent  ist  auch  die  Tilgung  im  Falle  der  Vernichtung ­
  von  Staatspapieren  infolge  von  Elementarschäden,  die
relative  Abnahme  der  Last  im  Verhältnis  zum  Steigen  des  Volksreichtums ­
  usw.  '
Dagegen  entspricht  es  natürlich  nicht  dem  Begriffe  der  Tilgung,
wenn  der  Staat  in  Notlagen  seine  Schuld  löscht  resp.  deren  Biickzahlung
  einstellt,  „finanzieller  Staatsbankrott“. 1 )  Erwähnung  verdient
hier  auch  der  mehrmals  aufgetauchte  Vorschlag  (Ricardo  u.  a.),
wonach  es  am  zweckmäßigsten  wäre,  die  Staatsschuld  unter  die
einzelnen  Staatsbürger  zu  verteilen,  was  freilich  bei  großer  Staatsschuld ­
  ganz  unmöglich  wäre,  wahrscheinlich  .aber  zu  einer  höchst
ungleichen  und  ungerechten  Verteilung  führen  würde.
6.  Ob  es  zweckmäßig  ist  im  Interesse  der  Tilgung  die  Besteuerung ­
  in  Anspruch  zu  nehmen,  welche  natürlich  die  endgültige
Basis  der  Tilgung  ist,  das  trifft  mit  jener  Frage  zusammen,  welche
hinsichtlich  des  Verhältnisses  von  Staatskredit  und  Besteuerung
überhaupt  auftaucht  und  die  wir  an  anderer  Stelle  behandelten.
Der  Unterschied  besteht  nun  darin,  daß  der  Staatskredit  notwendig
wird  bei  Beschaffung  größerer  Summen,  denn  solche  können  durch
*)  Interessant  ist  eine  Äußerung  des  Kaisers  Franz  I.  über  den  Staatsbankrott, ­
  in  dem  er  nur  eine  eigentümliche  Art  der  Besteuerung  sieht  (siehe
Tagebücher  des  Baron  Kübeck).
            
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