Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 655 
die Besteuerung nicht beschafft werden. Bei der Tilgung genügen 
bescheidenere Summen und deshalb ist der Gegensatz nicht so 
auffallend. Da auch der Staatskredit seine natürliche Grenze 
hat und die Inanspruchnahme des Staatskredites auch in Zu 
kunft notwendig sein wird, so ist es unbedingt nötig, daß getilgt 
werde, zu welchem Zwecke eine mäßige Besteuerung gerechtfertigt 
ist. Dagegen wäre es nicht ratsam, im Interesse der Tilgung die 
Steuerschraube stark anzuziehen. Am günstigsten ist die Lage 
dort, wo die Einkommen des Staates es gestatten, daß die Tilgung 
erfolge, obwohl ja auch hier unter Umständen die Frage auftauchen 
kann, was wohl wichtiger ist, die Tilgung oder die Mäßigung der 
Steuerlast? Jedenfalls muß darauf Rücksicht genommen werden, 
daß der mit der Rückzahlung der Staatsschuld verbundene Vorteil 
dem Opfer entspreche, welches die Erhöhung der Steuern oder die 
Verschiebung der Mäßigung der Steuerlast fordert. 
Beachtung verdient die Tilgungstheorie Steins, welcher wir 
keinesfalls die Originalität versagen können. Nach Stein stehen 
wir sehr nahe zu dem Punkte, wo die weitere Mäßigung der 
Schuldenlast mittels Konversion ihre Grenze erreicht hat. Während 
daher in dieser Richtung weitere Erfolge nicht zu erreichen sind, 
kann andererseits nicht der leichtfertige Standpunkt eingenommen 
werden, daß die Staatsschulden nicht zurückgezahlt werden müssen, 
da sie nicht zurückgezahlt werden können, weil ja dies das Ein 
geständnis des Staatsbankrottes wäre. Die Tilgung wird daher 
früher oder später zur Notwendigkeit. Aber die Tilgung aus den 
Überschüssen führt nicht zum Ziel, da auf diesem Wege nur ein 
geringer Teil der Staatsschuld verschwinden würde. Es bleibt nichts 
anderes übrig, als die Einführung einer Tilgungssteuer, aber nicht 
in der Weise, in der wir dieser Idee mehrmals in der Geschichte 
der Finanzen begegnen, sondern in der Form eines Zuschlages 
zur allgemeinen Einkommensteuer. Dies gilt für die aus der 
Vergangenheit stammenden Schulden. Die aus der Tilgungssteuer 
einfließenden Beträge sollen durch eine vom Finanzministerium 
gänzlich unabhängige Staatsschuldenkommission verwaltet werden, 
welche der Kontrolle des Staatsrechnungshofes unterliegt und dem 
Parlamente verantwortlich ist. In Zukunft aber sollen nur mit 
Heimfallsrecht ausgestattete Anlehen aufgenommen werden, welche 
nach 50 Jahren erlöschen. Bei den Heimfallsanlehen wird der 
Zinsfuß derart festgesetzt, daß derselbe eine Tilgungsquote enthält, 
mit deren Hilfe das Anlehen in der genannten Zeit amortisiert 
wird. Bei den Heimfallsschulden ist eine Zinsenreduktion aus 
geschlossen. Näher betrachtet ist freilich auch diese Form kaum
	        
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