VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 655
die Besteuerung nicht beschafft werden. Bei der Tilgung genügen
bescheidenere Summen und deshalb ist der Gegensatz nicht so
auffallend. Da auch der Staatskredit seine natürliche Grenze
hat und die Inanspruchnahme des Staatskredites auch in Zu
kunft notwendig sein wird, so ist es unbedingt nötig, daß getilgt
werde, zu welchem Zwecke eine mäßige Besteuerung gerechtfertigt
ist. Dagegen wäre es nicht ratsam, im Interesse der Tilgung die
Steuerschraube stark anzuziehen. Am günstigsten ist die Lage
dort, wo die Einkommen des Staates es gestatten, daß die Tilgung
erfolge, obwohl ja auch hier unter Umständen die Frage auftauchen
kann, was wohl wichtiger ist, die Tilgung oder die Mäßigung der
Steuerlast? Jedenfalls muß darauf Rücksicht genommen werden,
daß der mit der Rückzahlung der Staatsschuld verbundene Vorteil
dem Opfer entspreche, welches die Erhöhung der Steuern oder die
Verschiebung der Mäßigung der Steuerlast fordert.
Beachtung verdient die Tilgungstheorie Steins, welcher wir
keinesfalls die Originalität versagen können. Nach Stein stehen
wir sehr nahe zu dem Punkte, wo die weitere Mäßigung der
Schuldenlast mittels Konversion ihre Grenze erreicht hat. Während
daher in dieser Richtung weitere Erfolge nicht zu erreichen sind,
kann andererseits nicht der leichtfertige Standpunkt eingenommen
werden, daß die Staatsschulden nicht zurückgezahlt werden müssen,
da sie nicht zurückgezahlt werden können, weil ja dies das Ein
geständnis des Staatsbankrottes wäre. Die Tilgung wird daher
früher oder später zur Notwendigkeit. Aber die Tilgung aus den
Überschüssen führt nicht zum Ziel, da auf diesem Wege nur ein
geringer Teil der Staatsschuld verschwinden würde. Es bleibt nichts
anderes übrig, als die Einführung einer Tilgungssteuer, aber nicht
in der Weise, in der wir dieser Idee mehrmals in der Geschichte
der Finanzen begegnen, sondern in der Form eines Zuschlages
zur allgemeinen Einkommensteuer. Dies gilt für die aus der
Vergangenheit stammenden Schulden. Die aus der Tilgungssteuer
einfließenden Beträge sollen durch eine vom Finanzministerium
gänzlich unabhängige Staatsschuldenkommission verwaltet werden,
welche der Kontrolle des Staatsrechnungshofes unterliegt und dem
Parlamente verantwortlich ist. In Zukunft aber sollen nur mit
Heimfallsrecht ausgestattete Anlehen aufgenommen werden, welche
nach 50 Jahren erlöschen. Bei den Heimfallsanlehen wird der
Zinsfuß derart festgesetzt, daß derselbe eine Tilgungsquote enthält,
mit deren Hilfe das Anlehen in der genannten Zeit amortisiert
wird. Bei den Heimfallsschulden ist eine Zinsenreduktion aus
geschlossen. Näher betrachtet ist freilich auch diese Form kaum