Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt  Das  Budget.

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quellen,  die  nicht  auf  speziellen  Gesetzen  fußen,  eben  durch  das
Budget  aufrechterhalten  oder  aber  abgeschafft.  So  glauben  wir
der  Auffassung,  daß  das  Budget  bloß  ein  Wirtschaftsplan  ohne
Rechtsinhalt  ist,  gewichtige  Bedenken  entgegenstellen  zu  müssen
und  damit  auch  der  daraus  abgeleiteten  Folgerung,  daß  sofern  der
Staatshaushaltsplan  eigentlich  der  Sphäre  der  Verwaltung  angehört,
derselbe  zu  Rechten  besteht,  wenn  auch  das  Budgetgesetz  nicht
zustande  gekommen  ist.  Wenn  die  Verfassung  die  Schaffung  des
Budgetgesetzes  fordert,  so  kann,  auch  wenn  dieser  Akt  der  Gesetzgebung ­
  mehr  den  Charakter  einer  Verwaltungstätigkeit  besitzt,
der  Staatshaushaltsplan  ohne  Budgetgesetz  nicht  geführt  werden.
Ja,  es  ließe  sich  vielleicht  behaupten,  daß,  sofern  die  Verfassung
ein  Budgetgesetz  fordert,  trotzdem  es  sich  hier  um  einen  Akt
der  Verwaltung  handelt,  die  unumgängliche  Notwendigkeit  desselben ­
  in  ein  noch  schärferes  Licht  gestellt  ist.  Es  ist  ja  überflüssig ­
  daran  zu  erinnern,  daß  die  Berufung  der  Parlamente  historisch ­
  mit  der  Aufgabe  zusammenhängt,  die  Staatswirtschaft  auf
gesunde  Basis  zu  stellen  und  der  Verschwendung  mit  den  Pfennigen
des  Volkes  Einhalt  zu  tun.
Stein  will  die  Schwierigkeiten  dadurch  beseitigen,  daß  er  das
Budget  in  zwei  Teile  zu  teilen  vorschlägt,  entsprechend  dem  Umstande,
daß  das  Budget  aus  zwei  wesentlich  verschiedenen  Elementen  besteht.
Einerseits  enthält  das  Budget  solche  Einnahmen  und  Ausgaben,
welche  auf  früheren  Gesetzen  beruhen  und  welche,  insolange  diese
Gesetze  nicht  aufgehoben  werden,  ins  Budget  unbedingt  aufzunehmen
sind.  Diese  Einnahmen  und  Ausgaben  bilden  nach  Stein  das  Staatsbudget ­
  und  dieses  kann  nicht  verweigert  werden.  Außerdem  enthält ­
  jedes  Budget  Einnahmen  nnd  Ausgaben,  welche  nicht  auf
früheren  Gesetzen  beruhen,  sondern  welche  den  Konzeptionen  der
am  Ruder  befindlichen  Regierung  dienen  und  aus  ihrer  Initiative
entspringen.  Diese  bilden  das  Regierungsbudget  und  das  Mißtrauen
des  Parlaments  kann  nur  gegenüber  diesem  Regierungsbudget  zur
Geltung  kommen.  Gewiß  ist  vom  Standpunkt  der  parlamentarischen
Regierung  auch  dieses  Mißtrauensvotum  vollkommen  genügend,  um
den  Rücktritt  des  Ministeriums  zu  erzwingen,  denn  gewiß  wird  jedes
verfassungstreue  Ministerium  dieser  Aufforderung  entsprechen,  während ­
  ein  weniger  verfassungstreues  Ministerium  auch  bei  vollständiger ­
  Verweigerung  des  Budgets  nicht  die  parlamentarischen  Konsequenzen ­
  zu  ziehen  geneigt  sein  wird.  Freilich  kann  nicht  übersehen ­
  werden,  daß  auch  die  auf  das  Regierungsbudget  beschränkte
Verweigerung,  wenn  sie  ihr  Ziel  nicht  erreicht,  ähnliche  Wirren
nach  sich  zieht,  wie  die  Verweigerung  des  ganzen  Budgets.
            
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