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natürlich niederreißen. In den Jahren 1907—1910 trug man in der
Stadt Taihoku 2220 ab und im Distrikt Kagi 1106.
Die Ausrottung der Ratten ferner bewirkt man dadurch, daß
in Taihoku, Tainan und Amping für jedes Tier eine Prämie von 5 Sen
gewährt wird; außerdem gelangen Preise in Höhe von 1—100 Yen
zur Auslosung. Die Kosten werden in diesen drei Städten sämtlich
von der Staatskasse gezahlt, in anderen Städten von der Sanitäts
kasse. In den übrigen pestbedrohten Orten ist nach dem Statut der
Ho-kö 1 ) eine jede Haushaltung verpflichtet, monatlich eine fest
gesetzte Anzahl Ratten zu fangen und an die Behörde abzuliefern.
Erreichen die abgelieferten Ratten die vorgeschriebene Zahl nicht,
so wird ein bestimmter Betrag als Buße auferlegt. Auch bei den
ährlich zweimal stattfindenden Reinigungen 2 ) werden die Ratten mit
großem Eifer gefangen. Je nach Bedarf werden solche Säuberungen
für einzelne Orte auch außerhalb der regelmäßigen Termine angesetzt.
Der Rattenfang wird mit verschiedenartigen Rattenfallen oder
mit Giften, wie arsenige Säure, Phosphor usw., bewerkstelligt, oder
man macht durch Klopfen die in der Wand oder unter dem Fuß
boden befindlichen Rattennester ausfindig, fängt und tötet die Tiere
und gräbt die Nester aus. Von Juli 1902, wo man mit dem Ratten
fangen begann, bis Juli 1910 wurden 37 020 228 Ratten und Mäuse
gefangen. Die gefangenen Tiere werden bei der Distrikt- oder Unter
distriktbehörde oder bei einer Polizeistation abgeliefert und von da
nach einem bakteriologischen Uaboratorium versandt, um hier einer
sorgfältigen Untersuchung unterzogen zu werden. Die in Taihoku und
Umgegend gefangenen Tiere kommen in das Pestlaboratorium des
Sanitätsbureaus, die in Tainan und Amping gefangenen Ratten in
das Pestlaboratorium des Distriktamts Tainan; alle übrigen werden
in die an allen größeren Orten befindlichen Untersuchungsstellen ge
bracht, wo die Untersuchung von Polizeiärzten oder von Kö-i aus
geführt wird.
Alle Ärzte haben die von ihnen in Behandlung genommenen
Pestfälle, auch wenn sie zweifelhaft sind, anzumelden. Unter Um
ständen werden alle Wohnungen durch eigens zu diesem Zwecke
entsandte Ärzte und Polizeibeamte auf etwaige Kranke revidiert. Die
J ) vergl. Abschnitt 4
2 ) vergl. Abschnitt 11