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Arbeitsordnung.
I. Einstellung,
Kündigung und Entlassung.
1. Eintretende Arbeiter unterwerfen sich einer
14 tägigen Probe2eit, innerhalb welcher weder
für die Firma, noch für die Arbeiter eine Kün
digungsfrist besteht.
2. Nach Ablauf der Probezeit steht beiden
Teilen das Recht der 14 tägigen Kündigung
zu. Sie geschieht derart, daß von dem kün
digenden Teil die Eintragung in das Kündigungs
heft veranlaßt wird. Die Kündigung ist beider
seits zu unterschreiben.
3. Sofortige Entlassung kann erfolgen in allen
durch § 123 der Gewerbeordnung festgelegten
Fällen, sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften unter 7 und 11 dieser Arbeits
ordnung.
4. Entlassung kann nur mit Genehmigung des
Betriebsleiters stattfinden.
II. Allgemeine Vorschriften.
5. Beschwerden sind bei dem Betriebsleiter
vorzubringen.
6. Wünscht ein Arbeiter solche dem Fabrik
herrn selbst vorzutragen, so kann er dies in einer
zu diesem Zwecke festgesetzten Sprechstunde tun.
7. Die Einführung von Fremden in die Fabriken
ist nicht gestattet; notwendige Unterredungen
sind auf der Pförtnerstube zu erledigen.
8. Den Arbeitern ist das Betreten von Räumen,
in welchen sie nicht beschäftigt sind, untersagt.
9. Das Tabakrauchen ist verboten.
10. Das Anzünden und Auslöschen der Lichter
hat durch die Aufseher oder besonders hierzu
beauftragte Personen zu geschehen.
11. Jede Art von Hausierhandel, insbesondere
der Verkauf geistiger Getränke ist untersagt.
12. Die in den Werkstätten angeschlagenen
Unfallverhütungsvorschriften sind aufs strengste
zu befolgen.
Erlittene Verletzungen, auch Bruchschäden sind
unter Angabe etwaiger Zeugen sofort anzumelden.
13. Die richtige Behandlung und Reinhaltung
der Maschinen, Geräte und Werkzeuge wird den
Arbeitern zur Pflicht gemacht. Sie haben für
Sauberkeit und Ordnung in ihren Arbeitsräumen
zu sorgen.
14. Beschädigung der Ware infolge schlechter
Arbeit sowie absichtliche oder leichtfertige Be
schädigung des Inventars verpflichtet zum Schaden
ersatz.
III. Arbeiterausschuß.
15. Die Arbeiter einer jeden Werkstätte wählen
aus ihrer Mitte drei Personen, welche den Aus
schuß dieser Werkstätte bilden.
16. Dieser Ausschuß hat die Befugnis, Be
schwerden zur Kenntnis der Betriebsleitung zu
bringen. Ihm obliegt ferner, in Gemeinschaft
mit der Betriebsleitung, die Regelung der Über
stundenarbeit, sowie die in § 134 d der Gewerbe
ordnung vorgesehene Begutachtung der Arbeits
ordnung und deren Nachträge.
17. Die Wahl des Ausschusses findet alle zwei
Jahre Ende März statt. Diejenigen drei Arbeiter,
welche in geheimer Wahl die meisten Stimmen
auf sich vereinigen, sind Mitglieder des Aus
schusses. Die weiter gewählten rücken in der
Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmen nach,
sobald von den Mitgliedern einzelne verhindert,
ausgetreten oder gestorben sind.