Full text: Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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Arbeitsordnung. 
I. Einstellung, 
Kündigung und Entlassung. 
1. Eintretende Arbeiter unterwerfen sich einer 
14 tägigen Probe2eit, innerhalb welcher weder 
für die Firma, noch für die Arbeiter eine Kün 
digungsfrist besteht. 
2. Nach Ablauf der Probezeit steht beiden 
Teilen das Recht der 14 tägigen Kündigung 
zu. Sie geschieht derart, daß von dem kün 
digenden Teil die Eintragung in das Kündigungs 
heft veranlaßt wird. Die Kündigung ist beider 
seits zu unterschreiben. 
3. Sofortige Entlassung kann erfolgen in allen 
durch § 123 der Gewerbeordnung festgelegten 
Fällen, sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften unter 7 und 11 dieser Arbeits 
ordnung. 
4. Entlassung kann nur mit Genehmigung des 
Betriebsleiters stattfinden. 
II. Allgemeine Vorschriften. 
5. Beschwerden sind bei dem Betriebsleiter 
vorzubringen. 
6. Wünscht ein Arbeiter solche dem Fabrik 
herrn selbst vorzutragen, so kann er dies in einer 
zu diesem Zwecke festgesetzten Sprechstunde tun. 
7. Die Einführung von Fremden in die Fabriken 
ist nicht gestattet; notwendige Unterredungen 
sind auf der Pförtnerstube zu erledigen. 
8. Den Arbeitern ist das Betreten von Räumen, 
in welchen sie nicht beschäftigt sind, untersagt. 
9. Das Tabakrauchen ist verboten. 
10. Das Anzünden und Auslöschen der Lichter 
hat durch die Aufseher oder besonders hierzu 
beauftragte Personen zu geschehen. 
11. Jede Art von Hausierhandel, insbesondere 
der Verkauf geistiger Getränke ist untersagt. 
12. Die in den Werkstätten angeschlagenen 
Unfallverhütungsvorschriften sind aufs strengste 
zu befolgen. 
Erlittene Verletzungen, auch Bruchschäden sind 
unter Angabe etwaiger Zeugen sofort anzumelden. 
13. Die richtige Behandlung und Reinhaltung 
der Maschinen, Geräte und Werkzeuge wird den 
Arbeitern zur Pflicht gemacht. Sie haben für 
Sauberkeit und Ordnung in ihren Arbeitsräumen 
zu sorgen. 
14. Beschädigung der Ware infolge schlechter 
Arbeit sowie absichtliche oder leichtfertige Be 
schädigung des Inventars verpflichtet zum Schaden 
ersatz. 
III. Arbeiterausschuß. 
15. Die Arbeiter einer jeden Werkstätte wählen 
aus ihrer Mitte drei Personen, welche den Aus 
schuß dieser Werkstätte bilden. 
16. Dieser Ausschuß hat die Befugnis, Be 
schwerden zur Kenntnis der Betriebsleitung zu 
bringen. Ihm obliegt ferner, in Gemeinschaft 
mit der Betriebsleitung, die Regelung der Über 
stundenarbeit, sowie die in § 134 d der Gewerbe 
ordnung vorgesehene Begutachtung der Arbeits 
ordnung und deren Nachträge. 
17. Die Wahl des Ausschusses findet alle zwei 
Jahre Ende März statt. Diejenigen drei Arbeiter, 
welche in geheimer Wahl die meisten Stimmen 
auf sich vereinigen, sind Mitglieder des Aus 
schusses. Die weiter gewählten rücken in der 
Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmen nach, 
sobald von den Mitgliedern einzelne verhindert, 
ausgetreten oder gestorben sind.
	        
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