Full text : Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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Arbeitsordnung.

I.  Einstellung,
Kündigung  und  Entlassung.
1.  Eintretende  Arbeiter  unterwerfen  sich  einer
14  tägigen  Probe2eit,  innerhalb  welcher  weder
für  die  Firma,  noch  für  die  Arbeiter  eine  Kündigungsfrist ­
  besteht.
2.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  steht  beiden
Teilen  das  Recht  der  14  tägigen  Kündigung
zu.  Sie  geschieht  derart,  daß  von  dem  kündigenden ­
  Teil  die  Eintragung  in  das  Kündigungsheft ­
  veranlaßt  wird.  Die  Kündigung  ist  beiderseits ­
  zu  unterschreiben.
3.  Sofortige  Entlassung  kann  erfolgen  in  allen
durch  §  123  der  Gewerbeordnung  festgelegten
Fällen,  sowie  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  unter  7  und  11  dieser  Arbeitsordnung. ­

4.  Entlassung  kann  nur  mit  Genehmigung  des
Betriebsleiters  stattfinden.
II.  Allgemeine  Vorschriften.
5.  Beschwerden  sind  bei  dem  Betriebsleiter
vorzubringen.
6.  Wünscht  ein  Arbeiter  solche  dem  Fabrikherrn ­
  selbst  vorzutragen,  so  kann  er  dies  in  einer
zu  diesem  Zwecke  festgesetzten  Sprechstunde  tun.
7.  Die  Einführung  von  Fremden  in  die  Fabriken
ist  nicht  gestattet;  notwendige  Unterredungen
sind  auf  der  Pförtnerstube  zu  erledigen.
8.  Den  Arbeitern  ist  das  Betreten  von  Räumen,
in  welchen  sie  nicht  beschäftigt  sind,  untersagt.
9.  Das  Tabakrauchen  ist  verboten.
10.  Das  Anzünden  und  Auslöschen  der  Lichter
hat  durch  die  Aufseher  oder  besonders  hierzu
beauftragte  Personen  zu  geschehen.

11.  Jede  Art  von  Hausierhandel,  insbesondere
der  Verkauf  geistiger  Getränke  ist  untersagt.
12.  Die  in  den  Werkstätten  angeschlagenen
Unfallverhütungsvorschriften  sind  aufs  strengste
zu  befolgen.
Erlittene  Verletzungen,  auch  Bruchschäden  sind
unter  Angabe  etwaiger  Zeugen  sofort  anzumelden.
13.  Die  richtige  Behandlung  und  Reinhaltung
der  Maschinen,  Geräte  und  Werkzeuge  wird  den
Arbeitern  zur  Pflicht  gemacht.  Sie  haben  für
Sauberkeit  und  Ordnung  in  ihren  Arbeitsräumen
zu  sorgen.
14.  Beschädigung  der  Ware  infolge  schlechter
Arbeit  sowie  absichtliche  oder  leichtfertige  Beschädigung ­
  des  Inventars  verpflichtet  zum  Schadenersatz. ­

III.  Arbeiterausschuß.
15.  Die  Arbeiter  einer  jeden  Werkstätte  wählen
aus  ihrer  Mitte  drei  Personen,  welche  den  Ausschuß ­
  dieser  Werkstätte  bilden.
16.  Dieser  Ausschuß  hat  die  Befugnis,  Beschwerden ­
  zur  Kenntnis  der  Betriebsleitung  zu
bringen.  Ihm  obliegt  ferner,  in  Gemeinschaft
mit  der  Betriebsleitung,  die  Regelung  der  Überstundenarbeit, ­
  sowie  die  in  §  134  d  der  Gewerbeordnung ­
  vorgesehene  Begutachtung  der  Arbeitsordnung ­
  und  deren  Nachträge.
17.  Die  Wahl  des  Ausschusses  findet  alle  zwei
Jahre  Ende  März  statt.  Diejenigen  drei  Arbeiter,
welche  in  geheimer  Wahl  die  meisten  Stimmen
auf  sich  vereinigen,  sind  Mitglieder  des  Ausschusses. ­
  Die  weiter  gewählten  rücken  in  der
Reihenfolge  der  auf  sie  gefallenen  Stimmen  nach,
sobald  von  den  Mitgliedern  einzelne  verhindert,
ausgetreten  oder  gestorben  sind.
            
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