24 Allgemeine Gütererzeugungspolitik,
gelassen werden, wer — auf Grund des Prüfungszeugnisses
einer Lehrwerkstätte, gewerblichen Unterrichtsanstalt oder
eiyer Prüfungsbehörde der oben bezeichneten Art — durch die
oberste Landesbehörde die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
erhalten hat. Ein Zwang zur Ablegung der Meisterprüfung
besteht nicht; aber die Führung des Meistertitels
in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes ist nur
denen gestattet, welche die Meisterprüfung abgelegt und das
24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Meisterprüfung
können von der obersten Landesbehörde die Prüfungen bei
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden
der oben bezeichneten Art gleichgesetzt werden,
sofern bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen
gestellt werden, wie bei der Meisterprüfung. Die
Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer Bezeichnung,
die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere
des Titels Baumeister und Baugewerksmeister,
wird durch den Bundesrat geregelt und ist bis zu dieser Regelung
nur dann gestattet, wenn die Landesregierung über die
Befugnis zu seiner Führung Vorschriften erlassen hat und
wenn die Betreffenden diesen Vorschriften entsprechen.
Daß ein Zwang zur Ablegung der Meisterprüfung und
bannt ein zwangsweiser Befähigungsnachweis für die
Handwerker nicht vorgesehen ist, so lebhaft er auch aus Handwerkerkreisen
befürwortet ist und wird, erklärt sich aus den
entgegenstehenden Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten beruhen
zunächst auf der Unmöglichkeit, das Handwerk von
dem Grvßgewerbe genau zu scheiden. Zahllose Übergangsformen
haben sich entwickelt und entwickeln sich immer von
neuem, und ohne ungewollte, aber deshalb nicht minder
empfindliche Härten und Ungerechtigkeiten wäre die Grenze
nicht zu bezeichnen, von der an der Befähigungsnachweis
verlangt werden muß. Dazu kommt, daß innerhalb der