Full text : Volkswirtschaftspolitik

24  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik,
gelassen  werden,  wer  —  auf  Grund  des  Prüfungszeugnisses
einer  Lehrwerkstätte,  gewerblichen  Unterrichtsanstalt  oder
eiyer  Prüfungsbehörde  der  oben  bezeichneten  Art  —  durch  die
oberste  Landesbehörde  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen ­
  erhalten  hat.  Ein  Zwang  zur  Ablegung  der  Meisterprüfung ­
  besteht  nicht;  aber  die  Führung  des  Meistertitels
in  Verbindung  mit  der  Bezeichnung  eines  Handwerkes  ist  nur
denen  gestattet,  welche  die  Meisterprüfung  abgelegt  und  das
24.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Der  Meisterprüfung
können  von  der  obersten  Landesbehörde  die  Prüfungen  bei
Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  und  Prüfungsbehörden ­
  der  oben  bezeichneten  Art  gleichgesetzt  werden,
sofern  bei  diesen  Prüfungen  mindestens  die  gleichen  Anforderungen ­
  gestellt  werden,  wie  bei  der  Meisterprüfung.  Die
Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  einer  Bezeichnung,
  die  auf  eine  Tätigkeit  im  Baugewerbe  hinweist,  insbesondere ­
  des  Titels  Baumeister  und  Baugewerksmeister,
wird  durch  den  Bundesrat  geregelt  und  ist  bis  zu  dieser  Regelung ­
  nur  dann  gestattet,  wenn  die  Landesregierung  über  die
Befugnis  zu  seiner  Führung  Vorschriften  erlassen  hat  und
wenn  die  Betreffenden  diesen  Vorschriften  entsprechen.
Daß  ein  Zwang  zur  Ablegung  der  Meisterprüfung  und
bannt  ein  zwangsweiser  Befähigungsnachweis  für  die
Handwerker  nicht  vorgesehen  ist,  so  lebhaft  er  auch  aus  Handwerkerkreisen ­
  befürwortet  ist  und  wird,  erklärt  sich  aus  den
entgegenstehenden  Schwierigkeiten.  Die  Schwierigkeiten  beruhen ­
  zunächst  auf  der  Unmöglichkeit,  das  Handwerk  von
dem  Grvßgewerbe  genau  zu  scheiden.  Zahllose  Übergangsformen
  haben  sich  entwickelt  und  entwickeln  sich  immer  von
neuem,  und  ohne  ungewollte,  aber  deshalb  nicht  minder
empfindliche  Härten  und  Ungerechtigkeiten  wäre  die  Grenze
nicht  zu  bezeichnen,  von  der  an  der  Befähigungsnachweis
verlangt  werden  muß.  Dazu  kommt,  daß  innerhalb  der
            
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