fullscreen : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

beschränkt,  sondern  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  auch  nicht'
Mündel  siche  re  Kapitalanlagen  bis  zu  einem  Viertel  des  Anstaltsvermögens ­
  (unter  gewissen,  bisher  aber  fast  nirgends  praktisch  gewordenen
Voraussetzungen  sogar  bis  zur  Hälfte  desselben)  zugelassen  hat,  und  zwar
in  der  Hauptsache  für  solche  Veranstaltungen,  die  ausschließlich  oder
überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zugute  kommen.
Diese  Genehmigung  ist  vom  Reichsversicherungsamte  (bzw.  von  einzelnen
Landesversicherungsämtern)  einer  großen  Reihe  von  Anstalten  unter  bestimmten ­
  Einzelbedingungen  erteilt  worden;  und  von  den  877  Millionen,
die  für  Wohlfahrtszwecke  im  ganzen  ausgeliehen  worden  waren,  lagen
rund  53  Millionen  außerhalb  der  Mündelsicherheit.  Ein  Schluß  auf
die  durchschnittliche  Beleihungshöhe  läßt  sich  indessen  daraus  nicht  ziehen,
weil  in  den  824  Millionen  mündelsicherer  Beleihungen  bedeutende  Darlehnssummen ­
  enthalten  sind,  die  von  öffentlichen  Körperschaften  selbst  aufgenommen ­
  sind,  oder  die  die  erste  Werthälste  der  beliehenen  Objekte  zwar
überschreiten,  aber  durch  die  selbstschuldnerische  Bürgschaft  von  Gemeinden
und  anderen  öffentlichen  Körperschaften  mündelsicher  geworden  sind.  Derartige ­
  Bürgschaften  für  Darlehen  der  Versicherungsanstalten  sind  namentlich ­
  im  Westen  außerordentlich  häufig,  und  das  Zusammenarbeiten  der
Gemeinden  und  der  Versicherungsanstalten  wird  hier  geradezu  planmäßig
gepflegt.
Die  starke  Zunahme  der  Darlehen  für  gemeinnützige
Zwecke  steht  ohne  Zweifel  mit  diesen  günstigen  Bedingungen  in  innerem
Zusammenhange,  und  man  darf  mit  Bestimmtheit  annehmen,  daß
mancherlei  Wohlfahrtsanstalten  nicht  geschaffen  oder  in  sehr  viel
beschränkterem  Rahmen  durchgeführt  wären,  wenn  die  Versicherungsträger ­
  in  bezug  auf  Zinssatz  und  Beleihungshöhe  die  Bedingungen  sonstiger
Kreditinstitute  gestellt  hätten  oder  hätten  stellen  müssen.  Das  trifft  u.  a.
besonders  für  alle  Einrichtungen  der  Krankenpflege  und  der  öffentlichen
Gesundheitspflege,  sowie  für  charitative  Veranstaltungen  zu,  deren  finanzielle
Leistungsfähigkeit  teilweise  sehr  beschränkt  ist.  Tatsächlich  entfällt  auch
von  der  erwähnten  Zunahme  der  Wohlsahrtsdarlehen  der  Hauptanteil
auf  solche  Einrichtungen.  Es  waren  nämlich  ausgeliehen  *  (in  Millionen
Mark):

1  Über  diese  Darlehen  wird  erst  seit  1897  besonders  berichtet;  bis  1907  wurden
die  Darlehen  für  Hospize,  Ledigenheime  usw.  mit  den  Darlehen  für  Krankenhäuser
und  sonstige  Wohlfahrtseinrichtnngen  zusammengefaßt.
            
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