fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1280 VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Sefellfhafters aus der SGejfellihaft oder bei Auflöfung der lekteren find jene zurüde- 
Auerftatten. Bal. hieher die SS 707, 732 und 733. , 
Eine Berzinfung der Einlagen ift im Gefeße felbit nicht angeordnet, fie fan 
aber vbertragsmäßig vereinbart werden. 
VI. 3u Ab, 3: 
I, Daß der Beitrag eines Gefellfchafter8 au nur in der Leiftung von Dieniten 
Geftehen ann (vgl. oben Ber. X), wird deshalb befonderS herborgehoben, um AN 
diefer Stelle Harzuftellen, daß die beigetragenen Gegenftände allen Gefellfchaftern aud 
dann gemeinfchaftlicdh werden, wenn ein Getelliehaiter nur perfönliche Dienfte heiträgt; 
M. IL, 596. Die Arbeitskraft it „Beitrag“, den Gegenftand einer „Sinlage“ fan He 
nicht bilden, da fie immancıter Beitandteil der Verfönlichkeit felbit it, 1. Kiezler, Ar: 
j. bürgerl. N. Bd. 27 S, 237. Dan De 
2, Daß die zu Teiftende Arbeit einen Geldwert reprüfentiert, it nıdt unbedingt 
erforderlich. Baal. & 241 und Windicheid-Ripp 8 405 mit Anm. 14. 
3, In Einzelfragen werden die Normen des Dienft= oder WerkvertragS 
entfprechende Anwendung finden Können. Bol. hiezuw aber auch Höniger, Vorftudien zum 
Problem der gemifchten Verträge S. 12. und 63 ff. und neuerlich Dderfelbe, Unter“ 
hichungen zum Broblem der gemifdhten Verträge Bd. 1 S. 45 8 5. 
4. Ueber Anteilnahme eine3 derartigen Sefellfhafter8 an Gewinn und 
Berluft f. 8 722 mit Bem. 1, a. 
Neber Erfjaßanfprücdhe desfelben bei Auseinanderfebung f. $ 733 Abi. 2 Saß 3. 
5. Staub in Bem. I zu $ 161 H@B. madht geltend, daß der Beitrag eines 
SGejellichafter&, der nur in der Leitung von Dienften beiteht, reng genommen 
nicht als Einlage im Sinne des Sefellfchaftsrecht8 erfcheinen fönne und man e8 hier 
mit einer ungenauen Ausdrucksweife des Gejekes zu tun Habe. Allein das Gejepß wollte 
abfichtlich (f. oben 1) wenigftens im rinzipe die perfönlidhe Dienftleiftung der Kapital 
einfage gleichftellen (aud ein fozialer Faktor !); e8 fommt diefer Orundiab insbejondere 
in 88 722 und 734 wieder zum Durcdhbruche hinfichtlich des Anteilsrechts am Gewinn 
und Neberfchuß; auch benennt das Gefeß in S 733 derartige Dienitleiftungen ausdrücklich 
als Einlage, {o daß man diefe prinzipielle Gleihftellung des Gejebe8 wird beibehalten 
miüflen. SE der Praxis werden freilich meiftens durch den Gefellichaft2vertrag in dieler 
Sinfiht Befonderheiten beftimmt merden. Val. auch $ 735 Bem. U, a. 
VIT. Neber Einfluß des Konkurfe8 auf die Beitraasleiftung val. RG. in Sur. 
Wiche. 1903 Beil. S. 94. 00 
VII Neber die Frage der Stempelpflicdht für die Leiftungen der Gefellfchafter 
bal. Yiyr. d. DLG. (Kammeraer.) Bd. 11 6S A 
8 707. 
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch 
Berluft verminderten Einlage ift ein Gefellichafter nicht verpflichtet. 
& [, 630 W6f. 33 Il, 647; II, 694, 
Die im 8 707 liegende Regel ift folgende: Kein GejfeNlichafter it verpflichtet: 
a) den vereinbarten Beitrag zu erhöhen; 
b) eine Cinlage, die nad ihrer Einbrinaung durch Berluft vermindert 
wurde, zu ergänzen, 
Diefe Normen gelten jelbit dann, fallZ der Zweck der Gefellichaft veränderter 
Umjtände halber oder infolge der Verminderung des Kapitals durch Berlufte nicht erreicht 
werden fonnte (Me. II, 597). Diefe Megelung entfpricht den Art, 92 und 252 Abi. 2 
SSR, ä. F. und fteht in teilweifenı Gegenjaße zum BR. a. a. O. 83 190—197. 
IT, & ergeben {ih aber folgende Einjhränkungen diefer grundlegenden Sühbe: 
a) 8707 feßt voraus, daß die verlorene Einlage bereit wirklich in das Gejell- 
Ihaftsvermögen eingebracht mar. Für den Fall, daß eS fichH um den 
WVerluft einer bloß verfprochenen, aber noch nicht tatfächlich geleifteten Ein“ 
{age handelt, val. Bem, II, d zu 8706. Ob e8 fich um eine Einlage zu 
Eigentum oder nur zur Benukung für die Gefellihaft handelt, {it im übrigen 
dier gleichgültig. 
Die Beftimmung des zero pen trifft nur das Verhältnis unter den 
Sefellfchaftern, nicht das zu den Gläubigern der Gefellichaft. , 
Sie ft nur Dispofitiver NMatur, greift alfo nicht Blab, wenn und Toweit 
in dem Gejellichaft&vertrag etwas anderes heitimmt murde oder menn alle 
2)
	        
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