Full text : Volkswirtschaftspolitik

Gcwcrbcpolitik.

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halb  auf  besondere  gesetzliche  Vorschriften  gestützt  sein  müssen.
Der  Umfang  der  gesetzlichen  Einschränkungen  ist  nicht  nur
in  den  einzelnen  Ländern  sehr  verschieden;  er  wechselt  auch
in  demselben  Lande  im  Laufe  der  Zeit.  In  Deutschland
ist  durch  verschiedene  der  zahlreichen  Ergänzungs-  und  Abänderungsgesetze ­
  zur  Gewerbeordnung  der  Kreis  der  genehmigungspflichtigen ­
  Gewerbe  ausgedehnt  worden.  Der
maßgebende  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  ist  aber  dabei
erhalten  worden.
Mit  der  Aufgabe  der  Regelung  der  rechtlichen  Grundlagen ­
  für  die  gewerbliche  Arbeit  verbindet  sich  bei  den  entwickelten ­
  Verkehrsverhältnissen  unserer  Zeit  zugleich  die
weitere  Aufgabe,  eine  möglichste  Einheitlichkeit  des  Gewerberechts ­
  herbeizuführen  und  zu  sichern.  Das  hat  die  neuere
Gesetzgebung  im  wesentlichen  erreicht.  In  Deutschland  ist
durch  die  Erhebung  der  Gewerbeordnung  zum  Reichsgesetze
die  Einheitlichkeit  des  Gewerberechts  im  Reichsgebiet  in  allen
wesentlichen  Punkten  sichergestellt.
Die  einzelnen  Gruppen  der  gewerblichen  Arbeit  erfordern
noch  mancherlei  besondere  volkswirtschaftspolitische  Maßnahmen. ­
  Namentlich  für  das  Handwerk  hat  sich  das  als
notwendig  erwiesen.  In  bezug  auf  das  Handwerk  hat  denn
auch  die  deutsche  Gewerbeordnung  wichtige  Ergänzungen
und  Änderungen  erfahren.  Abgesehen  von  dem  Lehrlingsnnd
  Prüsungswesen  —  vgl.  Ziff.  5  —  richtet  sich  das  Strebe»
der  neueren  Gesetze  seit  Anfang  der  80er  Jahre  namentlich
darauf,  den  Verbänden  des  Handwerks,  den  Innungen,
wieder  eine  größere  Bedeutung  zu  verschaffen.  Die  Gewerbeordnung ­
  von  1869  enthielt  nur  sehr  kärgliche  Bestimmungen
aber  die  Rechtsverhältnisse  der  Innungen.  Das  Gesetz  vom
18.  Juli  1881  erweiterte  unter  gleichzeitiger  Verstärkung  der
Staatsaufsicht  Die  Befugnisse  der  Innungen,  verlieh  ihnen
und  ihren  Mitgliedern  gewisse  Vorrechte,  stellte  Grundsätze
            
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