Gcwcrbcpolitik.
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halb auf besondere gesetzliche Vorschriften gestützt sein müssen.
Der Umfang der gesetzlichen Einschränkungen ist nicht nur
in den einzelnen Ländern sehr verschieden; er wechselt auch
in demselben Lande im Laufe der Zeit. In Deutschland
ist durch verschiedene der zahlreichen Ergänzungs- und Abänderungsgesetze
zur Gewerbeordnung der Kreis der genehmigungspflichtigen
Gewerbe ausgedehnt worden. Der
maßgebende Grundsatz der Gewerbefreiheit ist aber dabei
erhalten worden.
Mit der Aufgabe der Regelung der rechtlichen Grundlagen
für die gewerbliche Arbeit verbindet sich bei den entwickelten
Verkehrsverhältnissen unserer Zeit zugleich die
weitere Aufgabe, eine möglichste Einheitlichkeit des Gewerberechts
herbeizuführen und zu sichern. Das hat die neuere
Gesetzgebung im wesentlichen erreicht. In Deutschland ist
durch die Erhebung der Gewerbeordnung zum Reichsgesetze
die Einheitlichkeit des Gewerberechts im Reichsgebiet in allen
wesentlichen Punkten sichergestellt.
Die einzelnen Gruppen der gewerblichen Arbeit erfordern
noch mancherlei besondere volkswirtschaftspolitische Maßnahmen.
Namentlich für das Handwerk hat sich das als
notwendig erwiesen. In bezug auf das Handwerk hat denn
auch die deutsche Gewerbeordnung wichtige Ergänzungen
und Änderungen erfahren. Abgesehen von dem Lehrlingsnnd
Prüsungswesen — vgl. Ziff. 5 — richtet sich das Strebe»
der neueren Gesetze seit Anfang der 80er Jahre namentlich
darauf, den Verbänden des Handwerks, den Innungen,
wieder eine größere Bedeutung zu verschaffen. Die Gewerbeordnung
von 1869 enthielt nur sehr kärgliche Bestimmungen
aber die Rechtsverhältnisse der Innungen. Das Gesetz vom
18. Juli 1881 erweiterte unter gleichzeitiger Verstärkung der
Staatsaufsicht Die Befugnisse der Innungen, verlieh ihnen
und ihren Mitgliedern gewisse Vorrechte, stellte Grundsätze