Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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3- für Güter aller Art mit weniger als 5000 kg Gewichts 
angabe: 
20 Pfg. für 100 kg, 
jedoch höchstens für Güter unter 1. angeführter Art 
Mk. 5,—, für Güter unter 2. angeführter Art Mk. 7,50«. 
»Für Bunkerkohlen, welche ohne Benutzung des Personals 
und des Materials des Kais von den an der Wasserseite des Kais 
belegenen Gleisen aus Eisenbahnwagen in Seeschiffe unmittelbar 
übergeladen werden, beträgt die von dem Antragsteller zu ent 
richtende Gebühr 
1 Pfg. für 100 kg, 
mindestens aber 1 Mark für jeden Eisenbahnwagen« 1 ). 
Sammel- bezw. Verteilungsschuppengebühr * 2 ). 
Für die Benutzung des Sammel- bezw. Verteilungs 
schuppens einschl. der Vergütung für Absetzen bezw. Aufnahme 
werden folgende Gebühren erhoben: 
»a) sofern eine Beförderung auf den Kai- und Hafengleisen 
zwischen dem Sammel- bezw. Verteilungsschuppen einer 
seits und den innerhalb des Kais gelegenen Lösch- und 
Ladestellen andererseits zum Zwecke der Verteilung oder 
Sammlung der Güter stattfindet: 
25 Pfg. für 100 kg, 
b) sofern die Beförderung zwischen dem Sammel- bzw. Ver 
teilungsschuppen einerseits und den Lösch- und Ladestellen 
andererseits zu Wasser oder mittels Rollfuhrwerk erfolgt: 
15 Pfg. für 100 kg«. 
Die Gebühren für Lagerung der Güter auf dem Sammel- 
bezw. Verteilungsschuppen richten sich nach dem schon dargelegten 
Tarif für Lagerung in den Kaischuppen. 
Zuschlagsgebühren 3 ). 
Überschreitet die Lösch- und Ladearbeit die Arbeitszeit 
von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr, so werden besondere 
h § 25 III. der Betriebs- und Gebührenordnung für dieKaianlagen zu Hamburg. 
2 ) § 13 Eisenbahn-Kai-Regulativ vom 15. August 1888. — Der Sammel- bezw. 
Verteilungsschuppen wurde eingerichtet, um in der Abfertigung der ausgehenden resp. 
angekommenen Güter Erleichterungen zu schaffen. Bei dem Sammelschuppen werden die 
Frachten für ausgehende Schiffe angehäuft, was im Anfang besonders für große Schiffe, 
die nur ihr Löschgeschäft am Kai bewältigen können, eine Begünstigung sein sollte, 
aber später für alle Schiffe ln Anwendung kam. 
3 ) § 2 9 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen.
	        
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