— 36 —
barhilfe begründet werden können, wenn nicht einmal eine gesetzlich
festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber nächsten Angehörigen erfüllt
wird? In den letzten Jahren, namentlich in der Zeit des schnellen
Versinkens der Mark, als die Fürsorgestellen voll durch die Anpassung
der Unterstützung an irgendeinen Index und mit der Umrechnung
der Unterstützung beschäftigt waren, hat die Unterhaltsverpflichtung
kaum durchgeführt werden können, zumal die Praxis des
Verwaltungsverfahrens nur in sehr geringem Umfange sich bei Bemessung
der Unterhaltsverpflichtung auf eine gleitende Skala einzustellen
wußte. Wenn so die Auffassung der Fürsorgeverbände sein
muß, daß die Heranziehung zu Unterhaltsbeiträgen dort erfolgt, wo
es eben möglich ist, so muß denjenigen, der sich ohne Grund der Unterhaltsverpflichtung
zu entziehen versucht, die volle Schärfe der gesetzlichen
Strafmittel treffen. Andererseits darf die Leistung des Unterhaltsverpflichteten
nicht seine Leistungsfähigkeit außer acht lassen; denn
sonst würde der wertvolle Grundsatz vorbeugender Fürsorge gewissermaßen
verletzt. Es ist zu verwerfen, daß von einem Familienvater
mit mehreren unversorgten Kindern über seine Leistungsfähigkeit
hinaus Unterhaltsbeiträge verlangt werden und er so außerstande
gerät, seinen Kindern die erforderliche Nahrung zu gewähren. Bei
Feststellung der Unterhaltsbeiträge müssen die ungenügenden Einkommensverhältnisse
weiter Arbeiterkreise angesichts der gestiegenen
Lebenshaltung berücksichtigt werden.
Die Bande der Familienzusammengehörigkeit haben in den
letzten Jahren eine starke Lockerung erfahren. Selbst jugendliche Personen,
die mit ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen in einem
Haushalt wohnen und daher rege Beziehungen zu ihnen haben
müßten, versuchen, ihre Unterhaltsverpflichtung auf das geringste
Maß zu beschränken, und es konnte in der Praxis vielfach festgestellt
werden, daß sie ihren Eltern, unter gänzlicher Mißachtung familiärer
Beziehungen, ein Beköstigungsgeld zahlten, das nicht einmal zur
Deckung der Kosten der notwendigsten Verpflegung für sie selbst ausreichte.
Nicht selten sind die Fälle, in denen junge Eheleute schon bald
nach der Heirat sich trennen und der junge Ehemann nicht den geringsten
Willen zur Erfüllung der von ihm durch die Heirat übernommenen
Pflichten bekundet. Eigenartig berührt auch die rührende
Sorge der als asozial zu bezeichnenden Familienväter um ihre Familienangehörigen,
wenn es sich um die Erlangung von Mitteln der
öffentlichen Fürsorge handelt, während sie selbst eine Hilfe aus eigener
Kraft nie gekannt haben. Auch diesen Schmarotzern öffentlicher Fürsorge
muß durch Anwendung der Strafmittel beigebracht werden,
daß in Deutschland noch Pflicht und Sitte gelten.