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aj Die Verletzung der Arbeits- und Nährpflicht wird trotz der
schweren Verfehlung gegen die Familie und die Allgemeinheit nur als
Übertretung bestraft, zudem ist auch der Strafrahmen völlig unzureichend,
ß) Der Nachweis für das Vorliegen der einzelnen Tatbestände
ist zu schwierig,
v) Erst recht ist die einzige Besserungsmaßnahme, die Überweisung
an die Landespolizeibehörde, die übrigens gegen säumige
Nährpflichtige nicht zulässig ist, auch in den übrigen Fällen nur selten
durchzusetzen.
Die Folgen dieser unzulänglichen Bestimmungen zeigten sich vor
Erlaß des Arbeitsscheuengesetzes darin, daß die Zahl der Arbeitsscheuen
ständig wuchs. Wie unzulänglich besonders die Bestimmung
des § 361 Z. 10 gegen säumige Nährpflichtige ist, zeigt folgender praktischer
Fall: Ein Amtsgericht im Rheinland hat das Verfahren aus
§ 361 Z. 10 mit folgender Begründung eingestellt: Es handele sich um
eine Übertretung; die Schuld des Täters sei gering und die Folgen
der Tat unbedeutend, an der gerichtlichen Entscheidung bestehe kein
öffentliches Interesse. Hierin tritt nach dem jetzt vorliegenden Entwurf
zum R. St. G. B. (E. z. R. St. G. B.) eine einschneidende Änderung
und eine erhebliche Besserung ein. Das Strafprinzip tritt nunmehr
vollständig in den Hintergrund, eine Strafe als solche wird für die
hier in Frage kommenden Fälle überhaupt nicht mehr angedroht. An
deren Stelle kommen lediglich Besserungs- und Erziehungsmaßnahmen
zur Anwendung.
Besserungs- und Erziehungsmaßnahmen find:
a) die Anordnung von Schutzaufsicht,
h) die Unterbringung in einem Arbeitshaus, Asyl u. bergt.
Die Schutzaufsicht (§ 51 E. z. R. St. G. B.) soll den unter Schutzaufsicht
Gestellten vor der Gefahr, neue strafbare Handlungen zu begehen,
bewahren, ihn an ein gesetzmäßiges Leben gewöhnen und ihm
das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Dieselben Zwecke verfolgt
die Unterbringung in einem Arbeitshaus. Es sind zwei Ziele, die vom
Gesetzgeber in beiden Fällen erstrebt werden, das eine ist ein erzieherisches
Moment, das vor allem die Gewöhnung des Schützlings an ein
gesetzmäßiges Leben, d. h. an Zucht und Ordnung bezweckt und ihm
einen Beschützer an die Hand geben soll, der seine schützende Hand
über ihn hält und ihn solange, bis sein Charakter an Gesetz und Ordnung
gewöhnt ist, vor neuen strafbaren Handlungen bewahren will;
das zweite Prinzip ist ein wirtschaftliches, es beabsichtigt, den Besserungsbedürftigen
wirtschaftlich selbständig zu machen, ihn zu einem
arbeitsamen Menschen zu erziehen und ihm so die Möglichkeit zu
geben, sich durch seinen Verdienst selbst zu unterhalten.
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