Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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aj  Die  Verletzung  der  Arbeits-  und  Nährpflicht  wird  trotz  der
schweren  Verfehlung  gegen  die  Familie  und  die  Allgemeinheit  nur  als
Übertretung  bestraft,  zudem  ist  auch  der  Strafrahmen  völlig  unzureichend, ­

ß)  Der  Nachweis  für  das  Vorliegen  der  einzelnen  Tatbestände
ist  zu  schwierig,
v)  Erst  recht  ist  die  einzige  Besserungsmaßnahme,  die  Überweisung ­
  an  die  Landespolizeibehörde,  die  übrigens  gegen  säumige
Nährpflichtige  nicht  zulässig  ist,  auch  in  den  übrigen  Fällen  nur  selten
durchzusetzen.
Die  Folgen  dieser  unzulänglichen  Bestimmungen  zeigten  sich  vor
Erlaß  des  Arbeitsscheuengesetzes  darin,  daß  die  Zahl  der  Arbeitsscheuen ­
  ständig  wuchs.  Wie  unzulänglich  besonders  die  Bestimmung
des  §  361  Z.  10  gegen  säumige  Nährpflichtige  ist,  zeigt  folgender  praktischer ­
  Fall:  Ein  Amtsgericht  im  Rheinland  hat  das  Verfahren  aus
§  361  Z.  10  mit  folgender  Begründung  eingestellt:  Es  handele  sich  um
eine  Übertretung;  die  Schuld  des  Täters  sei  gering  und  die  Folgen
der  Tat  unbedeutend,  an  der  gerichtlichen  Entscheidung  bestehe  kein
öffentliches  Interesse.  Hierin  tritt  nach  dem  jetzt  vorliegenden  Entwurf ­
  zum  R.  St.  G.  B.  (E.  z.  R.  St.  G.  B.)  eine  einschneidende  Änderung
und  eine  erhebliche  Besserung  ein.  Das  Strafprinzip  tritt  nunmehr
vollständig  in  den  Hintergrund,  eine  Strafe  als  solche  wird  für  die
hier  in  Frage  kommenden  Fälle  überhaupt  nicht  mehr  angedroht.  An
deren  Stelle  kommen  lediglich  Besserungs-  und  Erziehungsmaßnahmen ­
  zur  Anwendung.
Besserungs-  und  Erziehungsmaßnahmen  find:
a)  die  Anordnung  von  Schutzaufsicht,
h)  die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshaus,  Asyl  u.  bergt.
Die  Schutzaufsicht  (§  51  E.  z.  R.  St.  G.  B.)  soll  den  unter  Schutzaufsicht ­
  Gestellten  vor  der  Gefahr,  neue  strafbare  Handlungen  zu  begehen, ­
  bewahren,  ihn  an  ein  gesetzmäßiges  Leben  gewöhnen  und  ihm
das  wirtschaftliche  Fortkommen  erleichtern.  Dieselben  Zwecke  verfolgt
die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshaus.  Es  sind  zwei  Ziele,  die  vom
Gesetzgeber  in  beiden  Fällen  erstrebt  werden,  das  eine  ist  ein  erzieherisches ­
  Moment,  das  vor  allem  die  Gewöhnung  des  Schützlings  an  ein
gesetzmäßiges  Leben,  d.  h.  an  Zucht  und  Ordnung  bezweckt  und  ihm
einen  Beschützer  an  die  Hand  geben  soll,  der  seine  schützende  Hand
über  ihn  hält  und  ihn  solange,  bis  sein  Charakter  an  Gesetz  und  Ordnung ­
  gewöhnt  ist,  vor  neuen  strafbaren  Handlungen  bewahren  will;
das  zweite  Prinzip  ist  ein  wirtschaftliches,  es  beabsichtigt,  den  Besserungsbedürftigen ­
  wirtschaftlich  selbständig  zu  machen,  ihn  zu  einem
arbeitsamen  Menschen  zu  erziehen  und  ihm  so  die  Möglichkeit  zu
geben,  sich  durch  seinen  Verdienst  selbst  zu  unterhalten.

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