Object: Nationale Bodenreform

sich auch mit dem Pr o g r a m m des Bundes deutscher 
Bodenreformer, das im Jahr 1898 noch unter meiner 
Leitung zustande gekommen ist, nicht vereinbaren lassen. 
In diesem Programm sind die Ansprüche, die in älteren 
Programmen erhoben worden waren und die auf eine 
Einziehung der Grundrente mit oder ohne Entschädigung 
hinausliefen, aus guten Gründen auf g e g e b en wor- 
den. In dem Programm von 1898, das in seinem Haupt- 
satz noch heute gilt, ist nur verlangt worden, daß der 
Grund und Boden unter ein Recht gestellt werden foll, 
das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert 
und jeden Mißbrauch mit ihm unmöglich macht. Ferner 
daß die Wertsteigerung, die er ohne die Arbeit des ein- 
zelnen erhält, möglichst dem Volksganzen nutzbar ge- 
macht werden soll. Es ist aber mit keinem Wort die Rede 
davon, daß die Grundrente, die Flürscheim mit Recht die 
Grundlage des Verkaufwertes des Bodens genannt hatt*), 
für die Gesamtheit zurück errungen werden soll. Im Ar- 
tikel 155 der Reichsverfasung von Weimar, den Da- 
masschke verfaßt hat, ist auch nichts von einer „S o z iali- 
s i erung“ der Grundrente gesagt worden. Es muß zu 
unerwünschten Folgen führen, wenn in Wort und Schrift 
beständig auf die Reichsverfassung und das Programm 
der Bodenreformer hingewiesen wird und dann in Bü- 
<ern und Vorträgen, an die Stelle der Forderungen des 
Programms andere gesetzt werden, die darüber weit hin- 
ausgehen. Wenn es die Bodenreformlehre ist, daß die 
Grundrente soziales Eigentum ist und durch irgend- 
welche (!) Reformarbeit möglichst für die Gesamtheit zu- 
rück errungen werden soll, so muß es auffallen, daß davon 
nichts im Programm des Bundes steht. Soll dagegen das 
Programm gelten, so darf man Forderungen, wie sie an 
den angegebenen Stellen erhoben worden sind, nicht als 
das Wesen der Bodenreform hinstellen. Es sind gerade 
T I Fler stheim Michael, Not aus Überfluß S. 82. Ebenso oben S. 112. 
39"/
	        
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