Full text : Versicherung und Wirtschaft

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Betroffenen  zufälliger,  daher  auch  im  einzelnen  Falle  ihres
Eintretens  unvorhergesehener  Ereignisse  für  das  Vermögen
einer  Person  dadurch  beseitigt  oder  wenigstens  vermindert,
daß  sie  dieselben,auf  eine  Reihe  von  Fällen  verteilt,  in  denen
die  gleiche  Gefahr  droht,  aber  nicht  wirklich  eintritt." 69 )
2.  Wenn  die  Schadensersatztheorie  die  Lebensversicherung
einbeziehcn  und  so  die  Lebensversicherung  als  Schadensversicherung ­
  rechtfertigen  will,  so  mutz  es  ihre  Aufgabe  fein,  den
Tod  und  das  Erleben  als  Ereignisse  zu  kennzeichnen,  die  ohne
weiteres  wirtschaftlich  nachteilig  wirken.  70  71 )  Denn  die  Möglichkeit ­
  einer  wirtschaftlich  nachteiligen  Tatsache  kann  als  allgemeines ­
  Motiv  für  den  Lebensversicherungsvorgang  nur  dann
begriffsbildend  sein,  wenn  sie  mit  der  Ungewißheit  über  die
Lebensdauer  in  Verbindung  gebracht  wird.  Da  nun  der  Todeszeitpunkt ­
  als  solcher  kein  Ereignis  ist,  das  als  kausale  Bedingung ­
  wirkt,  der  Tod  aber  gewiß  ist,  so  hat  es  erheblich
Schwierigkeiten  gekostet,  Tod  und  Erleben  mit  der  eigentlichen
Schadensursache  in  Verbindung  zu  bringen.  Angesichts  der
vielfach  erhobenen  Widersprüche  gegen  eine  solche  Konstruktion ­
  sollen  die  wesentlichen  Versuche,  eine  solche  Schadensursache
aufzuweisen,  kurz  erwähnt  werden.^)
P  h  i  l  i  p  p  o  v  i  ch  72 )  bezeichnet  die  Elemente  der  Ver69 ­

 )  S.  943  §  1.  Vgl.  auch  Stephinger  a.  a.  £>.  S.5,  v.  Mayr
bei  Krosta  a.  a.  O.  S.  22  ff.,  Gebauer,  Die  sogen.  Lebensversicherung
vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  (Jena  1893)  S.  3,  Lewis,  Lehrbuch
des  Versicherunisrechts  (Stuttgart  1889)  S.  18,  Gallus,  Die  Grundlagen
  des  gesamten  Versicherungswesens  (Leipzig  1874)  S.  3.
70 )  Elster.  Buff,  Laband,  Linrich  und  besonders  Cohn  (Nationalökonomie ­
  des  Kandels-  und  des  Verkehrswe)ens.  Stuttgart  1898,
S.  6  ff.)  schließen  die  Lebensversicherung  von  der  eigentlichen  Versicherung ­
  aus.
71 )  Vgl.  insbesondere  Karup  a.  a.  O.  S.2ff..  Buff,  Aber  einige
Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Lebensversicherung  (Gießen  1881)  S.  19  ff.,
Lülße  a.  a.  O.  S.  539  ff.,  Bendix,  a.  a.  O.  S.  505  ff.,  Lupka
a.  a.  O.  S.  549ff.,  Conrad  a.  a.  £>.,  Bd.  II  S.  532  und  Laband,
Die  juristische  Natur  der  Lebens-  und  Rentenversicherung  (Straßburg
1879)  S-  30  f.  und  34  f.
72 )  Grundriß  der  politischen  Ökonomie  (Tübingen  1911)  Bd.  IS.  402.
            
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