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mit Zinseszinsen zurückgegeben werden und demnach nichts weiter
als eine uneigentliche Sparversicherung vorliegt, besteht der
selbe Zwang zum Sparen. Auch hier wird die Ungewißheit
des Sparens dadurch beseitigt, daß ein Zwang zum planmäßigen
Sparen, zur regelmäßigen Einzahlung unter Abschneidung der
Möglichkeit einer vorzeitigen Abhebung der Einlagen geschaffen
wird; mithin kann eine solche Ungewißheit der Bereitstellung
keine Grenzlinie bilden.
Es ist auch ferner zu berücksichtigen, daß bei der Er
tragsversicherung 87 ) ein Bereitstellungsrisiko schwer zu
erklären ist. Denn wo es sich um die Möglichkeit eines Ge-
winnentgangs handelt, — wie z. B. bei der Hagelversiche
rung, — hat die Bereitstellung eines Ersatzes nur dann einen
Sinn, wenn sie billiger erfolgt als durch Sparen. Bei der
Ertragsversicherung geht daher die Absicht darauf, daß eine
Bereitstellung ohne erheblichen Aufwand beschafft wird; daß
sie zu jeder Zeit bereit sei, ergibt sich als selbstverständliche
Nebenwirkung.
Deshalb bedarf es einer scharfen Bezeichnung und festen
Umgrenzung dieses Bereitstellungsrisikos. Der heilsame Zwang
zur planmäßigen Spartätigkeit ist nur eine nicht typische Neben
wirkung der Versicherung. Das Sparrisiko kennzeichnet sich mit
hin nach der Richtung der Verwendung der Ersparnis, als
das Risiko einer unökonomischen Bereit st ellung,
nämlich, als die Möglichkeit der Nichtdeckung eines Bedarfs
(Unterbrechung der Spartätigkeit vor erreichter Deckung) oder
als die Möglichkeit der Überdeckung eines Bedarfs (Nichtein-
treten des Bedarfsfalles nach erreichter Deckung). Damit ist
aber auch das Risiko der Ertragsversicherung eingeschlossen,
denn hier handelt es sich nicht um das Risiko einer Unterdeckung
eines Bedarfs oder einer sonstigen Ungewißheit der Bereit
stellung, sondern um die Möglichkeit einer unökonomischen Ver
wendung der Ersparnis. Die Ungewißheit der Bereitstellung
bedeutet also nicht allein das Risiko des Nichtbereitseins einer
87 ) Über diese vergl. Lülße a. a. O. S. 549 ff.