Full text: Versicherung und Wirtschaft

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mit Zinseszinsen zurückgegeben werden und demnach nichts weiter 
als eine uneigentliche Sparversicherung vorliegt, besteht der 
selbe Zwang zum Sparen. Auch hier wird die Ungewißheit 
des Sparens dadurch beseitigt, daß ein Zwang zum planmäßigen 
Sparen, zur regelmäßigen Einzahlung unter Abschneidung der 
Möglichkeit einer vorzeitigen Abhebung der Einlagen geschaffen 
wird; mithin kann eine solche Ungewißheit der Bereitstellung 
keine Grenzlinie bilden. 
Es ist auch ferner zu berücksichtigen, daß bei der Er 
tragsversicherung 87 ) ein Bereitstellungsrisiko schwer zu 
erklären ist. Denn wo es sich um die Möglichkeit eines Ge- 
winnentgangs handelt, — wie z. B. bei der Hagelversiche 
rung, — hat die Bereitstellung eines Ersatzes nur dann einen 
Sinn, wenn sie billiger erfolgt als durch Sparen. Bei der 
Ertragsversicherung geht daher die Absicht darauf, daß eine 
Bereitstellung ohne erheblichen Aufwand beschafft wird; daß 
sie zu jeder Zeit bereit sei, ergibt sich als selbstverständliche 
Nebenwirkung. 
Deshalb bedarf es einer scharfen Bezeichnung und festen 
Umgrenzung dieses Bereitstellungsrisikos. Der heilsame Zwang 
zur planmäßigen Spartätigkeit ist nur eine nicht typische Neben 
wirkung der Versicherung. Das Sparrisiko kennzeichnet sich mit 
hin nach der Richtung der Verwendung der Ersparnis, als 
das Risiko einer unökonomischen Bereit st ellung, 
nämlich, als die Möglichkeit der Nichtdeckung eines Bedarfs 
(Unterbrechung der Spartätigkeit vor erreichter Deckung) oder 
als die Möglichkeit der Überdeckung eines Bedarfs (Nichtein- 
treten des Bedarfsfalles nach erreichter Deckung). Damit ist 
aber auch das Risiko der Ertragsversicherung eingeschlossen, 
denn hier handelt es sich nicht um das Risiko einer Unterdeckung 
eines Bedarfs oder einer sonstigen Ungewißheit der Bereit 
stellung, sondern um die Möglichkeit einer unökonomischen Ver 
wendung der Ersparnis. Die Ungewißheit der Bereitstellung 
bedeutet also nicht allein das Risiko des Nichtbereitseins einer 
87 ) Über diese vergl. Lülße a. a. O. S. 549 ff.
	        
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