65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
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Bestimmungen über die im Verkehre einer Beschränkung unterworfenen
Gegenstände.
I. Monopolsgegenstände.
Die Gegenstände der Staatsmonopole dürfen ohne besondere
Bewilligung aus dem Auslande oder von der See über die Grenzen
des Staatsgebietes, für welches diese Zollgesetze Giltigkeit haben,
weder zum Verbrauche, noch zur Ablegung, noch endlich zur Durch
fuhr eingebracht werden.
(§. 385 et. 9R. D., g. 872 A. U., g. 13 I. SDÌ. D.)
Die dem Staate rücksichtlich dieser Gegenstände vorbehaltenen
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puÍDcrp vollständig, von dem Salze in beschränkter Ausdehnung
ausgeübt, (g. 180 B. §. 373 A. XL, §. 11 S. M. O-, R. G. B. 1853 Nr. 91.)
Die Monopolsgegenstände unterliegen in dem Staatsgebiete,
in welchem das Monopol besteht, wenn dieselben aus dem Aus
lande oder ans Ländern, in denen das Monopol nicht besteht, oder
in denen der Staat die vorbehaltenen Rechte in beschränkter Aus
dehnung allsübt, eingebracht werden, den nachstehenden Bestimmun
gen über die ehedem außer Handel gesetzten Waaren.
(§. 438 et. O., g. 375 A. U., %. ®. %. 1850 9lc. 364.)
1. Außer Handel gesetzte Waaren dürfen nur gegen die hierzu
vorläufig einzuholende Bewilligung aus dem Auslande bezogen wer
den. Diese Bewilligung ist nur zum unmittelbaren Gebrauche der
Personen, welche damit betheilt werdell und für eine ihrem Ve
darse angemessene Menge zu ertheilen.
(§. 19 3. D., §. 372 A. U., §. 13 %. 9K. D.)
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Zollausschlüssen bezogenen außer Handel gesetzten Gegenstände dürfen,
so lange sich dieselben im neuen ungebrauchten Zustande besinden,
wei.er außer den zur Wohnung desjenigen, dem die Bewilligung
des Bezugs zum eigenen Gebrauche ertheilt wurde, gehörenden Be
standtheilen aufbewahrt, noch an Jemanden Anderen ohne besondere
hiezu erlangte Bewilligung abgetreten werde.
Treibt derjenige, dem die Gestattung zum Bezüge einer außer
Handel gesetzten Waare für den eigenen ' Gebrauch ertheilt wurde,
so ist c0 nnteisngt, bicfclbc in ben ÄnSübuna beweiben
bestimmten Räumen aufzubewahren.
U?. 259 Z. O., g. 341 A. U„ g. 65 T. M. O.)
3. Ueber den auf gesetzmäßige Art erfolgten Bezug einer außer
Handel gesetzten Waare wird für denjenigen, dem die Ausweisung