fullscreen: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

43 
Verschärfung der Strafe angesehen werden muss, wahrend 
^n^.^zweifelhaft eine Milderung des Strafvollzuges in 
âussteht genommen wurde. 
s , begehen Unmündige bloß Vergehen oder Übertretungen, 
1 ^ beg § 273 in 
Handlungen dieser Art „insgemein der 
J; , îchen Züchtigung, in Erntangelung dieser aber oder 
östbet sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung 
Voikehrung der Sicherheitsbehvrde überlassen werden." 
GWhff Y kräftiger Ansatz in dieser Bestintmnng für die 
0 
gcndlichc Personen biö zum vollendeten 10. ^ebcnsjal 
des Strasgesches^^àn^normiert eine einzige Bestimn 
vollendeten Handlungen, die von Kindern bis 
au ÄX.“ erben ' fi,,b Ho6 bet " 
LLLLÑMiVLWS 
*) Finger a. a. O. S. 208 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.