mung der Rechte der Anleihegläubiger einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes (8$ 41, 42, 43) bestellen.
Ein Treuhänder ist zu bestellen, wenn ein Gläubiger
dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde oder
bei der von ihr bestimmten Stelle beantragt.
$ 41.
Vorschriften für den Umtausch.
(1) Auf den Umtausch der Markanleihen der Ge-
meinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften
des 8 31, auf ihre Ablösungsanleihen finden die Vor-
schriften des 8 33 entsprechende Anwendung.
(2) Auf Antrag des Treuhänders ($ 40 Abs. 4) ent-
scheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle, ob die Festsetzung des Goldwerts
einer nach dem 1. Januar 1919 begründeten Mark-
anleihe den gesetzlichen Vorschriften entspricht, Die
Entscheidung ist endgültig.
8 42.
Tilgung des Altbesitzes.
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen der im Umtausch
gegen Markanleihen alten Besitzes (8 35) ausgegeben
wird, ist in höchstens 30 gleichen Jahresraten von
dem Jahre an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgt, mittels Auslosung zu tilgen,
(2) Der Treuhänder ($ 40 Abs, 4) kann bei der ober-
sten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten
Stelle beantragen, daß die Dauer der Tilgung bis auf
20 Jahre herabgesetzt wird, wenn dies der Leistungs-
fähigkeit des Schuldners entspricht.
(8) Der Schuldner kann bei der obersten Landes-
behörde oder bei der von ihr bestimmten Stelle be-
antragen, daß die Dauer der Tilgung auf einen Zeit-
raum von mehr als 30 Jahren festgesetzt wird, wenn
eine solche Regelung mit Rücksicht auf die wirtschaft-
liche Lage des Schuldners und die Erfüllung seiner
öffentlichen Aufgaben unabweisbar ist und seine
Leistungsfähigkeit durch die Vorschriften des Ver-
trags von Versailles in besonders starkem Maße be-
einträchtigt ist.
| U