fullscreen: Denkschrift über die Maschinenindustrie der Welt, bestimmt für das Komitee B des Vorbereitenden Ausschusses der Internationalen Wirtschaftskonferenz des Völkerbundes

mung der Rechte der Anleihegläubiger einer Gemeinde 
oder eines Gemeindeverbandes (8$ 41, 42, 43) bestellen. 
Ein Treuhänder ist zu bestellen, wenn ein Gläubiger 
dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde oder 
bei der von ihr bestimmten Stelle beantragt. 
$ 41. 
Vorschriften für den Umtausch. 
(1) Auf den Umtausch der Markanleihen der Ge- 
meinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften 
des 8 31, auf ihre Ablösungsanleihen finden die Vor- 
schriften des 8 33 entsprechende Anwendung. 
(2) Auf Antrag des Treuhänders ($ 40 Abs. 4) ent- 
scheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr 
bestimmte Stelle, ob die Festsetzung des Goldwerts 
einer nach dem 1. Januar 1919 begründeten Mark- 
anleihe den gesetzlichen Vorschriften entspricht, Die 
Entscheidung ist endgültig. 
8 42. 
Tilgung des Altbesitzes. 
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen der im Umtausch 
gegen Markanleihen alten Besitzes (8 35) ausgegeben 
wird, ist in höchstens 30 gleichen Jahresraten von 
dem Jahre an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes 
folgt, mittels Auslosung zu tilgen, 
(2) Der Treuhänder ($ 40 Abs, 4) kann bei der ober- 
sten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten 
Stelle beantragen, daß die Dauer der Tilgung bis auf 
20 Jahre herabgesetzt wird, wenn dies der Leistungs- 
fähigkeit des Schuldners entspricht. 
(8) Der Schuldner kann bei der obersten Landes- 
behörde oder bei der von ihr bestimmten Stelle be- 
antragen, daß die Dauer der Tilgung auf einen Zeit- 
raum von mehr als 30 Jahren festgesetzt wird, wenn 
eine solche Regelung mit Rücksicht auf die wirtschaft- 
liche Lage des Schuldners und die Erfüllung seiner 
öffentlichen Aufgaben unabweisbar ist und seine 
Leistungsfähigkeit durch die Vorschriften des Ver- 
trags von Versailles in besonders starkem Maße be- 
einträchtigt ist. 
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